Revision verworfen: Sicherungsverfahren wegen Körperverletzung und Bedrohung; Unterbringung nach §42b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 80/52
- Datum
- 08.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Straftat der Bedrohung setzt voraus, dass dem Bedrohten ein Verhalten angedroht wird, dessen Verwirklichung dem Täter zurechenbar ist; die Androhung bestimmter Tatgattungen kann nach den Umständen nicht ohne Weiteres den Tatbestand erfüllen.
Die Bedrohung eines Amtsträgers kann zugleich den äußeren Tatbestand der Beamtennötigung erfüllen, wenn durch die Drohung die Amtsausübung beeinträchtigt werden soll.
Die Anordnung der Unterbringung nach §42b StGB ist gerechtfertigt, wenn aufgrund der Art der geistigen Erkrankung und der begangenen Taten ärztliche Erkenntnisse die Überzeugung begründen, dass von dem Beschuldigten in Freiheit mit Sicherheit neue gefährliche Straftaten zu erwarten sind und die Gefahr nur durch Unterbringung beseitigt werden kann.
Bei Zurückweisung einer Revision sind die Kosten nach §473 Abs.1 StPO zu tragen; die Kostenverteilung kann jedoch nach §429b i.V.m. §§465 Abs.1, 467 Abs.1 StPO angepasst werden, sodass der Beschuldigte für einzelne Verfahrenskosten verantwortlich gemacht werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 9. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Buchhändler Ernst ████ aus ████ i. B., geboren am ████ ███ in ███, 2. Zt. in der Heilund Pflegeanstalt in Ansbach vorläufig untergebracht,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Oktober 1951 wird verworfen. Jedoch wird Ziff. II des Urteilssatzes, wie ██████ gefasst: *"Soweit das Urteil die Fälle Josef ███, Adolf ███, Dr. ██ und Sch. betrifft, hat der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens zu tragen; die übrigen Kosten fallen der Staatskasse zur Last."*
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschuldigte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat festgestellt, dass der an Schizophrenie leidende Beschuldigte im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit Handlungen begangen hat, die in zwei Fällen den äußeren Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 StGB und in zwei weiteren Fällen den äußeren Tatbestand der Bedrohung nach § 241 StGB erfüllen. Diese Feststellungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar kann das Vergehen der Bedrohung nicht dadurch verwirklicht werden, dass der Täter einen anderen mit der Begehung einer schweren Körperverletzung nach § 224 StGB bedroht; denn die schwere Körperverletzung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gehört zu den Straftaten, deren schwere Folgen der Täter ohne Verschulden zu vertreten hat. Das Landgericht hat jedoch offensichtlich angenommen, dass der Beschuldigte dem Amtsgerichtsrat Dr. ██ und dem Justizsekretär Sch██ je die Begehung einer beabsichtigten schweren Körperverletzung nach § 225 StGB angedroht hat. Mindestens durch die Bedrohung des Richters hat er überdies zugleich (§ 73 StGB) den äußeren Tatbestand der Beamtennötigung nach § 114 StGB verwirklicht.
Nicht zu beanstanden ist auch die Anordnung nach § 42b StGB. Das Landgericht hat aus der Art der geistigen Erkrankung des Beschuldigten und der von ihm begangenen Taten in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass von dem derzeit als gemeingefährlich zu bezeichnenden Beschuldigten in Freiheit mit Sicherheit neue Straftaten – gemeint sind ersichtlich Gewalttaten – zu erwarten waren und die damit verbundene Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht anders als durch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beseitigt werden kann.
Die Revision des Beschuldigten war daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen. Jedoch war zugunsten des Beschuldigten die Kostenentscheidung in Ziff. II des Urteilssatzes nach § 429b StPO in Verb. mit §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO, wie geschehen, zu ändern (RGSt 13, 303, 306 und RG in HRR 1939 Nr. 1012).
| Mantel | Dr. Peetz | Jagusch | |||
| Richter | Glanzmann |