Revision verworfen: Versuchter Betrug in Tateinheit mit schwerer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 804/96
- Datum
- 25.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Änderung des Schuldspruchs nach § 265 StPO ist zulässig, wenn der Angeklagte dadurch keine verteidigungserheblichen Nachteile erleidet und der Schuldgehalt der Tat unverändert bleibt, sodass der Strafausspruch unberührt ist.
Eine Täuschung führt nur dann zu einem vollendeten Betrug, wenn der Vermögensvorteil beim Täter bereits gesichert ist; wird die Täuschung vom Täter bemerkt, bevor der Schaden endgültig eingetreten ist, liegt allenfalls ein Versuch vor.
Der Tatbestand der Erpressung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn nach fehlgeschlagener Täuschung unmittelbar Gewalt oder die Androhung von Gewalt eingesetzt wird, um das Opfer zur Duldung einer vermögensschädigenden Handlung zu nötigen.
Tateinheitliche Verurteilungen wegen Raubes und Erpressung können nebeneinander bestehen, wenn Täter sowohl Täuschungs‑ als auch Zwangsmittel verfolgt bzw. eingesetzt haben und beide Verhaltensweisen im Tatverlauf verwirklicht werden.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 20. Juni 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 804/96 Nagold vom 25. Februar 1997
in der Strafsache gegen 1. ███, geboren am ███████ █████ 1943, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Juni 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall IV der Urteilsgründe wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit schwerer Erpressung verurteilt wird.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Fall IV der Urteilsgründe liegt nach den Feststellungen versuchter (nicht vollendeter) Betrug vor. Das Tatopfer hatte zwar durch Übergabe der Drogen eine Vermögensverfügung getroffen, weil es über die Zahlung des Kaufpreises getäuscht worden war. Jedoch hat der Drogenverkäufer die Täuschung bemerkt, bevor der Schaden auf Seiten der Täter endgültig eingetreten war und der Vermögensvorteil noch nicht gesichert war.
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Der Angeklagte hatte sich gegen die Annahme eines nur versuchten Betrugs nicht anders verteidigen können. Der Schuldgehalt der Tat wird durch die Änderung nicht beeinträchtigt, so dass sie auf den Strafausspruch keinen Einfluss hat.
Denn:
Die tateinheitliche Verurteilung wegen schweren Raubes und schwerer Erpressung hat daneben Bestand. Die Täter wollten den Drogenverkäufer betrügen und (erforderlichenfalls) ihm mit Waffengewalt drohen, um die Drogen ohne Bezahlung wegzunehmen. Tatsächlich wurde die mitgeführte Waffe dann auch eingesetzt, um das Opfer davon abzuhalten, sein Zahlungs- oder Rückgabeverlangen durchzusetzen, nachdem es die Täuschung bemerkt hatte.
In solchen Fällen findet auch der Erpressungstatbestand jedenfalls dann Anwendung, wenn nach fehlgeschlagener Täuschung unmittelbar anschließend das Mittel der Gewalt eingesetzt wird, um das Opfer zu nötigen, die erstrebte Schädigung seines Vermögens hinzunehmen (vgl. BGHSt 25, 224, 226; BGH bei Dallinger MDR 1975, 501; BGH NStZ 1984, 388 m. Anm. Kienapfel).
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