Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 80/55
Datum
05.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen ein Urteil wegen Urkundenfälschung, Metallhehlerei und Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung wurden teilweise stattgegeben. Der BGH hob die Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung auf, weil das Landgericht keine Feststellungen zum Beginn der Ausführungshandlungen der Lieferanten getroffen hatte. Die übrigen Schuldsprüche blieben bestehen; im aufgehobenen Umfang wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung ist erforderlich, dass beim Haupttäter ein Anfang der Ausführung der Steuerhinterziehung feststeht; bloße Vorbereitungen oder nicht verbuchte Einnahmen genügen nicht als Versuchsbeginn.

2

Fehlende tatrichterliche Feststellungen darüber, dass Lieferanten Steuererklärungen unterlassen oder unrichtige Voranmeldungen abgegeben haben, schließen die Annahme eines Versuchs der Steuerhinterziehung und damit eine wirksame Beihilfe aus.

3

Voranmeldungen und kraft Gesetzes zu leistende Vorauszahlungen gelten als Steuererklärung bzw. Steuer und können bei Unterlassen oder bewusster Falschangabe Tatbestandsmerkmal einer Steuerhinterziehung sein.

4

Hat der Revisionsgerichtshof in Teilen des Schuldspruchs oder des Strafausspruchs rechtliche Mängel festgestellt, kann er diese berichtigen und den betreffenden Umfang zur erneuten Verhandlung an das Tatgericht zurückverweisen; entgegenstehende Einzelstrafen sind insoweit aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 22. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Karl Sch█████, geboren am ███ in ████, Kreis A, 2. den Vertreter Detlef H██████, geboren am ███████ in H,

wegen fahrlässiger Metallhehlerei u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt C████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████████

Tenor

1.) Auf die Revisionen der Angeklagten Sch█████ und ██████████ wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Juli 1954, soweit sie wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung verurteilt sind, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung wegfällt, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

2.) Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafen wird aufgehoben.

3.) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

4.) Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte Sch█████ ist wegen fahrlässiger Metallhehlerei (§ 18 UnedlMetG) in Tateinheit mit fahrlässigem Metallerwerb von Minderjährigen (§§ 5, 16 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UnedlMetG) und wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht nach den §§ 6, 16 UnedlMetG, der Angeklagte H██████ ist wegen Betrugs (§ 263 StGB), beide Angeklagten sind außerdem wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung (§§ 267, 49 StGB; §§ 396, 397 RAbgO) verurteilt worden.

Mit den Revisionen rügen sie Verstöße gegen das Verfahrensrecht und gegen das sachliche Recht. Die Rechtsmittel haben nur Erfolg, soweit die Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung verurteilt sind.

I. Verfahrensrecht.

1.) Die verfahrensrechtliche Beanstandung des Angeklagten Sch█████ betrifft die Verurteilung wegen Beihilfe zum Versuch der Steuerhinterziehung. Sie erledigt sich dadurch, dass diese Verurteilung auf die Sachrüge hin aufgehoben wird.

2.) Der Angeklagte H██████

a) Die Anwendung des § 3 Abs. 1 StFG 1954 kommt nicht in Betracht, da der Angeklagte vor Begehung der Taten wegen vorsätzlicher Vergehen zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als drei Monaten verurteilt worden ist und keine der Strafen beim Inkrafttreten des StFG 1954 getilgt oder tilgungsreif war oder auch nur der beschränkten Auskunft unterlag (§§ 2, 6, 7 Straftilgungsgesetz; § 3 Abs. 2, § 10 StFG 1954).

b) Die Aufklärungsrügen sind teils nicht vorschriftsmäßig ausgeführt, weil sie die Beweismittel nicht bezeichnen, deren das Gericht sich hätte bedienen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168), teils unbegründet. Es ist nicht erfindlich, was die Strafkammer noch zur Anhörung eines Schriftsachverständigen über die Frage der Urkundenfälschung hatte drängen sollen, nachdem einerseits der Verteidiger seinen dahingehenden Antrag hatte fallen lassen, andererseits der Angeklagte den Sachverhalt insoweit zugab und für ihn die Voraussetzungen des § 51 StGB nach der auf das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen gestützten Überzeugung der Strafkammer nicht vorlagen. Zu dem Betrugsfall hätte der Verteidiger den Mitangeklagten Sch█████ selbst befragen können (§ 240 Abs. 2 StPO).

