Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 808/83
Datum
14.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht u. a. wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, nachdem er am gemeinschaftlichen Heroingenuss teilgenommen und Spritzen besorgt hatte. Der BGH hebt die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auf. Er begründet dies damit, dass eine eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung des Opfers keinen tatbestandsmäßigen Tötungs- oder Körperverletzungstatbestand begründet, sodass Teilnahme oder fahrlässige Veranlassung nicht strafbar sind. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbsttötungen oder Selbstverletzungen fallen nicht unter den Tatbestand eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts; wer sich daran beteiligt, kann nicht als Anstifter oder Gehilfe bestraft werden.

2

Ist eine vorsätzliche Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung nicht tatbestandsmäßig strafbar, so kann der Beteiligte wegen fahrlässiger Tötung nicht verurteilt werden; ein anders lautendes Ergebnis würde das Stufenverhältnis der Schuldformen verletzen.

3

Kausalität und Voraussehbarkeit des eigenen Verhaltens für den Eintritt des Todes reichen nicht zur Begründung strafrechtlicher Verantwortlichkeit, wenn das Opfer eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung verwirklicht hat.

4

Strafbewehrungen in Spezialgesetzen (z. B. BtMG) über die Veranlassung oder Förderung des Drogenkonsums ändern nicht die Voraussetzungen der strafrechtlichen Beurteilung nach §§ 222 ff. StGB; eine gesonderte Strafbarkeit nach dem BtMG macht eine Tötungs- oder Körperverletzungstat nicht tatbestandsmäßig.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 22. August 1983

Rubrum

IM NAMEN ███ VOLKES

URTEIL 1 StR 808/83 in der Strafsache gegen den Arbeiter Knuth ████ aus █████████████████, geboren am ██ 1952 in █████████████████, —Sachbezeichnung: ██████ u. a.— wegen fahrlässiger Tötung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 22. August 1983, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe, insoweit mit den zugehörigen Feststellungen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ███ ist wegen räuberischer Erpressung, rechtlich zusammentreffend mit unerlaubtem Besitz von Heroin und wegen fahrlässiger Tötung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Er wendet sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Die Jugendkammer hat festgestellt: Der Angeklagte, der 1967 (im Alter von 15 Jahren) mit dem Konsum von Drogen begann, sich 1978 einer Entwöhnungstherapie unterzog, aber zur Tatzeit wiederum gelegentlich Drogen konsumierte, traf am 8. April 1983 Peter H. Beide waren sich „seit langem freundschaftlich zugetan“. ███ sagte dem Angeklagten, er habe Heroin, „das man zusammen drücken könne“. Der Angeklagte entschloss sich, die erforderlichen Spritzen zu besorgen, als ████, der als Konsument harter Drogen bekannt war, ihm eröffnete, er bekomme „nirgends mehr“ eine Spritze. Nachdem der Angeklagte drei Einwegspritzen gekauft hatte, gingen er und H. auf die Toilette einer Gaststätte. ██ verschaffte sich einen Löffel und brachte drei „Hunderter-Hits“ in diesem Löffel „zum Aufkochen“. Den „aufgekochten Stoff“ füllte er in zwei Spritzen und überließ eine dem Angeklagten. Alsbald nach der Injektion des Stoffes, der neben Heroin auch Koffein enthielt, wurden ████ und der Angeklagte bewusstlos. Lokalbesucher veranlassten nach einiger Zeit die Öffnung der Toilettentür und die Verständigung des Notarztes. Als der Arzt eintraf, war ██ bereits tot. Die Injektion hatte zu Atemstillstand und Herzkreislaufversagen geführt. Die Blutalkoholkonzentration █████ lag im Zeitpunkt seines Todes bei 1,03 ‰.

II. In der rechtlichen Würdigung führt die Jugendkammer aus: Der Angeklagte habe durch die Beteiligung am gemeinschaftlichen Heroingenuss und durch das Beschaffen der Spritzen Ursachen für █████ Tod gesetzt. Ihm sei bekannt gewesen, dass Heroininjektionen den Tod des Konsumenten zur Folge haben können. Es komme nicht darauf an, ob für den Angeklagten die leichte Alkoholisierung █████ erkennbar war und ob der Angeklagte vorherzusehen vermochte, dass diese Alkoholisierung „für den Erfolg eine gewisse Bedeutung“ hatte. In erster Linie sei der Erfolg durch das Betäubungsmittel herbeigeführt worden. Es sei „offensichtlich von besonders gefährlicher Beschaffenheit“ gewesen. Der Angeklagte habe gewusst, dass schlecht verträgliche Stoffe vorkommen und dass ihre Wirkung auch von Schwächen in der körperlichen Verfassung des Konsumenten abhinge. Infolgedessen habe er den Geschehensablauf voraussehen können.

