Strafausspruch aufgehoben wegen mangelhafter Würdigung des besonders schweren Falls (§29 Abs.3 BtMG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 811/92
- Datum
- 15.12.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vorliegen eines Regelbeispiels begründet nicht zwingend die Annahme eines besonders schweren Falles des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 3 BtMG.
Bei der Prüfung des besonders schweren Falles hat das Gericht eine Gesamtabwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen; Milderungsgründe dürfen nicht nur bei der allgemeinen Strafzumessung außerhalb dieser Prüfung bleiben.
Ist ein vertypter Strafmilderungsgrund erkennbar (etwa die Mitwirkung bei Aufdeckung anderer Täter), ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 31 BtMG vorliegen und dies bei der Würdigung des § 29 Abs. 3 BtMG zu berücksichtigen ist.
Hält das Gericht trotz erkennbarer Milderungsgründe an der Annahme eines besonders schweren Falles fest, kann es im Rahmen der Strafzumessung eine Milderung nach § 49 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 31 BtMG in Betracht ziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 31. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 811/92 vom 15. Dezember 1992 in der Strafsache gegen Dieter Hans [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am **15. Dezember 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 31. Juli 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keine Rechtsfehler aufgedeckt.
Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Das Vorliegen eines Regelbeispiels zwingt nicht zur Annahme eines besonders schweren Falles des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 3 BtMG. Der Richter hat daher in aller Regel die Möglichkeit zu bedenken, ob Umstände vorliegen, die das Unrecht oder die Schuld des Täters deutlich vom Regelfall abheben (BGH NStZ 1984, 27; 1988, 367).
Eine Erörterung ist jedenfalls veranlasst, wenn zu Gunsten des Angeklagten ein „vertypter Strafmilderungsgrund“ ins Gewicht fällt.
Hier hat das Landgericht bei der Erörterung eines besonders schweren Falles allein auf das Vorliegen eines Regelbeispiels abgestellt; es hat keine Gesamtabwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorgenommen, sondern Milderungsgründe erst bei der allgemeinen Strafzumessung berücksichtigt. Darüber hinaus erwähnt es (nur) im Rahmen der Beweiswürdigung, dass der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung „einen niederländischen Heroindealer (aufgedeckt)“ habe. Dieses jedenfalls zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigende Verhalten drängte auch die Erörterung auf, ob er damit die Voraussetzungen des § 31 BtMG erfüllt habe. Lag dieser vertypte Strafmilderungsgrund vor, war er jedenfalls bei der Gesamtabwägung im Rahmen des § 29 Abs. 3 BtMG zu berücksichtigen. Hatte das Landgericht dann gleichwohl einen besonders schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angenommen, konnte Veranlassung bestehen, den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 nach § 49 Abs. 2 StGB i.V.m. § 31 BtMG zu mildern.
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