Aufhebung wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung; Zurückverweisung in Totschlagsfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 812/93
- Datum
- 08.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine widersprüchliche oder unklare Beweiswürdigung kann nicht tragfähige Grundlage für die Feststellung des Zeitpunkts des Tötungsvorsatzes sein.
Schließt sich der Tatrichter der Bewertung eines Sachverständigen an, sind die wesentlichen Grundlagen der sachverständigen Schlussfolgerungen anzugeben, damit eine revisionsrechtliche Überprüfung möglich ist.
Glaubt der Tatrichter einem Zeugen in einem Themenkomplex, seine Aussagen in einem anderen aber nicht, so hat er die für diese Differenzierung maßgeblichen Erwägungen darzulegen.
Die Bejahung von ‚Grausamkeit‘ im Sinne des § 211 StGB erfordert eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit, der Situation und des sonstigen Verhaltens des Täters zur Tatzeit.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 22. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 812/93 vom 8. Februar 1994 in der Strafsache gegen ██ Sn aus DC, dort Martin, geboren am ███████ 1958, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Granderath, Dr. Dr. Wahl als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof C9 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus Cc als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 22. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben, auch über die Kosten der Rechtsmittel, die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, an eine andere, als Schwurgerichtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, Freiheitsberaubung und einem Verstoß gegen das Waffengesetz sowie wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg, da die Strafkammer die Aussage des Geschädigten nur unvollständig gewürdigt hat und sich dieser Mangel sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann:
1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
Zwischen dem Angeklagten und seinem Bruder bestanden erhebliche Spannungen wegen dessen fortlaufenden kriminellen Verhaltens. Teils waren der Angeklagte oder andere Familienangehörige selbst Opfer von Straftaten, die dieser begangen hatte, teils wurde der Angeklagte von anderen Opfern um Ersatzleistungen angegangen; der Angeklagte musste befürchten, das Verhalten seines Bruders könne sich nachteilig auf die von ihm dem Angeklagten geführte Firma auswirken.
Kurz nachdem sich ein Geschädigter wegen einer von C[REDACTED] begangenen Unterschlagung eines Pkw an den Angeklagten gewandt hatte, veranlasste der Angeklagte seinen Bruder durch das unwahre Vorbringen, der Vater liege im Sterben, zu einer gemeinsamen Autofahrt, wobei er ihm Vorhaltungen wegen seines Lebenswandels machte. Als der Angeklagte bemerkte, dass sein Bruder keine Einsicht zeigte, fuhr er auf einen Parkplatz, wo er ihm zunächst eine Gaspatrone ins Gesicht schoss. Da er glaubte, sein Bruder wolle flüchten, schoss er erneut auf ihn und hieb ihm mit einem Knüppel kräftig auf den Kopf. Er zwang ihn dann mit vorgehaltener Waffe, in den von innen nicht zu öffnenden Laderaum des Fahrzeugs zu kriechen. Dann fuhr der Angeklagte auf einen weiteren Parkplatz. Dort zwang er seinen Bruder mit vorgehaltener Waffe, zu einem schon geöffneten Abwasserschacht zu kriechen und dort hineinzusteigen. Der Angeklagte schloss dann den Deckel des Schachts und forderte seinen Bruder auf, sich darüber Gedanken zu machen, wie es mit ihm weitergehen solle. Als er nach etwa fünf Minuten den Schacht wieder öffnete, entnahm er der Erklärung seines Bruders „ich muss auch leben, ich bin Geschäftsmann wie Du“, dass dieser auch künftig strafbare Handlungen begehen wolle. Dadurch geriet er in äußerste Erregung und schoss, nunmehr in Tötungsabsicht, in den Schacht zweimal auf den Kopf des Bruders, wodurch er ihn schwer verletzte. Danach schloss er den Schacht und entfernte sich, wobei er davon ausging, dass sein Bruder sterben werde.
