Revision verworfen: Strafzumessung bei versuchter Vergewaltigung und Konkurrenz mit §178 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 80/91
- Datum
- 19.03.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein spezielleren Tatbestand ein generelleren Tatbestand verdrängt, kann das verdrängte Gesetz im Rahmen der Strafzumessung eine Sperrwirkung hinsichtlich gesetzlicher Mindeststrafen entfalten.
Ein unzutreffend zugrunde gelegter Strafrahmen rechtfertigt nur dann eine Änderung des Strafausspruchs, wenn nachgewiesen wird, dass der Fehler die Strafhöhe zu Gunsten des Angeklagten beeinflusst hat.
Bei der Revision der Staatsanwaltschaft ist zu prüfen, ob der Strafausspruch rechtliche Mängel aufweist; bloße Rügen ohne substantiierten Rechtsfehler genügen nicht für eine Aufhebung.
Bei der Bemessung der Strafe für Versuchstatbestände sind die Regelungen über Versuch und die Vorschriften zum Strafrahmen (insbesondere §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB) zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 18. Oktober 1990
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
1 StR 80/91 AG 3, 9A
in der Strafsache gegen Peter ██████ aus ████, geboren ████████ 1949 in ████, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1991, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Foth, Dr. Brünning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. Oktober 1990 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine höhere Einzelfreiheitsstrafe für die versuchte Vergewaltigung und infolgedessen eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe. Das auf die Sachbeschwerde gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Das gilt zunächst für die wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten; insoweit bringt auch die Revision nichts vor. Die gegen die Zumessung der Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten wegen versuchter Vergewaltigung vorgebrachte Beanstandung greift im Ergebnis nicht durch. Allerdings ist das Landgericht von dem für den minder schweren Fall der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 StGB vorgesehenen, gemäß §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten – ausgegangen. Nach den Feststellungen ist jedoch an sich auch der Tatbestand des § 178 StGB verwirklicht (Griff an die Scheide), aber durch das speziellere Gesetz der versuchten Vergewaltigung verdrängt worden (vgl. BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 1 und 2). Im Rahmen der Strafzumessung entfaltete das verdrängte Gesetz, was die Strafkammer übersehen hat, Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe. Diese betrug, da ein minder schwerer Fall auch der sexuellen Nötigung vorlag, gemäß § 178 Abs. 2 StGB drei Monate Freiheitsstrafe. Der Senat schließt indes aus, dass die unzutreffend zugrunde gelegte Mindeststrafe Einfluss auf die Strafhöhe zu Gunsten des Angeklagten hatte.
Im Übrigen weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder – was gemäß § 301 StPO zu prüfen war – zu Ungunsten des Angeklagten auf.
| Maul | Ulsamer | Brünning | |||
| Kuhn | Foth |