Revision führt zur Aufhebung wegen unterbliebener Prüfung der Unterbringung nach §64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 808/93
- Datum
- 01.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB ist anzuordnen, wenn der Täter einen Hang zum übermäßigen Genuss berauschender Mittel hat, die Tat im Rausch oder aufgrund dieses Hanges begangen wurde und die Gefahr besteht, dass infolge dieses Hanges erhebliche rechtswidrige Taten in Zukunft begangen werden.
Das Tatgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen; unterbliebene Prüfung kann vom Revisionsgericht überprüft werden, auch wenn der Angeklagte durch das Unterlassen nicht unmittelbar beschwert ist.
Die unterlassene Prüfung führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, wenn aus den Urteilsgründen hervorgeht, dass bei neuer Hauptverhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Anordnung der Unterbringung erfolgen würde.
Bei der Gefahrlichkeitsprognose kann und soll der Tatrichter medizinischen Sachverständigenbeistand heranziehen (§ 246a StPO), um die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher rechtswidriger Taten infolge Suchthandhabung zu beurteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Neubrandenburg, 17. August 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 808/93 vom 1. Februar 1994 in der Strafsache gegen ███, geboren am ██ ███ 1969 in ███
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Februar 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 17. August 1993, soweit es ihn betrifft, insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt im Rechtsfolgenausspruch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit eine Entscheidung darüber unterblieben ist, ob der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet i. S. d. § 349 Abs. 2 StPO.
Nach § 64 Abs. 1 StGB muss das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn er wegen einer im Rausch begangenen oder auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (BGHSt 37, 5, 6).
Obwohl der Angeklagte nicht dadurch beschwert ist, dass die Unterbringung nicht angeordnet wurde, kann der Senat das Urteil auch insoweit überprüfen (BGH aaO S. 7 ff.). Wenn im Einzelfall der Sachverhalt Anlass bietet, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu prüfen, und das Gericht diese Prüfung unterlassen hat, so führt ein solcher den Angeklagten nicht beschwerender Rechtsfehler allerdings nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass die neue Hauptverhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Unterbringung führen wird (BGH aaO S. 9).
Eine derartige Wahrscheinlichkeit ist hier gegeben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts sprach der 1969 geborene Angeklagte seit 1990 verstärkt dem Alkohol zu. Er trank regelmäßig, zuletzt – bis zu seiner Verhaftung im vorliegenden Verfahren – bis zu einer großen Flasche Schnaps täglich. Die Taten, die Gegenstand der Verurteilung sind, beging er nach vorausgegangenem erheblichem Alkoholgenuss. Bei Begehung der gefährlichen Körperverletzung war seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert, im Zeitpunkt der letzten Tat möglicherweise sogar aufgehoben, so dass insoweit nur eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches erfolgen konnte. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte am 16. Juli 1992 – etwa vier Monate vor den neuen Taten – bereits wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden war.
Unter diesen Umständen musste sich dem Landgericht die Prüfung aufdrängen, ob der Angeklagte infolge seines offensichtlichen Hanges zu übermäßigem Alkoholgenuss möglicherweise auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Das Unterlassen dieser Prüfung stellt einen Rechtsfehler dar, der insoweit zur Aufhebung des Urteils führt. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird Gelegenheit haben, sich bei der Gefahrlichkeitsprognose der Hilfe eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen (§ 246a StPO).
Die teilweise Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass die verhältnismäßig milde Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn die Schwurgerichtskammer die Unterbringung des Angeklagten angeordnet hätte.
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