Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Mittäterschaft bei Steuerhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 80/81
Datum
05.05.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt Verurteilung wegen mehrerer Steuerhinterziehungen; der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Zentral ist die Abgrenzung von Mittäterschaft und bloßer Teilnahme, die das Landgericht nicht ausreichend gewürdigt hat. Tatmehrheit bei verschiedenen Steuerschuldnern bleibt dagegen unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme ist auf die innere Einstellung des Beteiligten abzustellen; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere Grad des eigenen Interesses, Umfang der Beteiligung und Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft.

2

Die Annahme der Mittäterschaft setzt voraus, dass das Tatgericht die hierfür relevanten Tatsachen substantiiert darlegt und wertend würdigt; fehlt es an einer solchen Begründung, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben.

3

Bei Steuerstraftaten begründen verschiedene Steuerschuldner, die getrennte Voranmeldungen abgeben, grundsätzlich Tatmehrheit, weil für jeden Schuldner eigenständige Steuerpflichten bestehen.

4

Eine nur formale Geschäftsführungsstellung und das Ausführen fremder Weisungen können gegen die Annahme von Tatherrschaft sprechen und damit Mittäterschaft ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 1. Oktober 1980

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 1 StR 80/81 in der Strafsache gegen — — die kaufmännische Angestellte Gabriele ███, aus G[REDACTED], geboren am ███ 1954 in K[REDACTED], - Sachbezeichnung: ███████ - wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, ████████████ ███ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Gabriele ███ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 1. Oktober 1980, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen dreier sachlich zusammentreffender Vergehen der Steuerhinterziehung, davon eines in Tateinheit mit einem Vergehen der Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den getroffenen Feststellungen beschlossen die Angeklagte und der frühere Mitangeklagte ███ Anfang April 1978, sich gemeinsam selbständig zu machen. Zu diesem Zweck gründeten sie durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 13. April 1978 die S@D GmbH, die sich mit der „Planung von hauselektrischen Anlagen aller Art“ befassen sollte; zur Geschäftsführerin wurde die Angeklagte bestellt, doch bestand Einigkeit zwischen den Gesellschaftern, dass die Geschäfte der Gesellschaft tatsächlich ausschließlich von ███ verantwortlich geführt werden sollten, was auch so geschah. Die Angeklagte übernahm die Bearbeitung der Lohnbuchhaltung. Die Finanzbuchhaltung wurde zunächst gleichfalls von ihr provisorisch geführt; sie wurde im November 1978 auf Grund der von den Angeklagten gelieferten Zahlen für die Vergangenheit von einer Steuerberaterin nachträglich erstellt und dann weitergeführt (UA S. 8, 9).

Entgegen dem im Gesellschaftsvertrag angeführten Gesellschaftszweck befasste sich die S@D GmbH von Anfang an ausschließlich mit dem Verleihen von Arbeitnehmern; diese Arbeitnehmer wurden von ███ angeworben, eingestellt und anderen Unternehmen zeitlich befristet überlassen (UA S. 9, 10). Dabei ging es ███ von Anfang an sowohl bei dem Betrieb der S@D GmbH wie auch der später von ihm zusammen mit seinem Bruder gegründeten ███ GmbH darum, den Differenzbetrag zwischen den an die Arbeitnehmer ausgezahlten Löhnen und den den Entleihern in Rechnung gestellten Beträgen einschließlich Umsatzsteuer, der bei korrekter Anmeldung und Bezahlung von Lohn- und Umsatzsteuer allein von diesen Steuern weitgehend aufgezehrt worden wäre, durch Abgabe von unrichtigen Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen soweit als möglich den Firmen zu erhalten (UA S. 30). Die Angeklagte, die mit ███ zusammenlebte und 1979 ein gemeinsames Kind gebar, hatte sich an diesen Manipulationen anfänglich in Unkenntnis der Strafbarkeit der Pläne ihres Partners beteiligt (UA S. 8, 66). Ein genauer Überblick über die Höhe der als Steuern geschuldeten und hinterzogenen Beträge fehlte ihr (UA S. 67).

Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht seine Annahme, die Angeklagte sei Mittäterin bei den abgeurteilten Steuerstraftaten gewesen, eingehender begründen müssen, als es im angefochtenen Urteil geschehen ist. Für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme kommt es zwar entscheidend auf die innere Einstellung zur Tat an; der Wille des Mittäters muss darauf gerichtet sein, seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit des anderen mit der Folge erscheinen zu lassen, dass umgekehrt auch die Tätigkeit des anderen die Ergänzung des eigenen Tatanteils bildet. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist aber nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Angeklagten umfasst werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können dabei gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder doch wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen (BGHSt 28, 346, 348; BGH GA 1974, 370; 1977, 306; BGH, Urteil vom 7. August 1979 – 1 StR 257/79).

Diese Gesamtwertung hat das Landgericht nicht vorgenommen; sie wäre aber unter den gegebenen Umständen erforderlich gewesen, wenn auch einzuräumen ist, dass jedenfalls in den Fällen der Hinterziehung der von der S@D GmbH geschuldeten Umsatz- und Lohnsteuer verschiedene Tatumstände für die Annahme des Landgerichts sprechen konnten. Andererseits bleibt bisher aber schon der Grad des Interesses der Angeklagten am Erfolg der Taten unklar; soweit ersichtlich, hat ███ über den Großteil der erlangten Gelder verfügt (UA S. 53). Die Tatbeiträge der Angeklagten bleiben hinter denen ███s zurück. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte, die das Landgericht als einfach strukturierte Persönlichkeit bezeichnet, für die die persönliche Bindung und die Schwangerschaft das „Aussteigen“ aus dem als strafbar erkannten Verhalten erschwerten (UA S. 66, 67), die Tatherrschaft mit innehatte, ergeben sich bisher nicht; der festgestellte Sachverhalt spricht eher dafür, dass die Angeklagte, die bei der S@D GmbH nur formal die Stellung einer Geschäftsführerin bekleidete, nur Weisungen ihres Partners ███ ausführte. Insgesamt erscheint daher die Annahme der Mittäterschaft in allen drei Fällen, in denen die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist, bisher nicht ausreichend begründet.

2. Im Übrigen bestehen gegen die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts keine Bedenken. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Fällen der Umsatzsteuerhinterziehung – in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung – erscheint nach den bisherigen Feststellungen gerechtfertigt, weil es sich bei der ███ GmbH und der JZ GmbH um jeweils verschiedene Steuerschuldner handelte (§§ 13 Abs. 2, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), die auch getrennte Steuervoranmeldungen abgaben.

3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

MaulPikartSchikora
WoesnerFoth
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