Revision verworfen: Ladungsmängel und fehlende Rüge in Strafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 80/60
- Datum
- 12.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine während der Hauptverhandlung nicht gerügte und nicht durch Aussetzungsantrag geltend gemachte Verletzung formeller Verfahrensvorschriften kann die Revision regelmäßig nicht stützen.
Zur Begründung einer erfolgreichen Rüge wegen Ladungsmängeln ist darzulegen, welche entscheidungserhebliche Verteidigungsmöglichkeit der Mangel eröffnet hat.
Fehlen konkrete Darlegungen, dass eine rechtzeitige Ladung oder Verfahrensaussetzung zu anderen Beweisanträgen oder Verteidigungsmaßnahmen geführt hätte, ist die Revision wegen der behaupteten Ladungsmängel unbegründet.
Nicht ausgeführte oder offensichtlich unbegründete Sachbeschwerden bedürfen keiner weiteren Erörterung.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. September 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gerüstbauer Karl G ████ aus ███████, dort geboren am ██ 192[REDACTED], wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. █████, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. September 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall sowie wegen einer Verabredung zu einem solchen Verbrechen verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
In verfahrenrechtlicher Hinsicht macht der Angeklagte geltend, er sei nicht ordnungsmäßig zur Hauptverhandlung geladen und nicht befragt worden, welche Anträge er zu seiner Verteidigung zu stellen habe; die Ladungsfrist sei nicht eingehalten. Diese Mängel liegen vor. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben sie in der Hauptverhandlung jedoch nicht gerügt und auch nicht deren Aussetzung beantragt. Der Beschwerdeführer kann deshalb nach der bisherigen Rechtsprechung die Revision auf sie nicht stützen (RGSt 48, 386; BGH MDR 1952, 532 zu § 217 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts). Der Senat hat allerdings Bedenken, dieser Rechtsprechung zu folgen. Indessen bedarf diese Frage keiner endgültigen Entscheidung. Die Hauptverhandlung fand an drei Tagen statt. Zwischen den beiden letzten lag ein Zeitraum von fünf Tagen. Es blieb deshalb dem gerichtskundigen Angeklagten und seinem Verteidiger genügend Zeit, die Verteidigung vorzubereiten. Dass sie auch am letzten Verhandlungstage wie an den früheren keine Beweisanträge stellten und auch die Revision nicht vorbringt, welche neue Verteidigungsmöglichkeit ihnen eine rechtzeitige Ladung oder eine Aussetzung des Verfahrens eröffnet hätten, beweist, dass das Urteil auf den dargelegten Mängeln nicht beruht.
Die Sachbeschwerde ist nicht ausgeführt und auch offensichtlich unbegründet. Eine weitere Stellungnahme ist daher nicht erforderlich.
| Seibert | Geier | Fischer | |||
| Dr. Werner | Willms |