Revision gegen Unterbringung nach § 42b StGB verworfen; Obergutachten abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 81/52
- Datum
- 29.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Sitzungsniederschrift nach §§ 273, 274 StPO ist für den Inhalt des Beweisgegenstandes beweiskräftig; Rügen, die diesem Inhalt widersprechen, entbehren der Grundlage.
Die Verweigerung der Einholung eines weiteren (Ober-)Gutachtens verletzt das Verteidigungsrecht nur, wenn die Verteidigung substantiiert darlegt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen übergangen wurden oder konkrete Anhaltspunkte die Erforderlichkeit eines weiteren Gutachtens begründen.
Für die Unterbringung nach § 42b StGB müssen Tatbestand, Zurechnungsunfähigkeit wegen einer geistigen Erkrankung sowie die hinreichende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Gefahren und die Geeignetheit der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt als einzig geeignetes Abwehrmittel festgestellt werden.
Formale oder einzelne inhaltliche Mängel in der Darstellung einzelner Tatumstände gefährden ein Urteil nicht, wenn die übrigen Feststellungen das Gesamtbild tragen und den Rechtsfolgen zugrunde gelegt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Hof/Saale, 27. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In den Sicherungsverfahren gegen die Fellhändlerswitwe Johanna F. ██ (geb. Fr.) aus ██████, geboren am █████ in ████, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Hof/Saale vom 27. November 1951 wird verworfen. Jedoch werden in Ziffer I des Urteilssatzes die Worte „Heil- und Pflegeanstalt“ in „Heil- oder Pflegeanstalt“ berichtigt.
Die Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Nach der Sitzungsniederschrift stellte der Verteidiger in seinem Schlussvortrag den vorsorglichen Antrag, ein Obergutachten darüber einzuholen, ob die Beschuldigte heute noch geisteskrank sei. Das Landgericht hat den Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt.
Die Revision erblickt in der Ablehnung des Antrags eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung; gemeint ist ersichtlich eine Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO. Nach den Ausführungen der Revision sollte das Obergutachten darüber erhoben werden, dass bei der Art der geistigen Erkrankung der Beschuldigten ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht erforderlich sei, einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vielmehr dadurch vorgebeugt werden könne, dass die Beschuldigte aus ihrer bisherigen Wohnung in dem Haus, in dem die mit ihr verfeindete Schwiegertochter wohne, herausgenommen und in eine andere Wohnung eingewiesen werde. Mit dieser Behauptung setzt sich die Revision in Widerspruch zu der nach §§ 273, 274 StPO für den Inhalt des Beweisgegenstandes allein beweiskräftigen Sitzungsniederschrift, deren Berichtigung der Vorsitzende und der Urkundsbeamte abgelehnt haben. Das Rechtsmittel entbehrt daher der Grundlage. Im Übrigen könnte es auch, wie sich aus den Ausführungen unten zur Sachbeschwerde ergibt, sachlich keinen Erfolg haben.
2.) Die allgemeine Sachrüge ist unbegründet.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die an einer paranoiden Psychose leidende Beschuldigte im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit Handlungen begangen hat, die den äußeren Tatbestand der jeweils fortgesetzten Bedrohung nach § 241 StGB in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung nach §§ 223, 73 StGB erfüllen. Diese Feststellungen begegnen zwar insoweit Bedenken, als in den ersten der beiden Fälle ███ nicht dargetan ist, dass die Beschuldigte die beiden Frauen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht hat, und als im Fall Erika F. nur ein Fall der Bedrohung angeführt ist; doch vermögen diese Mängel angesichts der sonstigen Feststellungen den Bestand des Urteils nicht zu gefährden.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht unter Würdigung der den Gegenstand des Sicherungsverfahrens bildenden Handlungen, ihres früheren Verhaltens und der Art ihrer geistigen Erkrankung dargelegt, dass von der Beschuldigten mit Sicherheit künftig weitere erhebliche Ausschreitungen gegen ihre Umwelt zu erwarten sind. Das Landgericht hat ferner bedenkenfrei dargetan, dass die Unterbringung der Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt die einzige Möglichkeit ist, die von ihr ausgehende Gefahr für ihre Mitmenschen zu beseitigen. Mit überzeugender Begründung hat es die Frage verneint, ob die Beaufsichtigung durch Angehörige ausreicht. Ob durch die Einweisung der Beschuldigten in eine andere Wohnung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorgebeugt werden könnte, brauchte das Landgericht bei der Art ihrer geistigen Störungen und dem von ihr schon früher gezeigten Verhalten nicht zu erörtern. Nach alledem hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 42b StGB rechtsirrtumsfrei bejaht.
Die Revision der Beschuldigten war hiernach mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen. Dabei war der Urteilssatz wie geschehen zu berichtigen.
| Justizangestellter CD | Peetz | Dr. | Glanzmann | ||||
| Mantel | Geier | Jagusch |