Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Würdigung verminderter Steuerungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 809/84
Datum
15.01.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein; der Generalbundesanwalt beantragte die Aufhebung des Strafausspruchs in Fall I.2. Streitpunkt war, ob das LG die verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) und die Annahme eines minder schweren Falls (§ 178 Abs. 2 StGB) hinreichend begründet hat, insbesondere vor dem Hintergrund hoher Blutalkoholwerte und kriminalpsychologischer Befunde. Der BGH hob den Strafausspruch in Fall I.2 auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, da die Erwägungen des Landgerichts widersprüchlich und nicht ausreichend erläutert waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Annahme eines minder schweren Falls nach § 178 Abs. 2 StGB erfordert eine nachvollziehbare, widerspruchsfreie und für die Rechtsfolge bedeutsame Darlegung der tatsächlichen und gutachterlichen Feststellungen.

2

Bei erheblicher Alkoholisierung (z. B. Blutalkoholwerte um 2 ‰) ist es nicht ohne Weiteres tragfähig anzunehmen, die Steuerungsfähigkeit sei nicht vermindert; das Gericht muss darlegen, warum aus dem Gutachten keine relevante Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu entnehmen ist.

3

Die Voraussetzungen des § 21 StGB setzen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit voraus; vom Gericht verwendete Formulierungen wie ‚nicht unerheblich‘ müssen in Einklang mit dem gesetzlichen Erfordernis gebracht und erläutert werden.

4

Sind die Feststellungen zur sexuellen Erregung und zum Verlauf der Tat widersprüchlich oder unklar und kann eine andere Würdigung zu einer milderen Rechtsfolge führen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 18. September 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 809/84 in der Strafsache gegen Josef ██ C——— aus ████████████, geboren am ███ 1961 in ██████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 18. September 1984 im Falle I. 2 der Urteilsgründe im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. Dezember 1984 ausgeführt:

„Im Fall I. 2 zum Nachteil von Frau Rosalinde ████ ist die Annahme eines minder schweren Falles i. S. v. § 178 Abs. 2 StGB unter anderem deshalb abgelehnt worden, weil die Alkoholisierung des Angeklagten nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ███████, dem sich die Strafkammer angeschlossen hat, für sich allein nicht zur ‚verminderten Steuerungsfähigkeit‘ geführt habe (Seite 20 a UA). Schon das hätte der Erläuterung bedurft, denn bei einem Blutalkoholgehalt von max. 2,16 ‰ bzw. 1,96 ‰, von dem die Strafkammer offenbar ausgeht (Seite 15 UA), mag keine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens im Sinne von § 21 StGB vorgelegen haben; dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aber überhaupt nicht vermindert gewesen sein soll, erscheint bei einem derart hohen Blutalkoholgehalt nicht vorstellbar. Im Übrigen hat die Strafkammer auf Seite 15 UA ausgeführt, dass nach der Auffassung des Sachverständigen, der sie sich angeschlossen hat, die Voraussetzungen des § 21 StGB in der Form vorgelegen haben könnten, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ‚nicht unerheblich‘ vermindert war; der Gesetzeswortlaut des § 21 StGB erfordert aber eine erhebliche Verminderung.

Weiterhin hat sich die Strafkammer darauf gestützt, dass die sexuelle Erregung des Angeklagten nach den überzeugenden Darlegungen des Gutachters auch schon ‚abgeklungen‘ gewesen sei, als der Angeklagte Frau ███ zum Mundverkehr zwang (Seite 20 a UA). Auch das hätte der Erläuterung bedurft, denn der Angeklagte ist nach vergeblichen Versuchen, sein Glied in die Scheide der Frau einzuführen, zum Mundverkehr übergegangen und hat dann noch den Geschlechtsverkehr ausgeführt (Seite 5/6 UA); ein Abklingen seiner sexuellen Erregung kann in diesem Vorgehen des Angeklagten nicht ohne Weiteres gefunden werden. Ferner spricht das Urteil auf Seite 21 UA oben von einer ‚geringen anfänglichen‘ sexuellen Erregung des Angeklagten; auch das ist mit der vorstehend erwähnten Annahme einer schon ‚abgeklungenen‘ sexuellen Erregung nicht ohne Weiteres zu vereinbaren. Im Übrigen heißt es hier, dass die Alkoholbeeinflussung und die geringe anfängliche sexuelle Erregung bei dem Angeklagten zu einer ‚nicht völlig unerheblichen‘ Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit geführt haben könnten bzw. dass die Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit nicht groß gewesen sei. Das ist mit der Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch die Strafkammer nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei zutreffender Würdigung der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten einen minder schweren Fall i. S. v. § 178 StGB bejaht oder wenigstens eine geringere Strafe verhängt hätte. Der Strafausspruch im Fall 2 kann daher keinen Bestand haben.“

Dem tritt der Senat bei. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen; insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen. Die im Fall I. 1 verhängte Strafe wird durch die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall I. 2 nicht berührt.

HerdegenMaulGranderath
UlsamerFoth
Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Würdigung verminderter Steuerungsfähigkeit — Themis