Revision: Einfuhr als unselbständiges Teilstück des Handeltreibens; Verfall aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 809/79
- Datum
- 17.01.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einfuhr von Betäubungsmitteln, die ausschließlich dazu dient, den inländischen Handel fortzusetzen, ist unselbständiges Teilstück des Handeltreibens und kann nicht als eigenständige Tat gesondert verurteilt werden.
Ein Verfall nach §§ 73, 73a StGB setzt voraus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Verfallerklärung in den schriftlichen Urteilsgründen so dargelegt sind, dass eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist.
Fehlen die für den Verfall maßgeblichen Feststellungen in den schriftlichen Gründen, ist der Ausspruch über den Verfall aufzuheben und die Sache insoweit zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Änderung des Schuldspruchs zugunsten der Aufhebung einer Nebentat ist zulässig, wenn sie den Strafausspruch in seiner Wirksamkeit nicht beeinträchtigt und das Strafmaß unberührt bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 13. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 809/79 AT Bo
in der Strafsache gegen den Arbeiter Sani C__ — geboren am ███████ 1945 in ████ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 13. Juli 1979 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln entfällt; b) im Ausspruch über den Verfall mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat u. a. folgende Stellungnahme abgegeben:
"Der Ausspruch über die tateinheitliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln kann keinen Bestand haben. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer das Heroin aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland einführen lassen, um hiermit seinen Handel fortsetzen zu können (UA S. 4, 7). Unter diesen Umständen war die Einfuhr nur ein unselbständiges Teilstück des Handeltreibens; sie geht deshalb in diesem auf. Auf den Strafausspruch ist die Änderung des Schuldspruchs ohne Einfluss.
Die Strafkammer hat im Urteilstenor einen sichergestellten und bei der Gerichtskasse verwahrten Betrag von 600,- DM sowie die in einem Kreditbrief verbriefte Forderung für verfallen erklärt und hat auf UA S. 15 ausgeführt, dass der Ausspruch über den Verfall auf §§ 73, 73a StGB beruht. Welche tatsächlichen Voraussetzungen der Verfallerklärung zugrunde liegen, ist den schriftlichen Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Ihre Berechtigung ist daher für das Revisionsgericht auch nicht nachprüfbar. Sie kann deshalb keinen Bestand haben."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
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