2. Diese Feststellungen weichen von der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss insoweit ab, als dem Angeklagten dort noch zur Last gelegt war, er habe von vornherein seinen Bruder töten wollen und diesen Entschluss nicht erst gefasst, als sein Bruder bereits in dem Schacht war; da der Angeklagte von vornherein beabsichtigt habe, dass sich das Gesamtgeschehen über längere Zeit hinziehen solle, habe er zugleich grausam i. S. d. § 211 StGB gehandelt.
Demgegenüber lehnt die Strafkammer die Annahme von Grausamkeit ab, da der Angeklagte den Tötungsvorsatz erst gefasst habe, als sich sein Bruder bereits im Schacht befand; grausames Verhalten den Tatbestand des Mordes aber nur dann erfülle, wenn es vom Tötungsvorsatz umfasst sei; ein objektiver Zusammenhang zwischen als grausam zu bewertenden Körperverletzungshandlungen und einer selbst nicht grausamen Tötungshandlung könnten demgegenüber nicht das gesamte Geschehen zu einem einheitlich als Mord zu beurteilenden Geschehen verbinden.
Diese Erwägungen sind zwar rechtlich nicht zu beanstanden. Ihre tatsächliche Grundlage, die Annahme, der Angeklagte habe den Tötungsvorsatz erst gefasst, als sich sein Bruder bereits im Schacht befand, beruht jedoch nicht auf rechtsfehlerfreien Erwägungen:
a) Der Bruder des Angeklagten hat nach den Urteilsfeststellungen bekundet, der Angeklagte habe, unmittelbar nachdem er ihn auf dem zweiten Parkplatz zum Verlassen des Pkw gezwungen habe, gesagt: „ich knall Dich jetzt ab“. Die Strafkammer hält nicht für ausgeschlossen, dass diese Äußerung tatsächlich nicht gefallen ist, sondern dass die entsprechende Behauptung auf „Rachegedanken“ des Bruders zurückzuführen ist.
b) Die Angaben des Angeklagten hierzu, die nicht geschlossen, sondern in den Urteilsgründen verstreut wiedergegeben sind, sind unklar.
(1) So geht die Strafkammer ersichtlich auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten davon aus, er habe noch zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Bruder schon im Schacht befand, erklärt: „Ich will Dich nicht abknallen.“
(2) An anderer Stelle der Urteilsgründe heißt es demgegenüber, der Angeklagte habe, als er seinen Bruder zwang, zum Schacht zu kriechen, erklärt, „er habe jetzt scharf geladen, und er werde das Opfer erschießen“. Diese Äußerung wertet die Strafkammer im Anschluss an die „schlüssigen und überzeugenden Ausführungen“ eines psychiatrischen Sachverständigen dahingehend, dass der Angeklagte dabei in Wahrheit „noch nicht wirklich den Entschluss zu töten gefasst hatte“.
Diese Beweiswürdigung ist schon für sich genommen rechtlich zu beanstanden.
Allerdings darf sich der Tatrichter mangels hinreichender eigener Kenntnisse auf den für die Urteilsfindung maßgeblichen Wissensgebieten darauf beschränken, sich der Beurteilung von Sachverständigen hinsichtlich der einschlägigen Fachfragen anzuschließen (BGHSt 34, 29, 31 m. w. Nachw.).
Hier ist schon unklar, wieso dann, wenn der Angeklagte zum genannten Zeitpunkt geäußert hatte, er werde seinen Bruder erschießen, die Strafkammer sich zur Würdigung dieser Aussage sachverständiger Beratung bedienen musste.
Jedenfalls ist es aber dann, wenn sich der Tatrichter der Beurteilung eines Sachverständigen ohne eigene Erwägungen anschließt, erforderlich, dass die wesentlichen Grundlagen angegeben werden, an die die Schlussfolgerungen des Sachverständigen anknüpfen, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen (BGH aaO). Auch daran fehlt es.
c) Insgesamt hält die Strafkammer also einerseits für möglich, der Geschädigte habe bewusst wahrheitswidrig erklärt, der Angeklagte habe schon zu Beginn des Geschehens auf dem Parkplatz eine Tötungsabsicht geäußert, während der Angeklagte dies tatsächlich nicht getan habe, sondern ausdrücklich erklärt habe, er wolle den Geschädigten nicht töten. Andererseits habe der Angeklagte aber – wie es auch der Geschädigte erklärt hat – doch gesagt, er wolle den Geschädigten erschießen, wobei der Angeklagte nach der überzeugenden, allerdings nicht näher begründeten Auffassung des Sachverständigen dies nicht so gemeint habe.
