Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Behandlung zugesagter Wahrunterstellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 812/83
- Datum
- 21.07.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine zugesagte Wahrunterstellung ist bei der Beweiswürdigung in ihrer vollen Tragweite zu berücksichtigen; der Tatrichter hat darzulegen, wie sich Beweiswürdigung und Wahrunterstellung miteinander vereinbaren lassen, sofern dies nicht ohne Weiteres erkennbar ist.
Die Wahrunterstellung bezieht sich auf die Äußerung als solche und nicht auf deren Wahrheitsgehalt; ergibt sich ein Widerspruch zwischen der als wahr unterstellten Aussage und der übrigen Beweislage, ist eine ausdrückliche Erörterung erforderlich.
Die Unterlassung, zugesagte Wahrunterstellungen in der Beweiswürdigung zu behandeln, begründet einen materiellrechtlichen Mangel der Urteilsgründe und kann die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache rechtfertigen.
Hilfsbeweisanträge dürfen nicht ersatzlos durch Wahrunterstellung erledigt werden, wenn dadurch die Nachvollziehbarkeit der Feststellungen oder die Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit beeinträchtigt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 21. Juli 1983
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 812/83 in der Strafsache gegen Klaus T ███ aus Ge He, geboren am █████ 1959 in Hel), Kreis █████████, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ ██ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer zugesagte Wahrunterstellungen in den Urteilsgründen nicht gewürdigt hat. Zwar müssen sich die Urteilsgründe nicht stets mit einer als wahr unterstellten Behauptung auseinandersetzen. Eine Stellungnahme ist aber erforderlich, wenn nicht ohne weiteres zu ersehen ist, wie Beweiswürdigung und Wahrunterstellung in Einklang gebracht werden können oder wenn ohne ausdrückliche Erörterung der als wahr unterstellten Tatsache die Überlegungen des Gerichts zum Beweisergebnis lückenhaft bleiben (KK-Herdegen § 244 Rdn. 102).
So liegt es hier:
Die Strafkammer hat den Beweisantrag der Verteidigung auf Vernehmung der Halter der in █████████ im Oktober 1982 zugelassenen Pkw Ford Capri, 2,3 Liter mit der Farbe silbermetallic zum Beweis dafür, dass ihnen der Angeklagte unbekannt ist, dass die Fahrzeuge im Oktober 1982 auch nicht an Personen überlassen worden sind, die den Angeklagten kennen, und dass weder die Halter noch die Fahrer dem Angeklagten irgendwelche Hinweise auf ein Rauschgiftversteck gegeben haben, in der Hauptverhandlung durch Wahrunterstellung erledigt.
Dieser Beweisantrag bezog sich auf die Bekundung des Zeugen BC bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 4. November 1982, die die Strafkammer durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt hat (UA S. 8), der Angeklagte habe im Zusammenhang mit der Übergabe der letzten 4 kg Haschisch Kontakt mit dem Fahrer eines derartigen Pkw gehabt und von diesem offenbar einen Hinweis auf das Rauschgiftversteck erhalten. Die Strafkammer hätte darlegen müssen, weshalb sie gleichwohl den Zeugen für glaubhaft hielt.
Das Landgericht hat im Urteil auf Hilfsbeweisanträge der Verteidigung als wahr unterstellt, dass der Zeuge ██ bei seiner polizeilichen Vernehmung am 28. Oktober 1982 im Hinblick auf § 31 BtMG erklärt hat, er lege ein volles, vorbehaltloses Geständnis bezüglich aller seiner Drogengeschäfte ab, dass er hierbei den Angeklagten nicht erwähnt hat, und dass der Zeuge diese Angaben bei seiner weiteren Vernehmung am 2. November 1982 ausdrücklich aufrechterhalten sowie andere Personen wahrheitswidrig als Lieferanten benannt hat (UA S. 17, 18).
Es hat hierzu ausgeführt: Es bestehe kein Zweifel daran, dass sich der Zeuge █████ im Sinne der Hilfsbeweisanträge gegenüber den vernehmenden Polizeibeamten geäußert habe. Wenn die Wahrunterstellung allerdings nur die Tatsache einer Äußerung einer Person gegenüber einer anderen betreffe, beziehe sie sich nicht auf den Wahrheitsgehalt dieser Äußerung (UA S. 18).
Bei dieser Darlegung, die dem Sinn und der inhaltlichen Tragweite der Hilfsbeweisanträge nicht gerecht wird, durfte es der Tatrichter nicht bewenden lassen. Die als wahr unterstellten Tatsachen sind ersichtlich nicht ohne weiteres zu vereinbaren mit der den Feststellungen zugrunde gelegten Bekundung des Zeugen ███████ in der Hauptverhandlung, der Angeklagte habe ihm von den in der Anklage erwähnten 42 kg Haschisch zwischen 12 und 14 kg geliefert (UA S. 9). Deswegen musste sich die Strafkammer zu einer Auseinandersetzung mit den als wahr unterstellten Tatsachen im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen ███ gedrängt sehen.
Dass der Tatrichter diese Erörterung unterlassen hat, ist ein Verstoß gegen die zugesagte Wahrunterstellung, die bei der Beweiswürdigung in ihrer vollen Tragweite Berücksichtigung finden muss (vgl. BGHSt 28, 310, 311). Die dargelegten Lücken in der Beweiswürdigung stellen zugleich einen materiellrechtlichen Mangel dar, der auch aufgrund der Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils nötigt.
| Herdegen | Ulsamer | Granderath | |||
| Kuhn | Maul |