BGH: Freispruch bei § 399 AktG und Untreue mangels Vorsatz/Tatbestandsirrtum
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 804/92
- Datum
- 16.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer nachgeholten bzw. ergänzenden Anmeldung zum Handelsregister sind auch zwischenzeitliche Verfügungen über eingezahltes Grundkapital anzugeben, wenn dies für die Eintragungsentscheidung erheblich ist.
Der Vorsatz bei § 399 Abs. 1 Nr. 1 AktG muss die Unvollständigkeit und damit Unrichtigkeit der gemachten Angaben als normative Tatbestandsvoraussetzung erfassen.
Irrt der Täter über Umfang und Inhalt einer normativ bestimmten Angabepflicht und hält er seine Angaben deshalb für vollständig, kann ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB vorliegen.
Ein Vorstandsmitglied kann für im Gesellschaftsinteresse geführte Verhandlungen grundsätzlich kein Rechtsanwaltshonorar nach anwaltlichen Gebühren verlangen; besondere Umstände (u.a. fehlende Vorstandsvergütung in der Gründungsphase, Fortführung zuvor anwaltlich begonnener Tätigkeit) können die Annahme eines eigenständigen anwaltlichen Auftragsverhältnisses nahelegen.
Für eine Verurteilung wegen Untreue ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich seine Befugnisse missbraucht bzw. die Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dabei (zumindest bedingt) eine Vermögensschädigung des betreuten Vermögens will oder billigend in Kauf nimmt.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 3. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 804/92 vom 16. März 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am █████ 1946 in ████ wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Beyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Juli 1992 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Gründungsschwindels (§ 399 AktG) und der Untreue in zwei Fällen freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.
1. Hinsichtlich des Vorwurfs, bei der Gründung der Media United Aktiengesellschaft als Vorstand falsche Angaben über die Verwendung eingezahlter Beträge gemacht zu haben (§ 399 Abs. 1 Nr. 1 AktG), ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand der Vorschrift erfüllt hat. Der Angeklagte hatte bei der Anmeldung der Gesellschaft in das Handelsregister am 3. Mai 1990 versäumt, die nach § 37 Abs. 1 AktG erforderliche Aufschlüsselung der Gründungskosten beizufügen. Diese Aufschlüsselung reichte er auf Anforderung des Registergerichts zwar am 30. Mai 1990 nach; dabei unterließ er jedoch anzugeben, dass er seit der ursprünglichen Anmeldung erhebliche Verfügungen zu Lasten des Grundkapitals der Aktiengesellschaft vorgenommen hatte, nämlich am 6. Mai 1990 jeweils 150.000 DM an sich und den Mitvorstand Engelbrecht sowie in der Zeit vom 6. Mai bis 14. Mai 1990 Zahlungen von 1.350.000 DM als Darlehen an die MSI-GmbH.
Bei dieser Sachlage hatte der Angeklagte bei seiner ergänzenden Anmeldung die zwischenzeitlich getroffenen Verfügungen über das Grundkapital der Aktiengesellschaft angeben müssen (vgl. Eckardt in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG Bd. I § 36 Rdn. 28, § 37 Rdn. 14; Kraft in Kölner Komm. zum AktG, 2. Aufl. § 37 Rdn. 6; KG BB 1972, 10 zum vergleichbaren Fall der Anmeldung einer GmbH). Denn das Registergericht muss zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Eintragung möglichst umfassend über die Gesellschaft informiert werden; das rechtfertigt die Forderung, bei einer erforderlich werdenden Nachanmeldung auch über die seither eingetretene Verwendung eingezahlter Beträge Angaben zu machen (vgl. Klug in Großkomm. zum AktG, 3. Aufl. § 399 Anm. 16).
