Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 812/88
- Datum
- 09.02.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafurteil ist aufzuheben, wenn die Feststellungen zur Schuldfähigkeit nicht hinreichend bestimmt sind, um eine sichere Beurteilung der Steuerungsfähigkeit des Täters zu ermöglichen.
Ergeben sich aus dem Tatbild oder der Wiederholung gleichartiger Taten Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit, bedarf es einer vertieften Aufklärung und entsprechenden, nachvollziehbaren Feststellungen des Tatrichters.
Vorherige Entscheidungen und Verfahrensakten, die für die Beurteilung der Schuldfähigkeit erheblich sind, sind vom Gericht in den Entscheidungsgründen zu würdigen; unterbleibt eine solche Auseinandersetzung, führt dies zur Mangelhaftigkeit des Urteils.
Hat das Gericht einen Sachverständigen gehört, muss es dessen Stellungnahme in Bezug auf frühere Entlastungsentscheidungen und deren Vereinbarkeit mit den eigenen Feststellungen deutlich behandeln und begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 23. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 812/88 in der Strafsache gegen Anton P. (CJ) aus █████, geboren am ███ 1942 in [REDACTED], wegen exhibitionistischer Handlungen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 23. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat dargelegt: „Die Ausführungen der Strafkammer zur Schuldfähigkeit des Angeklagten sind nicht ausreichend. Es ist zwar richtig, dass der Angeklagte ‚zu einer gewissen Handlungskontrolle‘ in der Lage war (UA S. 19). Das spricht gegen einen völligen Ausschluss seiner Steuerungsfähigkeit. Andererseits fällt aber auf, dass der Angeklagte ‚nach seiner anfänglichen Flucht nur ca. 15 Minuten später wieder zu dem Fenster bei dem Café ‚Gala‘ zurückgegangen ... und dort erneut exhibitionistisch aufgetreten ist‘ (UA S. 21), obwohl er damit rechnen musste, dass die Zeuginnen sein Autokennzeichen notiert und die Polizei alarmiert hatten. Das deutet auf eine ganz außergewöhnliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hin. Dafür spricht auch, dass der Angeklagte seit mehr als zwanzig Jahren in fast selbstzerstörerischer Weise immer wieder als Exhibitionist in Erscheinung getreten ist. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass das Landgericht Landshut den Angeklagten
im Jahre 1981 wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und dass die Staatsanwaltschaft Passau in den folgenden Jahren zwei Ermittlungsverfahren aus demselben Grund eingestellt hat (UA S. 14–16).
Aus dem angefochtenen Urteil geht aber weder hervor, wie das Amtsgericht Landshut den Freispruch bzw. die Staatsanwaltschaft Passau die Einstellung der Ermittlungsverfahren im einzelnen begründet haben, noch haben sich die Strafkammer und der von ihr als Sachverständiger gehörte Landgerichtsarzt Bogner mit diesen Entscheidungen auseinandergesetzt und dargelegt, warum sie sie nicht für zutreffend halten.
Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.“
Dem tritt der Senat bei.
Schauenburg Ulsamer Foth v. Gerlach
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