Treffer
BGH Urteil

Strafausspruch aufgehoben: unzureichende Würdigung des minder schweren Falls (§226 Abs.2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 810/77
Datum
07.03.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte revidierte den Strafausspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge; die Revision war auf den Strafausspruch beschränkt. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Tatgericht zwar eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit feststellte, aber nicht nachvollziehbar darlegte, weshalb kein minder schwerer Fall (§226 Abs.2 StGB) vorliege. Persönliche Umstände und der Tathergang hätten konkreter zu würdigen zu sein. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stellt das Tatgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit fest, hat es in der Urteilsbegründung konkret darzulegen, warum ein minder schwerer Fall nach § 226 Abs. 2 StGB nicht anzunehmen ist.

2

Formelhafte oder pauschale Aussagen, das „gesamte Tatbild“ weiche nicht vom Durchschnitt ab, genügen nicht der Darlegungspflicht; das Gericht muss die einschlägigen subjektiven und persönlichen Umstände konkret würdigen.

3

Erkennt das Revisionsgericht, dass die Feststellungen die gebotene Prüfung des Ausnahmefalls nicht erkennen lassen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei der Strafzumessung sind neben der objektiven Tatfolge die persönlichen Verhältnisse der Täterin und Anzeichen verminderter Steuerungsfähigkeit zu berücksichtigen; ergeben sich hieraus Anhaltspunkte für eine erheblich niedrigere Strafe, sind auch weitere strafmildernde Regelungen zu prüfen (vgl. Erwägung zu § 56 Abs. 2 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 12. Oktober 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ geb. ███ aus ████, die Hausfrau Karin ████, geboren am 30. ████ 1977 in ████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ██████ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 12. Oktober 1977 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die – insoweit sachverständig beratene – Strafkammer ist mit unangreifbaren Erwägungen davon ausgegangen, dass die Angeklagte bei Begehung der Tat zwar nicht krankheitsbedingt schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB war, aber doch in einem Zustand hochgradiger Erregung handelte, der eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bewirkte (UA S. 19/20). Dennoch meint das Gericht, ein minder schwerer Fall nach § 226 Abs. 2 StGB liege nicht vor, weil das „gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Gesichtspunkte und der Täterpersönlichkeit“ vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem Maße abweiche, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheine; vor allem kämen auch die Voraussetzungen des § 213 StGB nicht in Betracht. Diese formelhaften Wendungen lassen nicht erkennen, ob der Tatrichter die Besonderheiten des Falles gesehen und ausreichend gewürdigt hat.

Die verhältnismäßig junge Angeklagte, die sehr kinderlieb war, unterstützte ihren zweiten Ehemann – den ersten hatte sie durch einen Unfall verloren – bei seinen Bemühungen um seine aus früherer Ehe stammende Tochter Yvonne (UA S. 4). Sie nahm dieses Kind im November 1976 gern zu sich, obwohl sie bereits für zwei eigene unmündige Kinder zu sorgen hatte; sie war bestrebt, für Yvonne, die aus schlechten Verhältnissen kam und in der Entwicklung zurückgeblieben war, alles zu tun, um ihr ein liebevolles Zuhause zu geben und ihre weitere Entwicklung zu fördern (UA S. 9). Die Angeklagte erkannte erst später, dass sie durch die Führung des Haushalts unter beengten Verhältnissen sowie durch die Versorgung ihres Ehemannes und drei kleiner Kinder überfordert war; dennoch bemühte sie sich weiter nach Kräften, ihre hausfraulichen Pflichten zu erfüllen. Immerhin geriet die Angeklagte, die sich von ihrem Ehemann im Stich gelassen fühlte und dafür zusätzlich von ihrer Schwiegermutter bedrängt wurde, immer mehr in Zustände nervlicher Anspannung und dadurch ausgelöster Erregung (UA S. 10/11); ein Missgeschick, das ihr mit Yvonne widerfuhr und bei dem sich das Kind verletzte, brachte sie völlig außer Fassung (UA S. 11). Vor diesem Hintergrund erscheint das Tatgeschehen, bei dem die nervlich angegriffene und leicht reizbare Angeklagte nach den Feststellungen wiederum in einen Zustand stärkerer Erregung geraten war und das in seinem Ablauf eher die Züge eines tragischen Unglücksfalls aufweist, ganz offensichtlich in einem so milden Licht, dass die Annahme eines Falles des § 226 Abs. 2 StGB sich geradezu aufdrängte. Dabei konnte namentlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die aufgeregte und außer sich befindliche Angeklagte die zur Züchtigung des Kindes verwandte Gabel „zur Vermeidung von Verletzungen“ an den Zinken ergriffen hatte (UA S. 14); dem musste entnommen werden, dass die Angeklagte sich – wenn auch in ungeeigneter, ihre Schuld keineswegs ausschließender Form – doch so zu beherrschen versuchte, dass Yvonne kein ernsteres Leid widerfahre.

Die im möglichen Übersehen dieser Umstände liegenden Mängel des Urteils zwingen zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung in diesem Umfang.

Für die neue Verhandlung wird bemerkt, dass im Fall der Festsetzung einer wesentlich niedrigeren, das Maß von zwei Jahren nicht überschreitenden Strafe insbesondere auch Anlass bestehen könnte, die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zu bejahen.

MayrPikartKuhn
LoesdauZipfel
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