III. Die Erwägungen des Tatgerichts zur Ursächlichkeit und Voraussehbarkeit berühren den für die rechtliche Betrachtung ausschlaggebenden Gesichtspunkt nicht. Er liegt darin, dass der Angeklagte sich lediglich an der vorsätzlichen Selbstgefährdung seines Freundes beteiligte, der sie (möglicherweise) eigenverantwortlich wollte. Auch wenn er durch diese Beteiligung einen Beitrag leistete, der für den Tod von H. ursächlich war, und selbst wenn er die Kausalität seines Tuns voraussehen konnte, hat er sich nicht wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht. Diese Beurteilung des Geschehens findet ihre Grundlage in folgenden Überlegungen:

1. Eigenverantwortlich gewollte – erstrebte, als sicher vorausgesehene oder in Kauf genommene – und verwirklichte Selbsttötungen oder Selbstverletzungen unterfallen (weil das Gesetz nur die Tötung oder Verletzung eines anderen mit Strafe bedroht) nicht dem Tatbestand eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts. Wer sich daran beteiligt, nimmt an einem Vorgang teil, der – soweit es um die Strafbarkeit wegen eines solchen Delikts geht – keine Tat im Sinne der §§ 25, 26, 27 Abs. 1 StGB ist. Der sich vorsätzlich Beteiligende kann infolgedessen (wegen Fehlens einer Haupttat) nicht als Anstifter oder Gehilfe bestraft werden (BGHSt 2, 150, 152; 6, 147, 154; 13, 162, 167; 19, 135, 137; 24, 342, 343; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Rdn. 33 und 35 vor § 211; Jahnke in LK 10. Aufl. Rdn. 21 und 22 vor § 211; Lackner, StGB 15. Aufl. Anm. 3a vor § 211; Wessels, Strafrecht BT – 1, 6. Aufl. S. 7 ff. jeweils m. w. Nachw.). Wer das zur Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann nicht strafbar sein, wenn er sich im Falle vorsätzlicher Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung nicht strafbar machen würde (BGHSt 24, 342; Eser aaO Rdn. 35 vor § 211 m. w. Nachw.; Hirsch JR 1979, 429, 430; Jahnke aaO Rdn. 23 vor § 211 m. w. Nachw.; Schünemann NStZ 1982, 60, 62; Wessels aaO S. 12). Würde er wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung deshalb bestraft, weil er pflichtwidrig eine Bedingung für den voraussehbaren (oder vorausgesehenen) Erfolg gesetzt hat, verstieße eine solche Bestrafung gegen das in den Vorschriften der §§ 15 und 18 StGB zum Ausdruck kommende Stufenverhältnis der Schuldformen (vgl. BGHSt 9, 135, 136). In ihr läge (wie Schünemann aaO ausführt) ein Wertungswiderspruch.

2. Auch die eigenverantwortlich gewollte – erstrebte, als sicher vorausgesehene oder in Kauf genommene – und vollzogene Selbstgefährdung unterfällt nicht dem Tatbestand eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts, gleichgültig, ob das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiert (der Handelnde sich verletzt oder tötet) oder ob der „Erfolg“ ausbleibt. Wer lediglich den Akt der eigenverantwortlich gewollten und bewirkten Selbstgefährdung (vorsätzlich oder fahrlässig) veranlasst, ermöglicht oder fördert, nimmt an einem Geschehen teil, das – soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht – kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (RG DJZ 1898, 62; RGSt 57, 172, 173; BGH JR 1979, 429; Jahnke aaO § 222 Rdn. 21 m. w. Nachw.; Hirsch aaO S. 430, 432; Roxin in Gallas-Festschrift S. 241, 246; Rudolphi in SK StGB 3. Aufl. Rdn. 79 vor § 1 m. w. Nachw.; Schroeder in LK 10. Aufl. § 16 Rdn. 181; Schünemann aaO). Die Strafbarkeit kann erst dort beginnen, wo der sich Beteiligende kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende (Jahnke aaO). Was gilt, wenn den, der sich an der Selbstgefährdung eines eigenverantwortlich Handelnden aktiv beteiligt, Garantenpflichten für dessen Leib oder Leben treffen, kann unerörtert bleiben (vgl. 1. a. E.). Ohne rechtliche Bedeutung ist es, wenn der sich bewusst und eigenverantwortlich selbst Gefährdende hofft oder darauf vertraut, dass es nicht zum Eintritt des „Erfolgs“ kommen werde. Mit dem gefährlichen, in seiner möglichen Tragweite überblickten Verhalten übernimmt er das Risiko der Realisierung der Gefahr (vgl. Hirsch in LK 9. Aufl. Rdn. 105 vor § 51; Jahnke aaO; Schaffstein in Welzel-Festschrift S. 557, 566).

