Revisionen verworfen - Mittäterschaft beim schweren Raub trotz Überlassung der Beute
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 804/96
- Datum
- 25.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.
Mittäterschaft bei einem Raub setzt voraus, dass der Beteiligte die Absicht hat, sich die Sache zuzueignen (Zueignungsabsicht).
Zueignungsabsicht kann auch dann vorliegen, wenn der Beteiligte die Beute unmittelbar einem anderen überlässt, sofern er durch diese Überlassung einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil für sich erstrebt.
Ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne der Zueignungsabsicht kann unmittelbar oder mittelbar aus der Nutzung der weggenommenen Sache bestehen; finanzieller Nutzen im weiten Sinne genügt.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 20. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 804/96
Nurmdnen
vom 25. Februar 1997
in der Strafsache gegen
██ aus █████, geboren ████ ██████, am [REDACTED] Robert, 1934 in D[REDACTED], [REDACTED] aus ███████, dort geboren
wegen zu 1. und 3.: schweren Raubes u. a., Anstiftung zum Diebstahl, zu 2. [REDACTED]
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Februar 1997 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Juni 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen haben die Angeklagten ██████████, ███ und ██ zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung des Angeklagten ███████ als Mittäter des schweren Raubes (Fall I) begegnet keinen rechtlichen Bedenken:
(Mit-)Täter eines Raubes kann nach ständiger Rechtsprechung allerdings nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat. Überlässt er den Beutegegenstand sogleich der Verfügungsgewalt eines anderen Mittäters, liegt Zueignungsabsicht in diesem Sinne aber auch dann vor, wenn er mit der „Überlassung der Sache an den anderen Mittäter irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen für sich erstrebt“ (BGHSt 17, 87, 92), wobei der Vorteil unmittelbar oder mittelbar mit der Nutzung der Sache zusammenhängen muss (BGHSt – GS – 41, 187, 194, 196). Danach genügt also bereits ein mittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse an den weggenommenen Sachen (BGH StV 1990, 160; BGH, Beschl. vom 8. September 1994 – 1 StR 365/94; BGH StV 1988, 526: finanzieller Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne). Dass diese Voraussetzungen beim Angeklagten ██████████ gegeben sind, liegt auf der Hand: Er überließ zwar die Geldbeute den Tresoraufbrechern und die (fremden) Geschäftsunterlagen dem eigentlichen Auftraggeber. Für seinen wesentlichen Tatbeitrag – Planung des schweren Raubes, Anwerben und Einweisen der Tresoraufbrecher, Entgegennahme und Ablieferung der dem Tresor entnommenen Geschäftsunterlagen – sollte er 50.000 DM erhalten. Obwohl der Angeklagte also nicht die Beute selbst für sich beanspruchte, hatte er die Absicht, aus deren Nutzung (hier: Übergabe der entwendeten Geschäftsunterlagen) in Form einer Belohnung mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen.
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