Treffer
BGH Urteil

BGH: Ausschluss des Angeklagten nach § 247 StPO bei Angstneurose der Nebenklägerin

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 80/88
Datum
10.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Er rügte insbesondere Verfahrensfehler (u.a. § 247 StPO, § 275 StPO, Befangenheitsablehnung, unterlassene Beweiserhebung) und materielles Recht. Der BGH hat die Ausschließung des Angeklagten während der Zeugenvernehmung aufgrund ärztlich bescheinigter erheblicher Gesundheits- und Aussagebeeinträchtigung als rechtmäßig angesehen und weitere Verfahrensrügen teils als unzulässig, teils als unbegründet verworfen. Die Revision blieb insgesamt ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO ist gerechtfertigt, wenn das Tatgericht aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung überzeugt ist, dass bei Vernehmung in seiner Gegenwart eine erhebliche Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit oder ein schwerwiegender Nachteil für die Gesundheit des Zeugen droht; Angaben zu den Ursachen des Zustands sind hierfür nicht zwingend erforderlich.

2

„Wieder anwesend“ im Sinne des § 247 Satz 4 StPO ist der Angeklagte erst nach Beendigung des Vorgangs, für dessen Dauer seine Entfernung angeordnet wurde; eine bloß vorübergehende Zulassung, etwa zur Mitteilung eines Fortsetzungstermins, löst die Unterrichtungspflicht noch nicht aus.

3

Die Rüge einer Verletzung des § 275 StPO kann nicht allein auf eine unleserliche Datumsangabe eines Eingangs-/Geschäftsstellenstempels gestützt werden, weil diesem keine absolute Beweiskraft zukommt; die Rechtzeitigkeit der Urteilsabsetzung kann im Freibeweis festgestellt werden.

4

Eine Revisionsrüge wegen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs oder wegen Aufklärungsmängeln ist unzulässig, wenn ihr zugrunde liegende Schriftstücke bzw. Tatsachen nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise mitgeteilt werden.

5

Wird eine Hilfstatsache zur Glaubwürdigkeitsprüfung wahrunterstellt und ergibt ihre Einbeziehung in das Gesamtbeweisergebnis nach tatrichterlicher Würdigung keine durchgreifenden Zweifel an der Zuverlässigkeit der Kernaussage, kann das Tatgericht von einer erneuten Ladung des Belastungszeugen zum Vorhalt der Unrichtigkeit absehen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 22. Mai 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Otto ██, geboren am █ 1953 in ███, aus ████████████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 22. Mai 1987 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Beschwerdeführer.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung, Beleidigung, Beischlafs mit Verwandten und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen:

1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt keine Verletzung des § 247 StPO vor.

a) Die Strafkammer hat für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal mit der Begründung angeordnet, es sei zu befürchten, dass die Zeugin in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sage, es bestehe im Übrigen die Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit. Der entsprechende Beschluss verweist auf eine Bescheinigung des die Nebenklägerin behandelnden Psychiaters, der darin eine Angstneurose und Erschöpfungsdepressionen attestiert und die Auffassung vertritt, eine Vernehmung der Patientin in Gegenwart des Angeklagten sei „nicht möglich“, da durch ihre leichte Erregbarkeit und die Neigung zu Panikzuständen „sowohl die Aussagefähigkeit als auch der Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt“ werde. Diese Bescheinigung deckt beide Begründungsalternativen des Beschlusses nach § 247 StPO ab. Dass sie keine Angaben über die Ursachen des beschriebenen Zustandes enthält, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass die in § 247 Satz 1 und 2 StPO genannten Folgen bei einer Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten nach der Überzeugung des Gerichts drohten.

b) Soweit die Revision beanstandet, die Strafkammer habe in Abwesenheit des Angeklagten einen Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit „gefasst und auch geführt“, ist die Rüge unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.

c) Schließlich ist der Angeklagte auch rechtzeitig nach § 247 Satz 4 StPO über das Ergebnis der in seiner Abwesenheit erfolgten Vernehmung der Nebenklägerin unterrichtet worden. Eine solche Unterrichtung war nicht etwa schon bei Unterbrechung der Sitzung vom 30. April 1987 zur Fortsetzung der Vernehmung am 4. Mai 1987 erforderlich. Der Angeklagte war in diesem Zeitpunkt nur vorübergehend zugelassen, um über den Fortsetzungstermin in Kenntnis gesetzt zu werden; der Ausschluss für die Dauer der Vernehmung wurde dadurch nicht berührt.

„Wieder anwesend“ im Sinne des § 247 Satz 4 StPO war er erst nach Beendigung des Vorgangs, für den die Kammer seine Entfernung aus dem Sitzungssaal angeordnet hatte.