c) Der Beschluss, die Zeugin Frau ███████████ zu vereidigen, bedurfte keiner Begründung, da die Vereidigung des Zeugen im Strafprozess die Regel ist (§ 59 StPO; OGHSt 2, 98 f). Dass die Strafkammer die Zeugin der Beteiligung an der Tat für verdächtig gehalten und ihre Vereidigung insoweit rechtsirrig angeordnet hatte, ergibt das Urteil nicht. Auch die Vereidigung der Eheleute Johann und Katharina ████████████ ist nicht zu beanstanden. Ihre Aussage betrifft die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs. In dieser Richtung begründet es daher keinen Teilnahmeverdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO gegen sie, wenn sie, wie die Revision behauptet, „an Steuerhinterziehungen mitgewirkt“ haben sollten.

d) Der zwingende Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO liegt offensichtlich nicht vor.

II. Sachliches Recht.

1.) Der Angeklagte Sch█████ war im Spätherbst 1950 durch seine Aufkäufer, darunter den Mitangeklagten H██████, mit Metallkleinhandlern in Berührung gekommen. Diese wünschten, ihm Altmetall „ohne Rechnung“ (o. R.) zu liefern, „um die Einnahmen aus solchen Verkäufen nicht verbuchen und damit nicht versteuern zu müssen“. Der Angeklagte seinerseits wollte die Aufkäufe in seinen Büchern nicht verschweigen. Er verabredete daher durch █████ und einen anderen Aufkäufer, R█████████████, mit den Lieferern die Erteilung von Rechnungsbelegen unter falschen Namen. Auf diese Weise erwarb er in der Folgezeit bis etwa Februar 1951 größere Mengen unedler Metalle. Die mit seiner Zustimmung von H██████ und R█████████████ im Zusammenwirken mit den Lieferern falschlich angefertigten, ihm erteilten Rechnungen verwendete er als Beleg für die Eintragung des Metallerwerbs in seinen Büchern.

Auf Grund dieses Sachverhalts sind die Beschwerdeführer außer wegen Urkundenfälschung wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung verurteilt worden. Die Strafkammer „geht davon aus, dass es insoweit bei einem Versuch geblieben ist, da sich ... nicht prüfen ließ, ob die Lieferanten tatsächlich Umsatz- und Einkommensteuer aus diesen o. R.-Geschäften hinterzogen haben“.

Auf welche Tatsachen die Strafkammer die Annahme eines Versuchs gründet, erläutert sie nicht. Schon darum hat die Verurteilung keinen Bestand.

Der Senat hat ferner erwogen: Für die Umsatzsteuer waren in dem fraglichen Zeitraum teils monatlich, teils vierteljährlich Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu leisten (§ 13 Abs. 1 UStG 1934, Art. III KRG Nr. 15, § 14 Art. X Anhang zum MRG Nr. 64; Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des UStG vom 19. September 1950 – BGBl. I S. 677). Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Die Vorauszahlung ist Steuer im Sinne der Reichsabgabenordnung. Sie ist kraft Gesetzes, ohne Veranlagung, zu entrichten (§ 13 Abs. 2, 3 UStG 1934). Daher ist der vollendeten Steuerhinterziehung schuldig (§ 396 RAbgO), wer zu seinem Vorteil, um die Steuerbehörde zu täuschen, zu niedrige Angaben über die von ihm vereinnahmten Entgelte macht oder überhaupt keine Voranmeldung abgibt und somit zu wenig oder gar keine Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum abführt (RGSt 59, 401 f; 60, 182, 184; 70, 10). Konnte aber die Strafkammer nicht feststellen, dass die Lieferer des Angeklagten Sch█████ Umsatzsteuer „aus den o. R.-Geschäften“ hinterzogen hatten, obwohl sie einige von ihnen als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen hatte, so liegt darin beschlossen, es habe sich nicht feststellen lassen, dass die Lieferer keine oder unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hatten. Dann fehlt es jedoch insoweit auch an den Voraussetzungen des Versuchs. Denn darin allein, dass sie etwa die Lieferungen ursprünglich in ihren Büchern nicht verbucht hatten, liegt nicht schon ein Anfang der Ausführung, sondern erst die Vorbereitung einer Steuerhinterziehung. Das Landgericht trifft aber nicht einmal eine dahingehende Feststellung; deshalb scheidet auch die Annahme aus, dass die Lieferer sich durch Nicht- oder Falschbeurkundungen einer Steuerordnungswidrigkeit schuldig gemacht hätten, zu deren Begehung der Angeklagte Sch█████ ihnen Beihilfe geleistet haben könnte (§ 161 Abs. 1 Nr. 2, § 413 Abs. 1 Nr. 1 RAbgO; § 15 DB UStG 1938 RGBl. I, 1935).

