Revision wegen Vergewaltigung: Strafausspruch wegen fehlerhafter Bewertung des Verteidigungsverhaltens aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 811/93
- Datum
- 10.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, ob eine behauptete entlastende Darstellung noch als zulässiges Verteidigungsverhalten im Sinne von §46 Abs.2 StGB zu bewerten ist; eine derartige Darstellung darf nicht ohne vertiefte Prüfung als überschreitend abqualifiziert werden.
Befindet sich der Angeklagte in einem Erklärungsnotstand (z. B. aufgrund vorangegangener belastender Äußerungen), kann die Behauptung einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs eine plausible Verteidigungsbehauptung sein, die nicht automatisch herabwürdigend und strafschärfend zu würdigen ist.
Ergeben sich im Revisionsverfahren Rechtsfehler im Strafausspruch oder in den Feststellungen, hat der Revisionssenat diese aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Soweit die Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler aufzeigt, ist die Revision insoweit zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 30. August 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 811/93 vom 10. Februar 1994 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██, Oliver ███, geboren am ██ 1969 in ██████, wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 30. August 1993, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts Heidelberg zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung bestritten, die Geschädigte am Abend des 29. Juli 1992 zusammen mit dem Mitangeklagten Woo in seiner Wohnung vergewaltigt zu haben. Richtig sei vielmehr, dass er am Nachmittag desselben Tages mit dem 15-jährigen Mädchen auf dessen Wunsch geschlechtlich verkehrt habe. Das Landgericht lastet dem Angeklagten bei der Strafzumessung an, mit dieser Schilderung habe er die Geschädigte als mannstolles
das die kurzfristige Abwesenheit ihres Freundes dazu genutzt habe, mit anderen, bis dahin nur flüchtig bekannten Männern zu schlafen. Eine solche wahrheitswidrige, die Zeugin verunglimpfende Behauptung gehe weit über das hinaus, was zur Begründung einer leugnenden Schilderung der Tat erforderlich sei.
Bei dieser Würdigung übersieht das Landgericht die Beweissituation, in der sich der Angeklagte befand. Er hatte alsbald nach der Tat gegenüber den späteren Zeugen Frank ███████ und Wolfgang ████████ damit geprahlt, er habe Anja „gefickt“. Da er einerseits diese Äußerung nicht in Abrede stellen konnte, andererseits die Vergewaltigung bestritt, befand er sich – wie auch das Landgericht an anderer Stelle nicht verkennt (UA S. 15) – in einem Erklärungsnotstand, in dem es nahelag, freiwilligen Geschlechtsverkehr zu behaupten. Es ist daher fehlerhaft, wenn das Landgericht ohne weitere Prüfung dieses Vorbringen dahin wertet, es habe das zulässige Verteidigungsverhalten überschritten, weil es lediglich dem Zweck gedient habe, die junge Frau herabzuwürdigen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 6). Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Maul | Gribbohm | Granderath | |||
| Ulsamer | Wahl |