Treffer
BGH Beschluss

Revisionen gegen Mordurteil des LG Tübingen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 809/92
Datum
19.01.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen ein, das sie wegen Mordes bzw. Beihilfe/Anstiftung zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilte. Der BGH verwarf die Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab. Das Urteil war vor der Entscheidung des BVerfG ergangen und unterlag daher nicht deren verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Ein später ergangener verfassungsrechtlicher Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts begründet nicht rückwirkend verfahrensrechtliche Anforderungen für Urteile, die vor dieser Entscheidung ergangen sind.

3

Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld für die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ist an die zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen zu messen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind von jedem Beschwerdeführer zu tragen, sofern das Rechtsmittel verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 26. Mai 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 809/92 19. Januar 1993 in der Strafsache gegen

███████████, geboren am ████████████ in █████████████, Donald C____, geboren am ███████ 1952 in ████████, Angelo █████████, geboren am ██████████ 1950 in Italien, Alexander █, geboren am █████ 1969 in ██, Ursula ██████, geboren am ███ 1947 in ████,

zu 1. und 2. wegen Beihilfe zum Mord, zu 3. wegen Mordes, zu 4. wegen Anstiftung zum Mord.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Januar 1993 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 26. Mai 1992 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Verurteilung der Angeklagten Alexander und Ursula ██████ zu lebenslanger Freiheitsstrafe bemerkt der Senat: Da das angefochtene Urteil vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (EuGRZ 1992, 225 = NJW 1992, 2947) ergangen ist, unterlag es nicht den dort für die Feststellung der besonders schweren Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen (vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 1992 – 1 StR 530/92).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

GribbohmGranderathBeyer
BrüningWahl
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