Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsurteil verworfen – Verfahrensrügen und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 80/71
Datum
06.04.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt ihr Totschlagsurteil; die Revision wird verworfen. Verfahrensrügen wegen unverständlicher Urteilsverlesung und Verletzung der Öffentlichkeit sind unzulässig, weil konkrete Tatsachenangaben fehlen (§ 344 Abs. 2 StPO). Zur Strafzumessung hält der BGH fest, dass allgemeine Abschreckung als Strafzweck zulässig ist, sofern die Strafe schuldangemessen bleibt (§ 13 Abs. 1 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht die den Mangel konkret begründenden Tatsachen bezeichnet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Rügen wegen Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens sind nur zulässig, wenn konkret vorgetragen wird, welche Zuhörer welchen Verfahrensakt nicht verständlich oder nicht öffentlich verfolgen konnten; fehlen diese Angaben, ist die Rüge unzulässig.

3

Bei der Strafzumessung darf allgemeine Abschreckung (allgemeine Prävention) als Strafzweck berücksichtigt werden, sofern die verhängte Strafe innerhalb des schuldangemessenen Spielraums bleibt (vgl. § 13 Abs. 1 StGB).

4

Die Beurteilung eines Tatumstands als besonders verwerflich kann sich auch darauf stützen, dass ein unschuldiges Opfer für eheliche Schwierigkeiten leiden musste; dies steht nicht notwendigerweise im Widerspruch zu früheren Feststellungen zur Motivlage.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Hof, 16. Oktober 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen die Hausfrau Hannelore Co., geborene KCI, aus ████, geboren am █████ 1941 in ██, wegen Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1971, an der teilgenommen haben:

Loesdau Bundesrichter als Vorsitzender,

Mosl Dr. Bundesrichter

Pikart Bundesrichter

Dr. Woesner Bundesrichter

Zipfel Bundesrichter als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ ███████ als Verteidiger,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hof vom 16. Oktober 1970 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte war von einem anderen Schwurgericht wegen Totschlags zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Auf ihre Revision hatte der Bundesgerichtshof das Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Nunmehr hat das jetzt erkennende Schwurgericht eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.

I. Als Verfahrensmangel im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO macht die Beschwerdeführerin geltend, *„wenigstens ein Geschworener, wenn nicht mehrere“* hätten die Verlesung des ersten Schwurgerichtsurteils durch den Berichterstatter „nicht ausreichend akustisch vernehmen“ können. Die Rüge ist unzulässig, weil die erforderliche Angabe der den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen fehlt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); es ist nicht ersichtlich, welcher der sechs Geschworenen gemeint ist.

Aus demselben Grunde scheitert die Rüge einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens, weil auch insoweit konkrete Angaben darüber fehlen, welche Zuhörer den Inhalt der Verlesung nicht verstehen konnten. Es braucht deshalb nicht darauf eingegangen zu werden, ob und wann bei einer solchen Sachlage ein Verfahrensverstoß im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO gegeben sein könnte.

II. Auch die Sachbeschwerde dringt nicht durch.

Was die Revision gegen die Strafzumessungserwägungen anführt, ist teilweise offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:

1. Der Tatrichter bezeichnet es als besonders verwerflich, dass die Angeklagte ihren an und für sich verständlichen Hass gegen ihren Ehemann an ihrem unschuldigen Kind vergolten habe (UA S. 7). Die Revision macht an sich zutreffend geltend, dass Hass und Vergeltung gegenüber dem Ehemann als niedriger Beweggrund im ersten Schwurgerichtsurteil nicht hat festgestellt werden können (dort UA S. 12). Hierin liegt jedoch kein unlösbarer Widerspruch. Als besonders belastend wertet das Schwurgericht hier nicht das Ausmaß ihrer damaligen Abneigung gegen ihren Mann, es bezeichnet vielmehr diese Einstellung ausdrücklich als verständlich; wohl aber sieht es der Tatrichter als straferschwerend an, dass ein unschuldiger Mensch für die ehelichen Schwierigkeiten der Angeklagten leiden und sterben musste.

2. Abschließend führt das Schwurgericht an, bei Bestimmung der Strafe könne ihre präventive Wirkung nach außen nicht unberücksichtigt bleiben. Das beanstandet die Revision zu Unrecht.

Die Strafe muss schuldangemessen sein, wie jetzt § 13 Abs. 1 Satz 1 StGB ausdrücklich hervorhebt. Innerhalb des hiernach gegebenen Spielraums können auch andere Strafzwecke, wie der der Abschreckung anderer berücksichtigt werden; der Präventionszweck darf jedoch nicht dazu führen, die gerechte Strafe zu überschreiten (so schon die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHSt 3, 179; 7, 214, 216; 20, 264, 267). Diese Grundsätze gelten im wesentlichen auch nach Inkrafttreten des 1. StrRG. Der Senat hat bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, dass der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung auch nach der Neufassung des § 13 StGB als Strafzumessungsgrund anzuerkennen ist, sofern sich die Strafe im Spielraum der Schuldangemessenheit hält (BGH NJW 1971, 61 Nr. 26; Urteile vom 26. Januar 1971 – 1 StR 437/70; vom 16. Februar 1971 – 1 StR 661/70; vom 2. März 1971 – 1 StR 691/70).

Gegen diese Grundsätze hat das Schwurgericht nicht verstoßen. Es hebt unter Anführung des § 13 Abs. 1 Satz 1 StGB ausdrücklich hervor, dass die Strafe im Wesentlichen an der Schuld der Angeklagten gemessen werde. Dass der Tatrichter eine vorbeugende Wirkung *„zum Schutz anderer Kinder, die ihren Eltern auf Gedeih und Verderben ausgeliefert sind“* erzielen will, ist auch angesichts des hier gegebenen Sonderfalls nicht zu beanstanden.

Bundesrichter Pikart Mosl Loesdau ist wegen Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

LoesdauWoesner
Zipfel
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