Revision bei Unzucht mit Kind: Aufhebung mangels Sachverständigengutachten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 806/51
- Datum
- 29.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Kindes mit auffälligem Sozialverhalten ist in der Regel fachkundige Sachkunde (z. B. kinderpsychologisches Gutachten) einzuholen; das Gericht darf sich nicht ausschließlich auf seine eigene Sachkunde verlassen.
Unterbleibt die erforderliche Einholung eines Sachverständigengutachtens, ist das Urteil aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fehlende Begutachtung zu einem milderen Ergebnis geführt hätte.
Kommt eine schwerere Strafvorschrift mit höherer Mindeststrafe in Betracht, darf das Gericht diese Mindeststrafe nicht unterschreiten, ohne prüfend zu erörtern, ob mildernde Umstände vorliegen.
Die fehlende ausdrückliche Darlegung der Würdigung mildernder Umstände in den Urteilsgründen ist unschädlich, wenn sich aus den Gründen ersichtlich ergibt, dass solche Umstände berücksichtigt wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Landau i. d. Pfalz, 25. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Erwin C. aus L███, ███ geboren am ███ in ███, z. Zt. in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit einem Kinde,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter dy gel als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt C[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C[REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau i. d. Pfalz vom 25. September 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte und seine Ehefrau hatten 1950 die zehn Jahre alte Johanna M., deren Eltern verstorben sind, in ihren Haushalt aufgenommen. Im Oktober 1950 wurde der Angeklagte zu ihrem Vormund bestellt.
Er soll das Kind wiederholt zur Unzucht missbraucht haben.
Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Auf Revision des Angeklagten
rügt sie die Verletzung des sachlichen Rechts und des § 244 Abs. 2 StPO.
Der Revision ist zuzustimmen, dass in diesem besonders liegenden Fall das Landgericht sich nicht auf seine eigene Sachkunde verlassen durfte, sondern einen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes heranziehen musste.
Nach den Urteilsgründen ist es in einer sehr ungünstigen Umgebung aufgewachsen, es wurde von seiner Mutter zum Betteln und Stehlen ausgeschickt. Bevor es zu dem Angeklagten in Pflege kam, war es schon in unsittlicher Weise belästigt worden.
Es hat sich, wie das Urteil ausführt, bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Vorfällen niemals gesträubt oder gewehrt, weil es selbst später an den Handlungen Gefallen fand.
Es erfordert eine besondere Fachkunde auf dem Gebiete der Kinderpsychologie, um bei diesem auffälligen Verhalten die Frage der Glaubwürdigkeit des Mädchens zu klären.
Da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es einen Sachverständigen gehört hätte, muss das Urteil aufgehoben werden.
Damit erübrigt es sich, die übrigen Rügen der Revision im Einzelnen zu erörtern. Sie sind unbegründet.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
Sie ist ihrem Inhalt nach auf den Strafausspruch beschränkt.
Sie bringt vor, das Landgericht, das die Strafe aus § 174 StGB entnommen habe, habe übersehen, dass § 176 eine höhere Mindeststrafe androhe. Diese hätte das Landgericht nicht unterschreiten dürfen, ohne zu prüfen, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen seien. Diese Prüfung habe es unterlassen.
Demgegenüber hat der Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertritt, ausgeführt, das Landgericht habe von einer Zuchthausstrafe abgesehen, weil der Angeklagte nicht erheblich und nicht einschlägig vorbestraft sei und weil das Kind ihm die Begehung der Taten leicht gemacht habe (Bl. 6 UA).
Wenn das Urteil sich über die Zubilligung mildernder Umstände auch nicht ausdrücklich ausspreche, wozu im Rahmen des § 174 StGB ja auch kein Anlass bestanden habe, so sei es doch unzweifelhaft, dass unter dem Gesichtspunkt des § 176 mildernde Umstände zugebilligt sein sollten.
Dieser Auslegung der Urteilsgründe stimmt der Senat zu.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist somit unbegründet. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 StPO).
| Mantel | Jagusch | ||
| Geier | Glanzmann |