Das Landgericht hat den Angeklagten jedoch freigesprochen, weil er über das Tatbestandsmerkmal der „Anmeldung“ geirrt habe; da es sich dabei um ein normatives Merkmal handele, habe er in einem Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB gehandelt. Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Berechtigt ist zwar der Hinweis der Staatsanwaltschaft, das Landgericht gehe fälschlich von dem Tatbestandsmerkmal „falsche Anmeldung“ aus. Tatsächlich ist in § 399 Abs. 1 Nr. 1 AktG von falschen Angaben die Rede, doch liegt darin kein wesentlicher Unterschied. Den Irrtum über die Unvollständigkeit und damit Unrichtigkeit der Angaben hat das Landgericht zutreffend als Irrtum über ein normatives Tatbestandsmerkmal und damit als Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB angesehen. Dabei kann dahinstehen, ob auch ein Tatbestandsirrtum vorliegt, wenn der Täter annimmt, die Hingabe von Wechseln oder eine Kreditzusage erfülle die Voraussetzung der Barzahlung (so Baumbach/Hueck, AktG 13. Aufl. (1968) § 399 Rdn. 9); in einer solchen Vorstellung dürfte eher ein Verbotsirrtum liegen (so BGH, Urt. vom 17. Juni 1952 – 1 StR 668/51 – Leitsatz abgedruckt in GmbHR 1952, 108). Der Angeklagte irrte über den Umfang seiner Angabepflicht; jedenfalls bei dieser Sachlage muss der Vorsatz die Unvollständigkeit und damit Falschheit der Angaben umfassen, so wie der Vorsatz des Diebes die Vorstellung von der Fremdheit der Sache und der Vorsatz des Betrügers die Vorstellung, dass auf den Vermögensvorteil kein Recht besteht (vgl. zu letzterem BGHSt 3, 110, 123).
Dafür, dass der Angeklagte noch vor Eintragung der Gesellschaft auf das von ihm in der Gründungsphase eingerichtete Konto zur Befriedigung seiner Vergütungsansprüche zugegriffen und aus diesem Grunde vollständige Angaben unterlassen habe, fehlen entgegen der Mutmaßung des Generalbundesanwalts Anhaltspunkte. Das Landgericht hat dazu vielmehr festgestellt, dass der Angeklagte dieses Konto ebenso wie der Mitvorstand ██████ dazu benutzte, um kleinere Zahlungen – ersichtlich im Interesse der Gesellschaft – formlos vornehmen zu können. Nach den Abhebungen wurden die Konten jeweils wieder auf den Bestand von jeweils 150.000 DM aufgefüllt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt verrechnete der Angeklagte diesen Betrag mit dem von ihm beanspruchten Anwaltshonorar.
Die Entnahme des Betrages von 150.000 DM war als selbständiger Fall der Untreue angeklagt. Das hat das Landgericht zutreffend anders gesehen, weil die Entnahme tatsächlich erst im Zusammenhang mit der Beanspruchung des Anwaltshonorars erfolgte; die Staatsanwaltschaft greift das Urteil insoweit auch nicht ausdrücklich an.
2. Ebenso hält der Freispruch vom Vorwurf, zu Unrecht Anwaltshonorar für die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fernsehserie „Babar“ in Anspruch genommen zu haben, der rechtlichen Nachprüfung stand.
Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts reichen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen aus, den Vorgang rechtlich zu beurteilen; dass die Darstellung des Angeklagten weitgehend von glaubhaften Zeugenaussagen abweiche und insoweit eine Würdigung fehle, trifft nicht zu. Vielmehr sind die wesentlichen Abläufe außer Streit.
Danach sprechen wesentliche Umstände dafür, dass dem Angeklagten das in Anspruch genommene Anwaltshonorar für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vermittlung der Fernsehserie „Babar“ zustand.
Insoweit hatte der Angeklagte zwar zunächst im Auftrage der MSI-GmbH im Februar 1990 und unstreitig in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt Vertragsverhandlungen über den Erwerb der genannten Fernsehserie geführt, ohne sie jedoch zum Abschluss bringen zu können; für diese Tätigkeit stellte er der MSI-GmbH eine Rechnung, als er seine Tätigkeit für die Gesellschaft einstellen und Vorstand der zu gründenden █████ United AG werden sollte. Dabei waren sich die Beteiligten – hinter der MSI-GmbH standen im Wesentlichen dieselben Personen wie hinter der █████ United AG – darüber einig, dass der Angeklagte die Verhandlungen über die Fernsehserie „Babar“ nun im Interesse der Aktiengesellschaft fortführen sollte. Am 17. Mai 1990 kam es dann zu einem vom Angeklagten vermittelten Abschluss eines Vertrages über die Fernsehserie zu Gunsten der █████ United AG, die am 6. Juni 1990 schließlich in das Handelsregister eingetragen wurde.
