Revision verworfen: Unterbringung nach §63 StGB wegen Alkoholsucht und Gewalttaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 80/89
- Datum
- 28.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB ist gerechtfertigt, wenn aufgrund psychischer Erkrankung und Sucht sowie daraus resultierender (Teil‑)Schuldunfähigkeit zu erwarten ist, dass der Betroffene künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Für die Gefährlichkeitsprognose genügt eine Gesamtwürdigung des Beschuldigten unter Einbeziehung vorheriger Straftaten und sachverständiger Beratung; symptomatische Taten sind hierfür besonders aussagekräftig.
Handlungen wie körperliche Angriffe und ernstzunehmende Waffenandrohungen rechtfertigen es, die Tat nicht als bloße Belästigung einzustufen und stärken die Annahme erheblicher künftiger Rechtswidrigkeit.
§63 StGB erfasst nicht nur Kleinkriminalität; auch mittlere Kriminalität kann den Anwendungsbereich der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfassen.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm, 1. Dezember 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 80/89
in dem Sicherungsverfahren gegen Franz Karl C—, ohne festen Wohnsitz, geboren am 12. April █████████████████ in KC,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. März 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt C— in der Verhandlung,
Richter am Landgericht ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Ahrens aus Ulm als Verteidiger,
Justizangestellte Pippow als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 1. Dezember 1988 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschuldigten zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten ist unbegründet.
Außer Frage steht, dass der Beschuldigte im Zustand geistiger Erkrankung im Zusammenwirken mit Alkoholeinwirkung bei vorhandener Alkoholsucht und darauf beruhender Schuldunfähigkeit zwei versuchte räuberische Erpressungen begangen hat.
Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Landgericht habe nicht ausreichend dargelegt, dass in der Zukunft von dem Beschuldigten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die sachverständig beratenen Strafkammer gelangt zu ihrer Gefahrlichkeitsprognose aufgrund
einer Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner bisherigen Straftaten. Mit Recht hat sie hierbei vor allem auf die beiden Symptomtaten abgehoben. Der Senat vermag die Auffassung des Generalbundesanwalts nicht zu teilen, die von dem Beschuldigten begangenen rechtswidrigen Taten stellten sich letztlich – trotz der zutreffenden rechtlichen Bewertung als versuchte räuberische Erpressungen – von ihrem Gewicht her eher als bloße Belästigungen eines Volltrunkenen dar, die für die Allgemeinheit nicht gefährlich seien. Derartige Taten lassen sich schon ihrem Deliktstypus nach nicht der Kleinkriminalität zurechnen, für die eine Anwendung des § 63 StGB ausscheidet. Im Gegensatz zur Regelung der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) wird die mittlere Kriminalität vom Anwendungsbereich des § 63 StGB miterfasst (vgl. BGHSt 27, 246, 248). Sind – wie hier – vom Beschuldigten aufgrund seines Zustandes weiterhin ähnliche Straftaten wie versuchte räuberische Erpressungen zu erwarten, so rechtfertigt dies die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die von dem Beschuldigten begangenen beiden Taten lassen sich auch der Sache nach nicht als „bloße Belästigungen“ einstufen. Im ersten Fall hat der Beschuldigte auf die beiden Frauen eingeschlagen, auch im zweiten Fall griff er die Bankangestellten körperlich an und drohte später, er werde „nächstes Mal mit einer Knarre“ kommen, eine Drohung, die vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte früher bereits Umgang mit Waffen hatte, durchaus ernstzunehmenden Bezug haben kann.
| Schauenburg | Foth | Brünning | |||
| Ulsamer | Granderath |