Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Beihilfe zum Betrug und unzureichende Feststellungen (§263 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 810/52
Datum
23.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt; der BGH hebt die Verurteilung insoweit auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück. Das Gericht bemängelt unzureichende Feststellungen zum Tatbestand des § 263 StGB und zur Vorsatzlage der Beihilfe. Zugleich stellt der Senat klar, dass Beihilfe auch bei einer als "straflose Nachtat" bewerteten Haupttat strafbar bleiben kann. Weitere Rügen wurden als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Straflosigkeit einer vom Haupttäter begehbaren "Nachtat" schließt die Strafbarkeit eines Dritten aus, der sich vorsätzlich an der Fortsetzung oder Bestätigung der Vortat beteiligt.

2

Der Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) setzt hinreichende Feststellungen über Vermögensschaden und die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, voraus; bloße Täuschungshandlungen genügen nicht ohne darlegbaren wirtschaftlichen Nachteil.

3

Für die Verurteilung wegen Beihilfe ist mindestens Eventualvorsatz hinsichtlich der für die Haupttat erforderlichen Umstände erforderlich; es bedarf diesbezüglich substantiierten Feststellungen.

4

Können die Voraussetzungen des Betrugs oder der Beihilfe nicht festgestellt werden, ist die Prüfung anderer in Betracht kommender Straftatbestände (z. B. nach § 257 StGB) geboten; verfahrensrechtliche Rügen sind nur bei nachweisbarer Form- oder Verfahrensverletzung begründet.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen die Ehefrau Chr[istel] ██ geboren am ████ aus █ ged. in ████ bei ████ – Sachbezeichnung ██ wa. – wegen „Beihilfe zum Betruge“

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Dr. Peetz Bundesrichter als Vorsitzender,

Mantel Bundesrichter,

Glanzmann Bundesrichter,

Heimann-Trosien Bundesrichter,

Dr. Schalscha Bundesrichter,

███████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

218 Urkundsbeamtin

Tenor

Die Revision der Angeklagten ███ wird, soweit sie das Urteil des Landgerichts in Köln vom 23. Oktober 1952 anfechtet, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Die frühere Mitangeklagte ██ leitete eine Ver[sicherungs] ███ in █████, eine Kasse, aus der sie für den Betrieb für eigene Zwecke Waren und Geld entnahm, ohne es in den Geschäftsbüchern zu vermerken. Anfang November 1951 lieh sie sich kurz vor einer Revision von der Angeklagten ██ 200 DM, die sie in die Kasse legte. Nach der Prüfung gab sie den Betrag an die Angeklagte zurück, die das Geld von vornherein zur Täuschung des Revisors dienen sollte.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt. Ihre Revision muss Erfolg haben.

Die Strafkammer hat die Mitangeklagte ██ wegen der Waren- und Geldentnahmen in Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt. Die zur Täuschung des Revisors vorgenommene Handlung wertet das Landgericht als vollendeten Betrug, bestraft die Angeklagte aber nur wegen Beihilfe zu diesem Betrug.

Die Revision macht geltend, dass die Beihilfe zu einer straflosen Nachtat ebenfalls straflos bleiben müsse. Dem kann nicht gefolgt werden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Mitangeklagten ██ überhaupt eine sogenannte „straflose Nachtat“ vorlag. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dieser Frage war nicht einheitlich (vgl. hierzu Schröder in DR 1950, 398 ff.). Einerseits hat es, soweit nicht neue Rechtsgüter verletzt wurden, jedes Vorgehen, das dazu diente, den verbrecherischen Erfolg zu festigen und den Ersatzanspruch zu vereiteln, als strafrechtlich nicht mehr erfasst angesehen (z. B. RGSt 63, 186). Andererseits hat es eine straflose Nachtat verneint, wenn der Täter den Geschädigten durch Täuschung zur Aufgabe seiner Ansprüche veranlasste (vgl. RG Recht 1918 Nr. 1053; RGSt 39, 38, 41).

Einer Entscheidung, welcher Ansicht zu folgen ist, bedarf es jedoch nicht. Die Bestrafung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug ist entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung auch dann zulässig, wenn die auf die Täuschung des Revisors abzielende Handlung der Mitangeklagten ██ als „straflose Nachtat“ zu bewerten wäre. Die Straflosigkeit der Nachtat findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Unrechtsgehalt des Gesamtgeschehens durch die wegen der Haupttat verhängte Strafe ausreichend erfasst wird. Das ändert aber nichts daran, dass auch die auf diese Weise strafrechtlich nicht erfassten Handlungen eine Fortsetzung der strafbaren Bestätigung darstellen und damit erheblich bleiben, soweit sich ein Dritter daran beteiligt. Es fehlt an jedem Anlass, den Dritten straflos zu lassen, denn er kann für die Vortat zur Verantwortung gezogen werden, und damit entfällt für ihn der Grund, der den Haupttäter für die Nachtat straflos sein lässt (RGSt 51, 281; 62, 61 f.; 67, 28).

Das Urteil ist somit in seinem Ausgangspunkt zutreffend. Trotzdem muss es aufgehoben werden, weil für die Haupttat die Merkmale des § 263 StGB bisher nicht ausreichend dargetan sind.

Das Landgericht beschränkt sich auf die Bemerkung, die Handlung der Angeklagten ██ stelle einen Betrug dar. Das genügt nicht. Es kann zweifelhaft sein, ob sie vorsätzlich eine Vermögensschädigung der Firma ██ herbeigeführt und ob sie die Absicht gehabt hat, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Der Vermögensnachteil könnte hier darin gelegen haben, dass die Firma ██ ihre Ansprüche nicht sofort geltend machen konnte, weil sie der Prüfung bedurfte, ob dadurch eine Schädigung eingetreten ist. Das wäre nicht der Fall gewesen, wenn die Mitangeklagte ██ zu diesem Zeitpunkt keine Mittel hatte, die Forderung ganz oder teilweise zu begleichen. Die durch die Täuschung herbeigeführte Verzögerung hätte in diesem Fall zu keinem wirtschaftlichen Nachteil für die Arbeitgeberin mehr führen können (vgl. RGSt 1, 262, 264).

Der Tatbestand des § 263 StGB entfällt ferner, wenn sich die Mitangeklagte ██ einer etwaigen Vermögensschädigung der Firma ██ nicht bewusst gewesen wäre oder nur zur Verdeckung ihrer früheren Straftaten gehandelt hätte, ohne die Absicht zu haben, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Auch wenn die Merkmale des Betrugs nach diesen Grundsätzen bei der Mitangeklagten ██ festgestellt werden, kann die Angeklagte █████ nur wegen Beihilfe bestraft werden, wenn sie hinsichtlich der █████ Umstände wenigstens mit Eventualvorsatz gehandelt hat. In den Urteilsgründen fehlen hierzu ausreichende Feststellungen.

Sollte ein Betrug der ██ oder eine Beihilfe der Angeklagten dazu nicht ████████████ werden, so wird das ███████████ zu prüfen haben, ob sich die Angeklagte ██ aus § 257 StGB strafbar gemacht hat.

Die übrigen Rügen der Revision, insbesondere auch die Rüge der Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO, sind unbegründet. Gemäß § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO ist die Mitteilung der Beweistatsachen nicht zwingend vorgeschrieben.

GlanzmannMantelDr. Heimann-Trosien
Dr. PeetzDr. Schalscha
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