Revision: Tateinheit von Fahren ohne Fahrerlaubnis und Freiheitsberaubung festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 805/88
- Datum
- 21.02.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit liegt vor, wenn sich die Ausführungshandlungen zweier Straftaten räumlich und zeitlich überschneiden und eine Tat in der Ausführungshandlung der anderen fortgeführt wird.
Eine in der Revision vorgenommene Änderung des Schuldspruchs ist zulässig, soweit dadurch die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt werden und er sich ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können (§ 265 StPO berücksichtigt).
Für eine Verurteilung wegen Vergewaltigung muss das Gericht überzeugt sein, dass die vorangegangene Gewaltanwendung ursächlich das Dulden oder die fehlende Gegenwehr des Opfers herbeigeführt hat.
Die Annahme eines minder schweren Falls bei Vergewaltigung oder sexueller Nötigung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; dessen umfassende Abwägung der Umstände ist in der Revision nur auf Rechtsfehler überprüfbar.
Der Wegfall einer Einzelstrafe, die bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht berücksichtigt worden ist, berührt die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 26. Mai 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den ███████ ██████ █ aus ██████████████████, geboren am ████ ██ ████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. Mai 1988 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall 3) und der Freiheitsberaubung (Fall 4) in Tateinheit stehen. Die im Fall 4 verhängte Einzelstrafe entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, unerlaubten Entfernens vom Unfallort, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Freiheitsberaubung und Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachrüge insoweit an, als der Angeklagte im Fall 4 nicht wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist und als im Fall 5 minder schwere Fälle der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung angenommen worden sind. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Fälle 3 und 4, bleibt aber im Übrigen ohne Erfolg.
1. Die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte hätte im Fall 4 wegen Vergewaltigung verurteilt werden müssen, ist unbegründet. Das Landgericht hat eine sichere Überzeugung davon, dass die vorangegangene Gewaltanwendung die Geschädigte veranlasst hat, den Geschlechtsverkehr über sich ergehen zu lassen, nicht gewinnen können; darüber hinaus hat es auch nicht für nachgewiesen erachtet, dass sich der Angeklagte bewusst war, Frau ██ dulde den Geschlechtsverkehr lediglich unter dem Eindruck vorangegangener und noch fortwirkender Gewaltanwendung (UA S. 15). Rechtsfehler sind bei dieser Beurteilung nicht zu erkennen. Ein Schuldspruch wegen Vergewaltigung kam damit nicht in Frage.
Ein Fehler zu Lasten des Angeklagten liegt jedoch – wie das Landgericht bei der Urteilsabfassung selbst erkannt hat (UA S. 24) – in der Annahme von Tatmehrheit zwischen den Taten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall 3) und der Freiheitsberaubung (Fall 4). Der Angeklagte hat nämlich die Freiheitsberaubung an Frau ██████, die er zunächst in seinen Pkw gezogen hatte und darin etwa eine Viertelstunde lang festhielt, dadurch fortgesetzt, dass er mit der Frau in ein Waldstück fuhr; während dieser Fahrt versuchte sie mehrfach, die Türen zu öffnen und zu fliehen, wurde aber stets vom Angeklagten daran gehindert, der sie mit einer Hand festhielt und die Türverriegelung jeweils wieder schloss (UA S. 6). Damit überschneiden sich die Ausführungshandlungen der beiden Taten teilweise. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.
2. Hinsichtlich der zu einer Tat zusammengefassten Fälle 3 und 4 verbleibt es bei der für den Fall 3 verhängten Geldstrafe von 80 Tagessätzen; die für den Fall 4 verhängte Geldstrafe von 40 Tagessätzen kommt in Wegfall.
3. Die Bejahung minder schwerer Fälle der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung durch das Landgericht im Fall 5 hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat die für und gegen die Annahme der Ausnahmestrafrahmen sprechenden Umstände gesehen und abgewogen; Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. Der Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel insoweit vertritt, meint zwar, hinsichtlich der sexuellen Nötigung sei unerörtert geblieben, dass der Angeklagte sein Opfer dazu nötigte, auf seinen Bauch zu urinieren und den Urin aufzulecken; es liege nahe, dass er die Frau dadurch habe demütigen wollen. Das Landgericht hat jedoch auch diesen Aspekt erörtert und dazu bemerkt, die Geschädigte habe das Urinieren nicht als sonderlich schwerwiegend empfunden (UA S. 22). Diese Bewertung, die ersichtlich auf Äußerungen der Geschädigten in der Hauptverhandlung beruht, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden und ist damit vom Senat so hinzunehmen.
4. Die Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall der Einzelstrafe im Fall 4 lässt die Gesamtstrafe unberührt. Das Landgericht hat insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die für diesen Fall verhängte Strafe von 40 Tagessätzen bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht ins Gewicht gefallen ist (UA S. 24).
| Maul | Schauenburg | Granderath | |||
| Kuhn | Brünning |