Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung zweier Diebstahlsverurteilungen mangels Erörterung der Gewahrsamsverhältnisse

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 813/83
Datum
13.12.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts, das ihn u. a. wegen Diebstahls verurteilte. Der BGH hob die Verurteilungen in den Fällen II 7 und II 8 auf, weil die Gewahrsamsverhältnisse nicht erörtert wurden und dies bei den besonderen Beziehungen entscheidungserheblich war. Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen; wegen der Aufhebungen ist die Gesamtstrafe neu zu bilden und die Sache zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen Diebstahls ist die Erörterung der Gewahrsamsverhältnisse erforderlich, insbesondere wenn besondere Beziehungen zwischen Eigentümer, Täter und Erwerber vorliegen.

2

Fehlt eine solche Erörterung in den Urteilsgründen, ist die Verurteilung in den betroffenen Fällen aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Weist die Nachprüfung in anderen Tatreihen hinreichend auf einen Rückzahlungs‑ bzw. Aneignungswillen des Täters, kann trotz anfänglicher Darlehensgewährung eine Betrugsverurteilung gerechtfertigt sein.

4

Änderungen in den Einzelstrafen infolge teilweiser Aufhebung berühren die Gesamtfreiheitsstrafe und erfordern gegebenenfalls eine erneute Gesamtstrafbildung durch die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. Juli 1983

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Autohändler Jiri ███ aus ███, gem. RO, geboren am ███ 1932 in RZ, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Foth, Dr. Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ in der Verhandlung, Richter am Landgericht [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ███████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Juli 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben 1. in den Fällen II 7 und II 8 der Urteilsgründe; 2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in vier Fällen, erschwerter Unterschlagung in fünf Fällen, Diebstahls in zwei Fällen und Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde nur in den Fällen II 7 und II 8 Erfolg.

In diesen Fällen sieht das Landgericht je ein Vergehen des Diebstahls darin, dass der Angeklagte ein in fremdem Eigentum stehendes Kraftfahrzeug an einen anderen verkaufte.

Jedoch sind die Gewahrsamsverhältnisse nicht erörtert; das war hier, angesichts der besonderen Beziehungen zwischen Eigentümer, Angeklagtem und Käufer, unumgänglich. Die Verurteilung kann daher nicht bestehenbleiben.

Im Übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung durchgreifende Rechtsfehler nicht auf, auch nicht in den von der Revision mit besonderer Begründung beanstandeten Einzelfällen. In den Betrugsfällen II 1 und II 2 könnten die Urteilsgründe auf den ersten Blick zwar dahin verstanden werden, das Landgericht habe allein den Umstand der zweckentfremdeten Verwendung des Geldes schon als Schaden bewertet; das wäre, weil es sich um Darlehensgewährung handelte, bedenklich, jedenfalls näher zu belegen gewesen. Indes ergeben die sonstigen Ausführungen, dass der Angeklagte das Geld von vornherein für sich verwenden und nicht zurückzahlen wollte, und diesen Plan unter entsprechender Täuschung des Geschädigten durchführte; das rechtfertigt die Verurteilung.

Die in den Fällen II 1 bis II 6 und II 9 bis II 12 zuerkannten Einzelstrafen werden durch die Aufhebung in den genannten Fällen nicht berührt. Dagegen kann die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben.

Der Senat sieht in diesem Zusammenhang Anlass, auf seine Entscheidung BGHSt 24, 268 hinzuweisen.

HerdegenSchikoraGranderath
UlsamerFoth
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