2. Ohne Erfolg rügt die Revision auch die Verletzung des § 275 StPO. Die Rüge kann nicht auf die Behauptung gestützt werden, die Datumsangabe in dem Stempel über den Eingang des Urteils auf der Geschäftsstelle sei unleserlich, denn ihm kommt keine absolute Beweiskraft zu (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 275 Rdn. 54; Engelhardt in KK, 2. Aufl. § 275 Rdn. 74; Müller in KMR – Stand Dezember 1987 – § 275 Rdn. 21). Die Rechtzeitigkeit der Urteilsabsetzung kann auch im Wege des Freibeweises festgestellt werden (vgl. BGHSt 29, 43, 47). Aus der dienstlichen Äußerung des Geschäftsstellenbeamten vom 16. Dezember 1987 ergibt sich, dass das Urteil am 1. Juli 1987 – und damit rechtzeitig – auf der Geschäftsstelle eingegangen ist.

3. Die Rüge, der Ablehnungsantrag gegen die Sachverständige Dr. ███████████████████ sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, ist unbegründet, soweit die Ablehnung auf die Behauptung gestützt war, die Sachverständige habe die Nebenklägerin schon vor der endgültigen Exploration als glaubwürdig bezeichnet. Insoweit hat die Gesprächspartnerin der Sachverständigen, die zuständige Staatsanwältin, in der Hauptverhandlung erklärt, der von ihr über das Gespräch aufgenommene Vermerk, auf den diese Behauptung gestützt wird, sei eine verkürzte und damit unzutreffende Wiedergabe des tatsächlich Erklärten. Soweit sich die Revision zur Begründung einer Befangenheit der Sachverständigen auf deren schriftliches Gutachten vom 17. November 1986 stützt, ist die Revisionsrüge unzulässig, weil der Inhalt dieses Gutachtens nicht mitgeteilt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4. Die Revision kann die Aufklärungsrüge auch nicht mit Erfolg auf die Tatsache stützen, dass die Strafkammer die Nebenklägerin nicht nochmals als Zeugin gehört hat. Sie leitet eine derartige Pflicht aus folgendem Sachverhalt ab:

In ihrem Schlussvortrag hatte die Verteidigung hilfsweise für den Fall der Verurteilung des Angeklagten beantragt, ein kriminaltechnisches Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass die Nebenklägerin „die von ihr drei Monate nach der Tat gefundenen Schmuckstücke zum Tatzeitpunkt nicht getragen“, sondern „diese nachträglich ... in die Nähe des Tatortes gelegt hat“. Als Gutachter wurde ein Sachverständiger vom ████████████████████ für Werkstoffmechanik in ███ vorgeschlagen. Die Strafkammer hat diesen Antrag im Urteil (UA S. 30) mit der Begründung abgelehnt, die Behauptung könne so behandelt werden, als wäre sie wahr.

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu diesem Punkt in den Urteilsgründen (UA S. 27) wörtlich ausgeführt:

„Daran ändert nichts, dass die Kammer davon ausgeht, die Geschädigte bzw. Familienmitglieder hätten die am 15.12.1986 sichergestellten Schmuckteile nachträglich an den ... Baggersee verbracht. Dieser überaus ernste Vorgang spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten, da diese damit nachvollziehbar nicht etwas Unwahres dokumentieren, sondern lediglich Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit beseitigen wollte. Gerade dieser Fall zeigt nämlich nach Auffassung der Kammer, dass die Überprüfungssituation, in der sich eine psychisch angeschlagene Person bei Sexualstraftaten durch die polizeilichen Ermittlungen wie durch innerhalb der Verwandtschaft geäußerten Zweifel befindet, zu einer derartigen Kurzschlusshandlung drängen kann, denn kaum bei einer anderen Straftat ist ein Zeuge einer derartigen intensiven Überprüfung ausgesetzt. Diese manipulierte Beweissituation ist aber nicht isoliert zu sehen, sondern mit den übrigen für die Glaubwürdigkeit der Aussage der Geschädigten sprechenden Gründen. Nimmt man diese Verknüpfung vor, so verbleibt es nach Auffassung der Kammer dabei, dass die Aussage aus den dargestellten Gründen von der Geschädigten nicht erfunden werden konnte.“

Die Art der Begründung lässt keinen Zweifel daran, dass die Strafkammer von der Verantwortlichkeit der Nebenklägerin für die Beweismanipulation ausgegangen ist und damit den Rahmen der Wahrunterstellung nicht überschritten hat. Der Vorwurf der Revision, das Urteil halte sich nicht an die als wahr unterstellte Beweisbehauptung, indem es die Mitwirkung von Familienmitgliedern als möglich ansehe, geht damit fehl.

Im Übrigen hätte durch die beantragte kriminaltechnische Untersuchung allenfalls bewiesen werden können, dass der Schmuck nachträglich an den Tatort gebracht worden ist. Die Urheberschaft der Nebenklägerin wäre danach offen geblieben; das Beweismittel war insoweit ungeeignet.

