Pflicht zur Beiziehung eines Sachverständigen bei Zweifeln an Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 809/51
- Datum
- 27.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht darf sich in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen nur in Regelfällen auf seine eigene Sachkunde stützen; bei besonderen, erfahrungsgemäß die eigene Sachkunde übersteigenden Umständen ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich.
Bestehen begründete Anhaltspunkte für eingeschränkte geistige Fähigkeiten oder sonstige Zweifel an der Wahrheitsfähigkeit eines Kindes, obliegt dem Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO die Pflicht, von Amts wegen oder auf Antrag einen Sachverständigen zu bestellen.
Die Verlesung eines schriftlichen Gutachtens ersetzt nur ausnahmsweise die persönliche Anhörung des Sachverständigen; zur Prüfung der Glaubwürdigkeit eines kindlichen Zeugen kann die persönliche Anhörung des Gutachters erforderlich sein.
Die Unterlassung einer erforderlichen Sachverständigenbeiziehung stellt einen nicht unerheblichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz führen kann.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 13. September 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Rentner ███ █, dort geboren am ██ ████, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter Ai als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Nantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. C___ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. September 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
### Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision hat Erfolg.
Nach der Sitzungsniederschrift hatte die Verteidigerin vor Schluss der Beweisaufnahme beantragt, ein Gutachten des Professors Dr. L___ über die Glaubwürdigkeit der nach der Anklage missbrauchten Elfriede A. zu erholen. Nachdem der Staatsanwaltsvertreter sich ihren Anträgen widersetzt hatte, erklärte sie sich damit einverstanden, dass über den Antrag zugleich mit dem Urteil beraten werde. In ihrem Schlussvortrag wiederholte sie dann hilfsweise den Antrag auf Erhebung eines Gutachtens von Dr. L___. Das Landgericht hat den Antrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt, das Gericht besitze als Spezialkammer für Strafsachen, in denen Jugendliche als Zeugen zu vernehmen seien, hinreichende eigene Erfahrung, um die Persönlichkeit eines Kindes und dessen Glaubwürdigkeit zu beurteilen.
Durch die Ablehnung des Antrages hat das Landgericht zwar nicht, wie die Revision meint, die Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO zu einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt; denn es hat über den Antrag nicht durch einen Beschluss, wie § 338 Nr. 8 voraussetzt, sondern in zulässiger Weise erst im Urteil entschieden. Mit Recht sieht die Revision in der Ablehnung aber einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO.
In Regelfällen darf sich zwar das Gericht die zur Beurteilung der Aussagen jugendlicher Zeugen ihrer geschlechtlichen Erlebnisse erforderliche Sachkunde beimessen, besonders dann, wenn es sich um eine Jugendschutzkammer bei einem großen Landgericht handelt, das sich ständig mit Sittlichkeitsverbrechen an Kindern zu befassen hat. Das gilt jedoch nicht für Fälle, in denen das Gericht bei der Besonderheit der Umstände nach der Erfahrung des Lebens die eigene Sachkunde nicht haben kann. In diesen Fällen ist es seine Pflicht, sich – sei es von Amts wegen nach § 244 Abs. 2 StPO, sei es auf Antrag eines Prozessbeteiligten – der Hilfe eines Sachverständigen, notigenfalls auch der eines zweiten Fachverständigen zu bedienen. So liegt die Sache hier.
Nach den in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten hat der Amtsarzt in Altötting bei der hohen Schwachsinn festgestellt und Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit geäußert, wenn er auch der Meinung ist, dass „dem Mädchen sicher Unrecht getan worden sei“. In der Äußerung der Schule vom 22. Juni 1951 (Bl. 25, 26 d.A.) ist dem Kinde in Bezug auf Charakter, Wahrheitsliebe und Wiedergabefähigkeit ein ungünstiges Zeugnis ausgestellt worden. Auch die auf Bl. 32 und 37 d.A. erwähnte ärztliche Zeugnisse sprechen sich über das Kind wenig günstig aus. Die Kriminaloberassistentin ███████, die das Mädchen in Ermittlungsverfahren vernommen hat, bemerkt, dass das Mädchen in geschlechtlicher Hinsicht schon „sehr wach und stark interessiert“ sei (Bl. 31 d.A.). Die A. selbst hat nicht von sich aus die von ihr behaupteten unzüchtigen Handlungen des Angeklagten zur Sprache gebracht, sondern sie ihrer Großmutter erst auf deren Befragung mitgeteilt, ob der Angeklagte „etwas Unkeusches“ mit ihr gemacht habe, und das überdies erst nach mehr als zwei Jahren seit den angeblichen Vorfällen.
Im Urteil sind die Schwierigkeiten betont, die sich in der Hauptverhandlung dadurch ergeben haben, dass einerseits der Angeklagte jede unsittliche Berührung des Kindes in Abrede stellte und andererseits die geistigen Fähigkeiten des Kindes zurückgeblieben sind. Unter diesen Umständen durfte sich das Landgericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin nicht auf seine eigene Sachkunde verlassen. Es musste vielmehr dem Beweisantrag der Verteidigerin auf Zuziehung eines zweiten Sachverständigen stattgeben, als welchen die Verteidigerin den Professor Dr. L___ benannt hatte, umso mehr, als der Amtsarzt in Altötting nicht persönlich in der Hauptverhandlung als Sachverständiger gehört, vielmehr nur sein für das Gesundheitsamt erstattetes Gutachten verlesen wurde, was gerade für eine Prüfung der Glaubwürdigkeit nur ausnahmsweise genügt.
Da das Urteil auf dem verfahrensrechtlichen Verstoß beruhen kann, war es, ohne dass auf die weiteren – übrigens unbegründeten – Rügen eingegangen zu werden brauchte, samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, welche ihm sonst noch zugänglichen Beweise zu erheben sein werden, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der A. von Bedeutung sein können. Als solche kommen in Betracht eine Vernehmung der Kriminaloberassistentin ███████, der Lehrerinnen der A. und des Arztes der Heil- und Pflegeanstalt in Haar (Bl. 32 d.A.), Beiziehung der Akten des Stadtgesundheitsamts in München und persönliche Anhörung des Amtsarztes (Bl. 37).
Richter Dr. Peetz Nantel Dr. Geier
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