Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unzureichender Beweisaufklärung bei Beihilfe zum Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 812/80
- Datum
- 19.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht darf sich bei der Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen nicht mit der Wiedergabe von Hörensagen begnügen, sondern muss erforderlichenfalls die zur Sache maßgebliche Erstzeugin vernehmen.
Verfügbare amtliche oder kriminaltechnische Untersuchungsergebnisse sind zur Wahrheitsfindung heranzuziehen; widersprechende Befunde dürfen nicht unberücksichtigt bleiben.
Bei Feststellungen zur Material- oder Spurengleichheit ist der Beweiswert zu prüfen; zu klären ist, ob eine individuelle Zuordnung möglich ist oder es sich um häufig vorkommendes Material mit eingeschränkter Aussagekraft handelt.
Bei einem Gehilfen ist gesondert und unabhängig von der Bestrafung des Haupttäters zu prüfen, ob der Strafrahmen des § 243 StGB anzuwenden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 12. August 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 812/80 in der Strafsache gegen █ den Schlosser Arthur ██ aus ███, geboren am █████ 1955 in ████/Gde. ███ (Österreich), wegen Beihilfe zum Diebstahl
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. August 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
███████
1. Bei der Bedeutung, die das Landgericht den zeitlichen Abläufen in der Tatnacht beimaß, hätte es sich nicht mit der Vernehmung des Zeugen P██████ über das, was ihm die Bewohnerin des Bankgebäudes, Frau K████████, über die vermutliche Tatzeit mitgeteilt hatte, begnügen dürfen. Es hätte vielmehr durch Vernehmung dieser Zeugin versuchen müssen, zuverlässig aufzuklären, ob sie infolge der in den Bankräumen entstandenen Geräusche schon um 1.35 Uhr (so der Zeuge Pelich) oder erst um 2.15 Uhr (so Frau Konrad bei ihrer polizeilichen Vernehmung) erwachte. Ob das Gericht es bei der Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen bewenden lassen darf, ist eine Frage der Aufklärungspflicht (vgl. BGHSt 17, 382, 384). Sie ist hier – wie die Revision zu Recht rügt – verletzt.
2. Gleiches gilt, soweit die Strafkammer davon ausgeht, die in den Greifrillen der beim Tatbeteiligten Karaca gefundenen Rohrzange gesicherten Metallspäne stimmten mit dem Material des beschädigten Zylinderschlosses überein (UA S. 12), und hieraus Schlüsse auf die Täterschaft des K█████████ und zugleich die Beteiligung des Angeklagten zieht. Die Strafkammer war gehalten, den Untersuchungsbericht der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Januar 1980 (Bl. 247 – 248 d.A.) zur Wahrheitsfindung heranzuziehen. Dort wird ausgeschlossen, dass die am Schloss verursachten Spuren von dieser Rohrzange herrühren. Wäre das auch in der Hauptverhandlung so festgestellt worden, so hätten sich Erörterungen darüber aufgedrängt, ob der Materialgleichheit unter diesen Umständen überhaupt Bedeutung beigemessen werden konnte.
3. Deshalb kann das Urteil nicht bestehen bleiben. Bei der neuen Verhandlung wird es sich – falls wiederum Materialgleichheit an Werkzeug, Hose und Tresor eine Rolle spielt – empfehlen, zu erörtern, welcher Beweiswert dieser Gleichheit jeweils zukommt, ob individuelle Zuordnung möglich ist oder ob es sich um Stoffe handelt, die vielfach vorkommen, so dass die Übereinstimmung geringere Aussagekraft hat.
4. Falls es wieder zur Verurteilung kommt, wird zu berücksichtigen sein, dass beim Gehilfen die Frage, ob der Strafrahmen des § 243 StGB anzuwenden ist, gesondert – unabhängig von der Bestrafung des Haupttäters – geprüft werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1980 – 1 StR 169/80 –; Dreher/Tröndle, StGB, 40. Aufl. § 46 Rdn. 49).
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