Der Senat vermag der Revision aber insbesondere nicht darin zu folgen, dass die Strafkammer in Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht erneut in die Beweisaufnahme hätte eintreten und die Nebenklägerin laden müssen, um ihr den Widerspruch zu ihrer eigenen Darstellung über den Verlust der Schmuckstücke vorzuhalten.

In der Literatur wird zwar die Auffassung vertreten, eine Wahrunterstellung sei regelmäßig nicht zulässig, wenn der Angeklagte zur Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen Tatsachen unter Beweis stellt, die dieser bestreitet (vgl. die Nachweise in BGHR StPO § 244 Abs. 2 Wahrunterstellung 1; ferner Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 94). Der Senat folgt insoweit der Auffassung des 3. Strafsenats (BGHR aaO), dass in solchen Fällen allenfalls ein Verstoß gegen die Pflicht in Betracht kommen kann, sich durch Klärung der behaupteten Hilfstatsachen ein umfassendes Bild von der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen zu machen.

Allerdings beanstandet die Revision im vorliegenden Fall nicht, dass Hilfstatsachen unaufgeklärt geblieben sind. Ihre Rüge, die Nebenklägerin sei zu Unrecht nicht nochmals geladen worden, geht jedoch ebenfalls dahin, dass sich die Strafkammer pflichtwidrig kein umfassendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin gemacht habe. Ob ein solcher Vorwurf mangelhafter Aufklärung berechtigt ist, lässt sich nur beurteilen, wenn man die als wahr unterstellte Beweisbehauptung wie eine erwiesene behandelt und sie mit dem Beweisergebnis im Übrigen verknüpft. Ergibt die bewiesene Hilfstatsache, dass der Belastungszeuge zwar in einem Punkt die Unwahrheit gesagt hat, dies jedoch unter Berücksichtigung des sonstigen Beweisergebnisses die Zuverlässigkeit seiner Bekundungen zum Tathergang und zur Täterschaft des Angeklagten nach der Überzeugung des Tatgerichts nicht in Frage stellt, so besteht keine Verpflichtung, den Belastungszeugen nochmals zu laden und ihm die unrichtige Bekundung vorzuhalten. Eine solche Sachlage mag nur ausnahmsweise vorkommen; auszuschließen ist sie jedoch – wie der vorliegende Fall zeigt – nicht.

Das Landgericht hat sich eingehend unter allen in Betracht kommenden Aspekten mit der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Nebenklägerin auseinandergesetzt. Es hat die Zeugin als „nicht unbedingt wahrheitsliebend“ angesehen (UA S. 26) und deshalb seine Überzeugung von der Richtigkeit ihrer Darstellung nicht etwa auf ihre Wahrhaftigkeit oder einen guten persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung gestützt. Maßgebend war vielmehr die von der auf Glaubwürdigkeitsgutachten spezialisierten Sachverständigen geteilte Gewissheit, dass die Nebenklägerin – ebenso wie die für eine Beeinflussung in Betracht kommenden Verwandten – angesichts ihrer intellektuellen Fähigkeiten und ihrer beschränkten Phantasie eine derart umfangreiche, ungewöhnlich detaillierte und mit negativen Komplikationen ausgestattete Tatschilderung nicht hätte erfinden und auch nicht konstant hätte aufrechterhalten können. Hinzu kam die Tatsache, dass die Nebenklägerin sich ohne Not in massiver Weise sexueller Verfehlungen bezichtigte, die in ihrer Volksgruppe strenger Tabuisierung unterliegen, dass der Angeklagte nach seiner eigenen Darstellung die Tatnacht mit der Nebenklägerin verbracht hat, dass sie sich seitdem nach der Schilderung glaubwürdiger Zeugen in einem desolaten psychischen Zustand befand und dass im Übrigen auch die objektiven Tatspuren an ihrem Körper und an der Kleidung für die Richtigkeit ihrer Angaben sprechen. Es kann daher nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn das Tatgericht mit der zitierten Begründung dem auch nach seiner Ansicht „überaus ernsten Vorgang“ einer Beweismittelmanipulation durch die Nebenklägerin unter den gegebenen besonderen Umständen keine entscheidende Bedeutung für seine Überzeugungsbildung beigemessen und auf eine erneute Ladung der Nebenklägerin verzichtet hat.

Mit Recht hat die Strafkammer den Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt, durch den unter Beweis gestellt war, dass es sich bei der von der Nebenklägerin bei einer polizeilichen Vernehmung beschriebenen Person, die sich dem Tatort genähert haben soll, in Wahrheit um ihren Tanzpartner vom Vorabend gehandelt hat. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Nebenklägerin über den von ihr genannten Mann nur sehr vage Angaben machen können. Die Verteidigung hat nichts vorgetragen, was die Einschätzung des Zeugen – um mehr handelt es sich nach dem Beweisantrag nicht – unter diesen Umständen hätte objektivieren können. Das Tatgericht durfte deshalb die Beweisbehauptung als bedeutungslos ansehen. Auch die Aufklärungspflicht gebot die Vernehmung des Zeugen nicht.

