Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls und Anwendung von §21 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 814/79
- Datum
- 21.02.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 21 StGB setzt voraus, dass entweder die Einsichtsfähigkeit fehlt oder die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist; beide Alternativen können nicht zugleich für dieselbe Tat festgestellt werden.
Lässt sich bei Tatbegehung nur die Möglichkeit einer krankheitsbedingten Bewusstseinsstörung feststellen, gebietet in dubio pro reo zugunsten des Angeklagten die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit, sofern Schuldunfähigkeit ausgeschlossen ist.
Das Revisionsgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn der Tatrichter einen falschen Strafrahmen gewählt oder die nach § 46 StGB gebotene Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände unterlassen hat.
Ein Abweichen vom Strafmaß früherer Verurteilungen begründet keinen Rechtsfehler, wenn Unrechtsgehalt und persönliche Schuld im Einzelfall eigenständig geprüft wurden.
Die Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter darlegt, dass Bewährungsauflagen geeignet erscheinen, einer konkret festgestellten Wiederholungsgefahr entgegenzuwirken.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 24. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 814/79
in der Strafsache gegen █ geborene ██, die Arbeiterin Hedwig aus ███, dort geboren am ████, wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Zipfel, Kuhn, Dr. Maul als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 24. Juli 1979 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Das Landgericht Würzburg hat die Angeklagte am 24. Juli 1979 wegen fortgesetzten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
2. a) Die Zubilligung von Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Daran, dass bei der Angeklagten eine organische Hirnschädigung als biologische Voraussetzung für die Anwendung des § 21 StGB vorliegt, bestehen nach den getroffenen Feststellungen keine Zweifel; das Landgericht teilt auch Ursache, Art und mögliche Folgen der Erkrankung mit.
Ein Mangel des landgerichtlichen Urteils liegt freilich darin, dass es annimmt, auf Grund der krankheitsbedingten seelischen Störung sei die Fähigkeit der Angeklagten, das Unrecht ihrer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen (UA S. 4); damit wird verkannt, dass beide Alternativen des § 21 StGB nicht gleichzeitig auf eine konkrete Tat angewendet werden können (BGH, Beschluss vom 7. Januar 1975 - 1 StR 644/74 - bei Dallinger MDR 1975, 365; BGH GA 1968, 279). Doch lässt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hier noch mit ausreichender Sicherheit entnehmen, dass das Landgericht trotz der missverständlichen Wendung von einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens, nicht aber von fehlender Einsicht ausgegangen ist; dafür, dass die Angeklagte gemeint hätte, Diebstahl sei kein Unrecht, gibt der festgestellte Sachverhalt nichts her.
Ob sich allerdings die verminderte Steuerungsfähigkeit auf die Tat der Angeklagten ausgewirkt hat, hat das Landgericht nicht sicher festgestellt. Das Urteil geht vielmehr davon aus, dass die Erkrankung der Angeklagten zu Bewusstseinsstörungen führen kann; ersichtlich war auch nicht auszuschließen, dass eine solche Bewusstseinsstörung bei Begehung des fortgesetzten Diebstahls tatsächlich vorlag. Auch wenn aber das Landgericht damit nur die Möglichkeit einer Bewusstseinsstörung bei Tatbegehung feststellen konnte, so musste es doch nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bei dieser Fallgestaltung der Angeklagten zubilligen, dass sie bei Tatbegehung in ihrer Schuldfähigkeit erheblich vermindert war, nachdem zuvor Schuldunfähigkeit ausgeschlossen worden war. Ein Rechtsfehler liegt daher insoweit nicht vor.
b) Der Strafausspruch hält auch im Übrigen der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Tatrichter einen falschen Strafrahmen gewählt oder die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (BGHSt 17, 35, 36; 27, 2, 3; BGH, Urteil vom 23. August 1977 – 1 StR 124/77).
Derartige Mängel liegen hier aber nicht vor. In sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungserwägungen enthält das Urteil nicht. Das Landgericht hat auch die für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände abgewogen; insbesondere hat es nicht übersehen, dass die Angeklagte die Tat nur zweieinhalb Monate nach ihrer Vorverurteilung und während einer Bewährungszeit begangen hat, so dass die insoweit allerdings knappen Darlegungen nicht zu beanstanden sind (§ 267 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ein Rechtsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, dass die jetzt verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten hinter dem Strafmaß der Vorverurteilung, mit der sechs Monate Freiheitsstrafe verhängt worden waren, zurückbleibt, denn der Unrechtsgehalt der Tat und das Maß der persönlichen Schuld sind in jedem Einzelfall für sich zu prüfen; ein Vergleich mit Verurteilungen wegen anderer, sei es auch vergleichbarer Taten kommt in der Regel nicht in Betracht (vgl. BGHSt 28, 318, 324). Schließlich ist die verhängte Strafe auch nicht unvertretbar mild, so dass sie nicht mehr als gerechter Schuldausgleich angesehen werden könnte.
c) Die Strafaussetzung zur Bewährung begegnet gleichfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der von der Revision aufgezeigte vermeintliche Widerspruch zwischen der im Urteil angenommenen günstigen Sozialprognose (UA S. 7) und der an anderer Stelle (UA S. 5) ausgesprochenen Befürchtung, die Angeklagte werde auf Grund ihrer Erkrankung erneut Diebstähle begehen, besteht nicht. Das Landgericht geht vielmehr ersichtlich davon aus, dass die – gegenüber der Vorverurteilung erweiterten – Bewährungsauflagen geeignet sind, der an sich bestehenden Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Dass die Angeklagte die Tat