Der Angeklagte war seit der Gründung der Aktiengesellschaft am 10. April 1990 als Vorstand für sie tätig. Ein Anstellungsvertrag war jedoch nicht zustande gekommen, insbesondere weil ein Mitglied des Aufsichtsrats irrtümlich annahm, der Angeklagte erhalte ohnedies monatliche Vergütungen; tatsächlich erhielt er im Jahre 1990 keinerlei Vergütungen seitens der Gesellschaft. Schließlich wies der Angeklagte als Vorstand – ein handlungsfähiger Aufsichtsrat existierte damals nicht – am 15. Januar 1991 Rechtsanwalt █████ als Treuhänder über einen Teil des Gesellschaftsvermögens an, ihm Rechtsanwaltshonorar in Sachen „Babar“ gemäß Gebührenrechnung vom 1. Januar 1991 in Höhe von 419.983,60 DM abzüglich bereits erhaltener 150.000 DM zu überweisen und ihm außerdem für die Monate April 1990 bis Januar 1991 einen Gehaltsvorschuss von insgesamt 135.000 DM zu bezahlen. Rechtsanwalt █████ kam diesen Anweisungen nach.
Die Staatsanwaltschaft sieht in dem Vorgehen einen Missbrauch der Vertretungsmacht des Angeklagten, weil er die Vertragsverhandlungen in der Sache „Babar“ in seiner Eigenschaft als Vorstand geführt habe und daher dafür kein Anwaltshonorar verlangen konnte. Zudem sei er für diese Tätigkeit bereits von der Firma MSI-GmbH teilweise entlohnt worden. Ein Mandantenwechsel liege nicht vor, weil die Gesellschafter der MSI-GmbH und die Initiatoren der █████ United AG identisch seien.
Der Staatsanwaltschaft ist in dem Grundsatz zuzustimmen, dass das Führen von Verhandlungen im Interesse einer Gesellschaft grundsätzlich in den Aufgabenbereich des Vorstands fällt und ein Vorstandsmitglied, das auch als Rechtsanwalt zugelassen ist, für eine solche Tätigkeit keine Honorierung nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte verlangen kann; ob etwas anderes gilt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die nur ein Rechtsanwalt vornehmen kann wie die Vertretung vor Gericht, bedarf hier keiner Erörterung. Doch weist der zu entscheidende Fall Besonderheiten auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Einmal standen dem Angeklagten bis zur Eintragung der Gesellschaft Vorstandsbezüge nicht zu. Zwar kann der Aufsichtsrat den Mitgliedern des Vorstandes auch für die Zeit vor der Eintragung eine Vergütung zusagen, doch setzt eine solche Zusage eine Festlegung in der Satzung der Gesellschaft gemäß § 26 Abs. 2 AktG voraus (Kraft in Kölner Komm. zum AktG, 2. Aufl. § 30 Rdn. 43; Bratz in Großkomm. AktG, 3. Aufl. § 30 Anm. 12). Eine solche Regelung ist nicht getroffen worden. Schon mangels eines förmlichen Anstellungsvertrages muss auch ein Anspruch gegen die Vorgesellschaft ausscheiden (vgl. BGHZ 80, 129, 139). Andererseits ist der Angeklagte von den Gründern der Gesellschaft beauftragt worden, die Verhandlungen, die er bereits vorher als Rechtsanwalt für die MSI-GmbH geführt hatte, nunmehr im Interesse der Aktiengesellschaft weiter zu führen. Diese Umstände – fehlende Vergütung der Vorstandstätigkeit, Fortsetzung einer Aufgabe, die zunächst als Anwalt wahrgenommen worden war – könnten dafür sprechen, dass der Angeklagte hier ausnahmsweise eine Honorierung als Anwalt verlangen konnte. Dabei musste er sich entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft auch die Honorierung seiner bisherigen Tätigkeit für die MSI-GmbH nicht anrechnen lassen, weil ihr gegenüber die █████ United AG ein neuer Auftraggeber war. Die Identität des Verfahrens und des Gegners reichen ebenso wie eine mehr oder minder starke persönliche oder wirtschaftliche Verbindung zwischen der ausscheidenden und der eintretenden Partei nicht aus, um die gesonderten Vertragsverhältnisse als dieselbe Angelegenheit anzusehen (vgl. von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 11. Aufl. § 13 Rdn. 14, § 6 Rdn. 27).