Eine solche widersprüchliche und unklare Beweiswürdigung kann nicht Grundlage für die Feststellung des Zeitpunkts sein, zu dem der Angeklagte den Tötungsvorsatz fasste. Von diesem Zeitpunkt kann jedoch – wie auch die Strafkammer im Ansatz nicht verkannt hat – abhängen, ob möglicherweise das gesamte Geschehen als grausam i. S. d. § 211 StGB zu bewerten ist. Daher hat die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg, ohne dass es auf ihr Übriges Revisionsvorbringen noch ankäme.
Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die Bejahung von Grausamkeit eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Situation sowie seiner sonstigen Verhaltensweisen zur Zeit der Tat erfordert (BGH NStZ 1982, 379, 380), zu der die Strafkammer bisher von ihrem Standpunkt aus keine Veranlassung hatte. Gegebenenfalls könnte es dabei allerdings zur Bejahung von Grausamkeit auch genügen, wenn der Angeklagte sich bewusst war, dass der Tod des Geschädigten auch dadurch eintreten konnte, dass er sich wegen seiner schweren Kopfverletzungen aus dem mit einem Deckel von 55,5 kg Gewicht verschlossenen Abwasserschacht nicht mehr würde befreien können (vgl. BGHSt 37, 40, 42).
3. Auch die Revision des Angeklagten hat wegen einer nicht rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung im Ergebnis Erfolg.
Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte deshalb nicht freiwillig zurückgetreten sei, weil er glaubte, dass der Geschädigte nur durch fremde Hilfe hätte gerettet werden können, mit fremder Hilfe aber nicht zu rechnen war, weil der Geschädigte in dem abgedeckten Schacht nicht bemerkt werden konnte.
Die Feststellung, dass der Angeklagte nach den Schüssen den Schacht wieder abgedeckt hat, beruht auf den Angaben des Geschädigten, während der Angeklagte bestritten hat, den Schacht wieder geschlossen zu haben, bevor er sich entfernt hat.
Die Strafkammer folgt den Aussagen des Geschädigten, da dessen Schilderung hinsichtlich des Schließens des Schachts stets konstant gewesen und ein Irrtum ausgeschlossen sei.
Nachdem die Strafkammer jedoch für möglich hält, dass der Geschädigte aus Rache – also absichtlich unwahr – ausgesagt habe, der Angeklagte habe zu Beginn des Geschehens auf dem zweiten Parkplatz eine Tötungsabsicht geäußert, hätte sie erörtern müssen, ob auch seine Aussage, der Angeklagte habe vor Verlassen des Tatorts den Schacht geschlossen, ebenfalls nur aus Rache geschehen ist.
Der Tatrichter ist allerdings nicht gehindert, die Aussagen eines Zeugen zu einem Themenkomplex zu glauben, seine Aussagen zu einem anderen Themenkomplex dagegen nicht zu glauben. Die für eine solche Differenzierung maßgeblichen Erwägungen müssen aber dargelegt werden (st. Rspr., vgl. d. Nachw. bei Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 261 Rdn. 83 Fn. 255).
Daran fehlt es hier. Die Urteilsgründe verdeutlichen nicht, warum der Geschädigte zwar aus Rache hinsichtlich der Äußerung zur Tötungsabsicht vorsätzlich falsch ausgesagt haben könnte, diese Möglichkeit hinsichtlich der Aussage zum Verschließen des Abwasserschachts aber offenbar zu fernliegend ist, als dass sie auch nur erwähnt werden müsste.
4. Die Sache bedarf daher insgesamt erneuter Verhandlung und Entscheidung.
| Maul | Gribbohm | Granderath | |||
| Ulsamer | Wahl |