Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen — Urteilsberichtigung wegen offenbarem Fassungsversehen (Betrug/Urkundenfälschung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 805/97
Datum
18.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hof ein. Der Bundesgerichtshof hat die Revision als unbegründet verworfen, da keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen. In der Urteilsurkunde fehlte infolge eines offenen Fassungsversehens die ausdrückliche Nennung weiterer Verurteilungen; diese Berichtigung entspricht dem verkündeten Tenor und den Feststellungen des Landgerichts. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Fehlt in der Urteilsurkunde aufgrund eines offenen Fassungsversehens eine Angabe, die dem verkündeten Urteilstenor und den Feststellungen der Vorinstanz entspricht, kann das Urteil insoweit berichtigt werden.

3

Die Berichtigung der Urteilsurkunde darf nicht von den verkündeten Feststellungen der Vorinstanz abweichen; vorhandene Einzelstrafen und Feststellungen begründen die berichtigende Maßgabe.

4

Bei vollständiger Unbegründetheit der Revision sind dem unterliegenden Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 25. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 805/97 vom 18. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **18. Februar 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 25. September 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte auch wegen Betrugs in zwei jeweils in Tateinheit mit vier (tateinheitlichen) Fällen der Urkundenfälschung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

In der Urteilsurkunde fehlt auf Grund offenen Fassungsversehens, dass der Angeklagte weiterhin wegen Betrugs in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in jeweils vier (tateinheitlichen) Fällen verurteilt ist. Das entspricht dem verkündeten Urteilstenor und den Feststellungen des Landgerichts, das insoweit auch Einzelstrafen verhängt hat.

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 16. Februar 1998 war Gegenstand der Beratung.

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