Treffer
BGH Beschluss

Revisionen in Betrugssache vom BGH als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 805/84
Datum
07.05.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten gegen das Urteil des LG München I wegen Betrugs; der BGH prüft Verfahrensrügen und Sachbeschwerden. Die Revisionen werden als unbegründet verworfen, Schuldspruch und Strafausspruch bleiben bestehen. Fehler bei Ablehnung eines Sachverständigen und Beweisanträgen sind allenfalls unerheblich, ein Aufschlag von 20% auf Beschaffungskosten gilt als angemessen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein formeller Verfahrensfehler rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nur, wenn er für die Entscheidung rechtserheblich ist.

2

Bei der Bemessung eines Aufschlags auf Beschaffungskosten eines inländischen Vertriebsunternehmens kann ein Aufschlag von bis zu 20% als zulässiges Höchstmaß angesehen werden.

3

Die Einordnung einer Person als sachverständige Zeugin (§ 85 StPO) ist unbeachtlich, wenn die in ihr Wissen fallenden Tatsachen für die Rechtsentscheidung ohne Bedeutung sind.

4

Bei umfassender Nachprüfung aufgrund von Sachbeschwerden ist die Revision zu verwerfen, wenn keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler hinsichtlich Schuldspruch oder Strafausspruch festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 26. März 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 805/84 in der Strafsache gegen

1. █████████████, geboren am ██ in D ███, den Diplom-Physiker,

2. █████████, geboren am ██, die Kauffrau,

3. ████████, geboren am ██ in ███, den █████,

4. ████████, geboren am ██ in ██, den ███,

5. ████████, geboren am ██, wegen Betrugs.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Gegenerklärungen der Angeklagten St(___), Be(___) und Sch(___) am 7. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██████ St(___), Be(___), ████████ und Sch(___) gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. März 1984 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I. Die Verfahrensrügen können keinen Erfolg haben. Folgendes ist zu bemerken:

1. Es kann offen bleiben, ob das gegen den Sachverständigen von A(___) angebrachte Ablehnungsgesuch rechtsfehlerfrei zurückgewiesen worden ist (vgl. BGHSt 8, 226, 232/233). Auf dieser Entscheidung beruht das Urteil jedenfalls nicht. Das Landgericht geht davon aus, ein Aufschlag von 20 % auf die Beschaffungskosten einer Option sei angemessen und nicht auszuweisen (UA S. 144/145). Es handelt sich um das Höchstmaß, das insoweit dem inländischen Vertriebsunternehmen in Schrifttum und Rechtsprechung zugebilligt wird (vgl. Scheu MDR 1981, 467/468; ders. JR 1982, 121, 122; Koch JZ 1980, 704, 706; Rochus NJW 1981, 736; vgl. auch OLG München NJW 1980, 794, 795; BGHSt 30, 177, 181/182; BGH NJW 1983, 1917, 1918; BGHSt 32, 22).

Im Ergebnis das gleiche gilt für die Behandlung des auf Vernehmung von Rechtsanwalt Hu(___) gerichteten Beweisantrags.

2. Ferner mag dahinstehen, ob Diplom-Volkswirtin L(___) als sachverständige Zeugin (§ 85 StPO) anzusehen gewesen wäre. Die in ihr Wissen gestellten Tatsachen waren für die Sachentscheidung aus Rechtsgründen ohne Bedeutung. Soweit in einzelnen Fällen Gewinne erzielt worden sind, ist dies den Angeklagten zugute gehalten worden.

Aus den gleichen Gründen kam es auf die vom Landgericht abgelehnte Vernehmung des Brokers ███████ nicht an.

II. Die umfassende Nachprüfung auf Grund der Sachbeschwerden hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen ins Gewicht fallenden Rechtsfehler ergeben.

FothMaulGranderath
UlsamerSchimansky
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