Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Hehlerei mit Munitionsschrott

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 806/52
Datum
22.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen (fahrlässiger) Hehlerei im Zusammenhang mit Ankauf von Munitionsschrott verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, da tatrichterliche Feststellungen zu Eigentum, Herrenlosigkeit und zum Vorsatz fehlen. Es sei insbesondere zu klären, wie Verkäufer und Angeklagter die Eigentumsverhältnisse beurteilt haben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Annahme einer Vortat im Sinne der Hehlerei (§ 259 StGB) kommt nur eine mindestens mit natürlichem Vorsatz begangene strafbare Handlung als Vortat in Betracht.

2

Für eine Verurteilung müssen tatrichterliche Feststellungen zu Eigentum und zu den Vorstellungen des Täters über die Eigentumsverhältnisse (einschließlich möglicher Herrenlosigkeit) getroffen werden.

3

Ob Sachen als herrenlos anzusehen sind, ist anhand konkreter Umstände zu prüfen (z.B. Bergungsmaßnahmen, Entnahme verwertbarer Gegenstände, bewusstes Sprengen und Zurücklassen) und darf nicht bloß unterstellt werden.

4

Fehlen Feststellungen zur Kenntnis einer gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnispflicht oder zur subjektiven Einstellung des Täters, kann dies die rechtliche Würdigung des subjektiven Tatbestands und damit die Strafbarkeit in Frage stellen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schrotthändler und Altmetallhändler Erich B. ██ aus BCD, geboren am ███ in BeCD bei ███ wegen Vergehens gegen § 18 UnedMetGes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 10. April 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Hehlerei gemäß § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt.

Der Angeklagte, der die Erlaubnis zum Ankauf von unedlen Metallen besaß, hat 1951 insgesamt etwa 120 Tonnen Munitionsschrott, darunter 877 kg Messingschrott, angekauft. Es handelte sich zum größten Teil um Gewehr- und Bordwaffenmunition der ehemaligen deutschen Wehrmacht, zum Teil auch um Munition der Alliierten. Diese Munition war nach dem Zusammenbruch 1945 von Feldern eines Landgutes in große Trichter geworfen und gesprengt worden. Die Verkäufer hatten von dem Pächter des Gutshofes, dem der Schrott bei der Feldbestellung hinderlich war, die Erlaubnis zum Ausgraben und Abfahren erhalten. Zur Abfuhr des Schrotts stellte der Angeklagte seinen Lieferwagen mit einem Fahrer zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer war nicht im Besitz einer Genehmigung, die nach dem Erlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 1951 (Ministerialblatt 1951 Sp. 125) zum Ankauf oder Verkauf von Wehrmachtsschrott erforderlich ist.

Die Revision des Angeklagten, die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts beschränkt wurde, hat Erfolg.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Schrott Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen gewesen sei; der Beschwerdeführer verneint dies und hält ihn für herrenlos. Diese Frage kann mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen vom Revisionsgericht nicht abschließend entschieden werden.

Die Strafkammer wird sich mit dem Vorbringen der Revision in der neuen Verhandlung auseinanderzusetzen und dabei zu berücksichtigen haben, dass das seit Jahren im früheren Kampfgebiet liegende verlassene Wehrmachtsgerät zwar regelmäßig gewahrsamslos, aber im Allgemeinen nicht herrenlos ist (BGH NJW 1953, 1271 Nr. 24), dass es hierbei aber auch Fälle gibt, in denen das Eigentum aufgegeben worden ist (RGSt 57, 337).

Dabei kann es von Bedeutung sein, ob das Kampfgelände etwa von Bergungstrupps durchsucht wurde, ob noch verwertbare Gegenstände entnommen wurden und ob die Bergungstrupps die gesamte Munition oder den verbliebenen Rest als wertlos angesehen, aus Sicherheitsgründen gesprengt und unter Aufgabe des Eigentums in Sprengtrichter geworfen haben.

Aber selbst wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, dass der Schrott Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen ist, so tragen die Feststellungen die Verurteilung nicht: Das Landgericht folgert aus dem von ihm angenommenen Eigentum des Landes: „Der Angeklagte hat daher eine im Sinne des § 259 StGB durch eine strafbare Handlung erlangte Sache angekauft.“

Es sieht nicht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer wusste, dass der ihm angelieferte Wehrmachtschrott im Eigentum des deutschen Fiskus stand, und dass ihm die besondere Genehmigungspflicht zum Ankauf und Verkauf von Wehrmachtsschrott bekannt war. An anderer Stelle führt es aus, der Angeklagte habe „annehmen können, dass in dem Vergraben und in dem Sprengen der Gewehrmunition eine Eigentumsaufgabe liege.“ Keine Feststellung darüber, wie die Verkäufer die Eigentumsverhältnisse beurteilten, ob sie etwa die Gegenstände für herrenlos hielten oder den Gutspächter, der ihnen die Erlaubnis zum Sammeln erteilte, als den Eigentümer ansahen, enthält das Urteil nicht. Sie ist aber umso mehr erforderlich, als ein Irrtum hierüber beim Angeklagten, einem Fachmann, unterstellt worden ist. Es fehlen auch Feststellungen darüber, welche Vorstellungen sich der Beschwerdeführer über den inneren Tatbestand hinsichtlich der Verkäufer gemacht hat.

Auch die Klärung dieser Frage ist notwendig, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Die Urteilsgründe legen die Annahme nahe, dass die Strafkammer es als ausreichend angesehen hat, wenn die Vortat den äußeren Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt, wie der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil BGHSt 4, 76 unter Berücksichtigung der Entscheidung BGHSt 1, 47 ausgeführt hat. Das ist nicht zutreffend. Danach kommt als Vortat der Hehlerei nur eine mindestens mit natürlichem Vorsatz begangene Handlung in Betracht, soweit sie nur bei vorsätzlicher Begehung mit Strafe bedroht ist. Der erkennende Senat tritt dieser Rechtsansicht bei.

Insbesondere die Unterlassung genauer Feststellungen über die Vorsatzfrage enthält einen sachlich-rechtlichen Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führt.

In der neuen Verhandlung wird gegebenenfalls die Anwendbarkeit des § 23 StGB n.F. zu prüfen sein.

JaguschHorchnerDr. Schalscha
MantelDr. Heimann-Trosien
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