Ähnliches trifft auf die Einkommensteuer zu. Zwar folgt dies für diese Steuer nicht schon daraus, dass auch auf sie Vorauszahlungen zu leisten waren. Denn diese bemessen sich auch in dem hier in Rede stehenden Zeitraum grundsätzlich nach der sich aus der letzten (Jahres-)Veranlagung ergebenden Steuer (§ 35 EStG 1950 BGBl. 1951 I, 1). Aber gemäß § 39 EStDV 1950 (EGBl. S. 22) und § 39 EStDV 1951 (BGBl. I, 54) mussten die Lieferer die ihnen danach obliegenden Steuererklärungen zur Zeit der tatrichterlichen Verhandlung bereits abgegeben haben, wenn sie nicht überhaupt schon zur Einkommensteuer veranlagt worden waren. Hat sich die Strafkammer gleichwohl auch insoweit nicht in der Lage gesehen, eine vollendete Steuerhinterziehung anzunehmen (vgl. § 396 Abs. 3 RAbgO), so lässt dies den Rückschluss zu, dass auch die Feststellung nicht möglich war, die Lieferer des Angeklagten Sch█████ hätten Einkommensteuererklärungen für 1950/51 unterlassen oder unrichtig abgegeben. Das umso eher, als sie sich andernfalls in Widerspruch zu den Umsatzsteuererklärungen hätten setzen müssen, hinsichtlich derer die Strafkammer ein steuerunehrliches Verhalten der Lieferer nicht hat feststellen können.

Entsprechendes gilt für die Gewerbesteuer, die vom Landgericht nicht berücksichtigt worden ist, aber ebenfalls als möglicherweise hinterzogen hätte in Betracht kommen können (§§ 18, 19 GewStG 1936 RGBl. I, 979; §§ 14, 16, 19, 36 GewStG 1950; §§ 28, 40 GewStDV 1950 – BGBl. 1952 I 270, 279).

Da hiernach weitere tatsächliche Erörterungen ausscheiden, hat der Senat den Schuldspruch berichtigt (§ 354 Abs. 1 StPO).

2.) Dies führt zugleich zur Aufhebung des Strafaussprachs in diesem Punkt. Denn insoweit hat das Landgericht, wenn schon von seinem Rechtsstandpunkt zutreffend, die Strafe dem Steuergesetz entnommen und überdies das tateinheitliche Zusammentreffen der Steuerstraftaten mit den Urkundenfälschungen straferschwerend berücksichtigt. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

3.) Dagegen wird der Bestand des Urteils im Übrigen davon nicht berührt. Insoweit sind durchgreifende Rechtsfehler weder zur Schuld- noch zur Straffrage erkennbar (vgl. BGHSt 5, 149 für die Urkundenfälschung; BGHSt 5, 47, 49 und BGH NJW 1955 S. 878 Nr. 14 für die Metallhehlerei).

Peetz Dr. Hübner Dr. Mannzen

(Bundesrichter Mantel ist beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert.)

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