3. Der Angeklagte hat lediglich eine bewusste Selbstgefährdung (und Selbstverletzung) des Stoffbesitzers ermöglicht. Die Feststellungen enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass er das Risiko besser erkannte als sein Freund. Ob █████ eigenverantwortlich handelte, ist zwar zweifelhaft. Weitere Feststellungen zu dieser Frage sind aber nicht mehr möglich. Sie muss deshalb zugunsten des Angeklagten bejaht werden (vgl. Jahnke aaO Rdn. 31 vor § 211), gleichgültig, wie man die Kriterien des eigenverantwortlichen Handelns bestimmt (vgl. dazu Herzberg, Täterschaft und Teilnahme S. 38; Hirsch JR 1979, 429, 432; Jahnke aaO Rdn. 25 und 26 vor § 211 und § 222 Rdn. 21; Lackner aaO; Roxin NStZ 1984, 71; Wessels aaO S. 9). Auch wenn man mit einem Teil der Wissenschaft annimmt, eigenverantwortliches Handeln sei ausgeschlossen, falls der Selbsttötungs- oder Selbstgefährdungsentschluss an Beurteilungs- oder Willensmängeln leidet, welche das Zustandekommen einer rechtfertigenden Einwilligung in eine Körperverletzung hindern würden, gestatten die Feststellungen nicht den Schluss, dass ██ (infolge Drogensucht) in einer inneren Verfassung war, die eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung durch Heroinkonsum nicht zuließ. Auf die Frage, wie die Rechtslage wäre, wenn sowohl █████, der Stoffbesitzer, wie auch der von ihm zum Heroinkonsum verleitete Angeklagte außerstande waren, die Risiken ihres Tuns sachgerecht abzuwägen oder der Verlockung zum Drogenkonsum viel Widerstand entgegenzusetzen, braucht nicht eingegangen zu werden.

4. Ohne Einfluss auf die rechtliche Beurteilung ist es, dass das Betäubungsmittelgesetz die Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung der eigenverantwortlich gewollten und verwirklichten Selbstgefährdung durch Handlungen, welche in diesem Gesetz umschriebene Tatbestände erfüllen, mit Strafe bedroht. Aus solchen Strafdrohungen kann nicht abgeleitet werden, dass in dem tatbestandlichen Bereich, für den sie gelten, eine Verurteilung des „Teilnehmers“ wegen fahrlässiger Tötung auch in Frage kommt, wenn der „Erfolg“ die Realisierung eigenverantwortlich gewollter und vollzogener Selbstgefährdung ist. Ein unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Tötung nicht tatbestandsmäßiges Geschehen kann nicht deshalb unter diesem Gesichtspunkt tatbestandsmäßig werden, weil der „Teilnehmer“ einen Beitrag leistet, der nach einem anderen Tatbestand strafbar ist. Strafrechtliche Verantwortlichkeit ist Verantwortlichkeit unter einem bestimmten rechtlichen Aspekt nach den dafür geltenden normativen Voraussetzungen. Ein Eingehen auf § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG erübrigt sich. Der Angeklagte hat keine Betäubungsmittel abgegeben, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Infolgedessen kann auch die Rechtsprechung zur fahrlässigen Tötung durch Abgabe von Heroin oder anderer Betäubungsmittel außer Betracht bleiben.

IV. Obwohl es ausgeschlossen erscheint, dass der Angeklagte auf der Grundlage neuer Feststellungen wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden kann, hat der Senat nicht freigesprochen, sondern hat (unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zu II. 2. der Urteilsgründe) zurückverwiesen, um der Strafkammer Gelegenheit zu geben, die gemäß § 154a StPO ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen wieder einzubeziehen.

Die Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zog die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe und der zugehörigen Feststellungen nach sich.

Herdegen Ulsamer Schikora RiBGH Dr. Foth ist auf einer Tagung und kann deshalb nicht unterschreiben

Granderath
Herdegen
Revision: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung aufgehoben — Themis