Letztlich hat das Landgericht bei der gegebenen Sachlage jedenfalls vorsätzliches Handeln des Angeklagten zu Recht verneint. Allen Beteiligten war klar, dass der Angeklagte die Vertragsverhandlungen, die in die Gründungsphase der Aktiengesellschaft fielen, nicht unentgeltlich führen sollte. Wenn er nach Einholung eines Gutachtens des Rechtsanwalts █████ schließlich diese Tätigkeit als Rechtsanwalt abrechnete, liegt darin jedenfalls unter den gegebenen Umständen kein vorsätzlicher Missbrauch seiner Verfügungsbefugnis.
Objektiv rechtswidrig dürfte dagegen die Anweisung des Angeklagten gewesen sein, ihm auch für die Zeit bis zur Eintragung der Gesellschaft am 6. Juni 1990 einen Vorschuss auf die Vorstandsbezüge zu überweisen; insoweit hatte der Angeklagte keinen Anspruch. Doch ist dieser Vorgang nicht Gegenstand der Anklage und stellt gegenüber dem Vorwurf, unberechtigt Anwaltshonorar in Anspruch genommen zu haben, einen anderen Lebenssachverhalt dar.
3. Hinsichtlich der vom Angeklagten der Firma Elephant Tales gestellten Rechnung für eine Beratungstätigkeit in Höhe von 20.000 kanadischen Dollars ist der Freispruch vom Vorwurf der Untreue gleichfalls im Ergebnis gerechtfertigt.
Dabei muss ein Schuldspruch jedenfalls letztlich daran scheitern, dass der Angeklagte die █████ United AG nach den Feststellungen nicht vorsätzlich schädigen wollte.
Der Angeklagte wollte diese Rechnung zunächst im Namen der Gesellschaft stellen; davon riet ihm Rechtsanwalt Krebs ab, da darin ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz liegen könne. Hinsichtlich des weiteren Ablaufs ist der Revision einzuräumen, dass das Urteil Lücken aufweist. Nachdem der Angeklagte seine Rechnung unter dem 22. Dezember 1990 gestellt hatte, genehmigte der Aufsichtsrat am 11. März 1991 die Rechnungstellung, worauf der Angeklagte den erhaltenen Betrag der Gesellschaft ausfolgte. Hatte der Angeklagte von vornherein so vorgehen wollen, wofür sprechen könnte, dass er sich zunächst mit Rechtsanwalt █████ besprochen hatte, der der Gesellschaft als Treuhänder verbunden war, würde es schon aus diesem Grunde an einem Schädigungsvorsatz fehlen. Dazu verhält sich das Landgericht aber nicht. Jedenfalls ist rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte das Teilungsabkommen zwischen der █████ United AG und der Firma ██████ Tales, das ersichtlich dahin zu verstehen ist, entstehende Kosten seien von jeder der Gesellschaften hälftig zu tragen, bei seiner Rechnungsstellung nicht bedacht hatte. Selbst wenn er daher nicht berechtigt gewesen wäre, die Beratungstätigkeit gegenüber der Firma ██████ Tales als Rechtsanwalt abzurechnen, weil sie in den Bereich seiner Aufgaben als Vorstand fiel, fehlte ihm damit aus diesem Grunde der Vorsatz, die Gesellschaft zu schädigen. Dieser Schluss findet eine zusätzliche Stütze in der Feststellung, dass der Angeklagte erst auf den bereits erwähnten Hinweis des Rechtsanwalts █████ die Rechnung nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, im Namen der Gesellschaft, sondern im eigenen Namen stellte. Ob der Angeklagte auch Direktor der Firma ██████ Tales war und ob diese Firma geschädigt wurde, kann dahinstehen, denn ein solcher Vorwurf ist nicht Gegenstand der Anklage.
Zudem erfolgte die Rechnungstellung auf ausdrücklichen, nicht vom Angeklagten veranlassten Wunsch dieser Gesellschaft.
| Ulsamer | Maul | Beyer | |||
| Gribbohm | Granderath |