6. Unbegründet ist schließlich die Rüge, die Strafkammer habe mit der Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages auf Einholung eines „kriminaltechnischen Sachverständigengutachtens unter Durchführung eines Vergleichsversuches“ gegen § 244 StPO verstoßen. Die Verteidigung wollte mit diesem Antrag unter Beweis stellen, dass die Nebenklägerin entgegen ihrer Darstellung nicht aus dem Fahrzeug gestoßen und dann vor diesem gelegen haben kann. Aus der Begründung des Antrags ergibt sich, dass nach Auffassung des Angeklagten die von der Nebenklägerin zur Tatzeit getragene Hose „zumindest verschmutzt“ gewesen sein müsste.

Der abgelehnte Hilfsbeweisantrag lässt – auch in seiner Begründung – nicht klar erkennen, worauf sich das kriminaltechnische Gutachten stützen sollte. Nach der Revisionsbegründung ist nicht davon auszugehen, dass eine Untersuchung der genannten Hose auf Schmutzanhaftungen angestrebt wurde; jedenfalls wird darin nicht etwa beanstandet, dass das Landgericht eine solche kriminaltechnische Untersuchung der Hose neun Monate nach der Tat – zu Unrecht unterlassen habe. Die Revision rügt vielmehr, dass das Landgericht darauf verzichtet hat, die Situation bei der Tat „gegebenenfalls unter Mitwirkung der Zeugin“ nachzustellen. Das Ziel des Antrags wird dabei dahin präzisiert, dass unter den konkreten Umständen, wie sie zur Tatzeit vorlagen, der von der Nebenklägerin geschilderte Tathergang Spuren vom Waldboden an der Hose hinterlassen haben müsste, die offenbar auch mit bloßem Auge erkennbar gewesen wären. So hat auch die Strafkammer den Antrag verstanden:

Die Hose war ausweislich der Urteilsfeststellungen (UA S. 32) 12 Tage nach der Tat von der Polizei sichergestellt worden. Bei der „nur visuellen und nicht mikroskopischen Kontrolle“ hatte man keine Spuren festgestellt und die Hose deshalb später zurückgegeben. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei ungeeignet, soweit es darum gehe, die Tatsituation nachzustellen, zum anderen verfüge sie über die erforderliche Sachkunde, um beurteilen zu können, dass von dem zur Tatzeit trockenen Waldboden nur lockere Schmutzanhaftungen an der Hose verblieben sein konnten, „die z. B. durch einfaches Abschlagen wieder entfernt“ worden waren und bei bloßer Betrachtung nicht mehr auffielen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit die Revision dagegen einwendet, der Zustand des Waldbodens zur Tatzeit habe nur durch ein meteorologisches Gutachten geklärt werden können, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch der abgelehnte Antrag offenbar davon ausging, die Witterungsverhältnisse zur Tatzeit seien durch die bisherige Beweisaufnahme hinreichend geklärt. Als Aufklärungsrüge ist diese Beanstandung unzulässig, da nicht dargelegt ist, dass sich der Strafkammer nach der konkreten Beweissituation die Einholung eines solchen Gutachtens hätte aufdrängen müssen.

Mit dem weiteren Einwand, an der Hose hätten sich Urinspuren finden müssen, da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 11) „neben“ die mit nacktem Oberkörper am Boden liegende Nebenklägerin trat und „über diese“ urinierte, kann die Revision nicht gehört werden. Die Frage, ob sich an der Hose Urinspuren hätten befinden müssen, war nicht Gegenstand des abgelehnten Antrages. Eine Verletzung des § 244 Abs. 3 oder 4 StPO scheidet damit von vornherein aus. Die Beantwortung dieser Frage bedurfte im Übrigen keiner besonderen Sachkunde; die Einholung eines Sachverständigengutachtens war deshalb auch durch die Aufklärungspflicht nicht geboten. Dass die Kammer es pflichtwidrig unterlassen hätte, den genauen Hergang dieses Tatdetails durch Befragung der Nebenklägerin zu klären, hat die Revision nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise vorgetragen. Aus der genannten Darstellung im Urteil lässt sich nichts für die Annahme herleiten, dass solche Urinspuren zu erwarten gewesen wären und sie wegen ihres Umfangs der Polizei bei bloßer Betrachtung hätten auffallen müssen. Der Senat vermag deshalb auch keinen versteckten Widerspruch in der Beweiswürdigung zu erblicken.

II. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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