Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur inneren Tatseite bei Brandstiftung (§63 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 810/88
Datum
14.03.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte legte Revision gegen ein Urteil mit Unterbringung nach § 63 StGB wegen Brandstiftung ein. Der BGH hebt das Urteil auf, da das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz gegenüber einem Gebäudebrand) getroffen hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Diese hat zudem zu prüfen, ob wegen fahrlässiger Inbrandsetzung (§ 309 StGB) eine Unterbringung in Betracht kommt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass eine rechtswidrige Tat festgestellt ist; hierzu gehören grundsätzlich auch die inneren Tatmerkmale, soweit dies nach der geistigen Beschaffenheit des Täters möglich ist.

2

Zur Abgrenzung zwischen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) und einer weniger schwerwiegenden Tat ist die Willensrichtung des Täters (Vorsatz gegenüber dem Gebäudebrand) zu erörtern und festzustellen.

3

Fehlende oder unzureichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung.

4

Kann in der neuen Verhandlung kein Vorsatz für die Inbrandsetzung des Gebäudes festgestellt werden, ist zu prüfen, ob eine Unterbringung wegen fahrlässiger Inbrandsetzung (§ 309 StGB) in Betracht kommt.

Vorinstanzen

Landgericht Ellwangen, 28. September 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 810/88 BESCHLUSS in dem Sicherungsverfahren gegen █████, geboren am 11.1938 in [REDACTED],

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. März 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Leitsatz

(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 28. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat sich wie folgt geäußert:

„Die Anordnung gemäß § 63 StGB kann aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben. Sie setzt voraus, dass der Beschuldigte eine ‚rechtswidrige Tat‘ begangen hat. Zu dieser gehören grundsätzlich auch die inneren Merkmale des durch die Tat verwirklichten Straftatbestands (vgl. BGHSt 3, 287, 288; 10, 355, 357). Deshalb muss regelmäßig auch der innere Tatbestand erörtert werden, soweit dies nach der geistigen Beschaffenheit des Täters möglich ist. Dies gilt insbesondere, wenn wie im vorliegenden Fall die Willensrichtung dafür entscheidend ist, ob sich die Handlung des Täters als ein Verbrechen nach § 306 StGB oder als Vergehen nach § 309 StGB darstellt (vgl. RG JW 1935, 532 Nr. 37, 2368 Nr. 18; RG HRR 1937 Nr. 603). Zur inneren Tatseite des § 306 Nr. 2 StGB enthält das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Zwar führt das Landgericht zutreffend aus, dass der Beschuldigte in objektiver Hinsicht den Tatbestand der schweren Brandstiftung verwirklicht habe (vgl. BGHSt 20, 246, 247; BGH NStZ 1981, 220). Seine weitere Annahme, der Beschuldigte habe – bezogen auf den Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB – vorsätzlich gehandelt (UA Seite 6), findet jedoch in dem festgestellten Sachverhalt keine ausreichende Stütze. Aus ihm ergibt sich lediglich, dass der Beschuldigte die ihm gehörende Bettdecke absichtlich angezündet hat (UA Seite 3, 5). Dagegen ist nicht festgestellt, dass es dem Beschuldigten darum ging, durch das Anzünden der Bettdecke einen Gebäudebrand herbeizuführen, oder er sich im Zeitpunkt seiner Tathandlung jedenfalls vorstellte, das Feuer könne von der angezündeten Bettdecke auf sonstige Einrichtungsgegenstände und von dort auf Bestandteile des Gebäudes übergreifen, und dies billigend in Kauf nahm. Ein ‚natürlicher Vorsatz‘ der schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB versteht sich nach dem äußeren Tathergang und angesichts des geistigen Zustandes des Beschuldigten auch nicht von selbst.“

Dem schließt sich der Senat an.

Sollte sich in der neuen Verhandlung eine vorsätzliche Inbrandsetzung des Gebäudes nicht feststellen lassen, wird die Kammer prüfen müssen, ob die Unterbringung des Beschuldigten aus Anlass einer fahrlässigen Inbrandsetzung nach § 309 StGB in Betracht kommt.

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