Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unterbliebener Prüfung des § 51 Abs. 2 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 804/52
Datum
17.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verurteilungen u.a. wegen Betrugs, Nötigung, Beleidigung und gefährlicher Körperverletzung. Der BGH bestätigt wesentliche Feststellungen (insbesondere Betrug; Nötigung durch Zerstörung von Türen/Fenstern; Beleidigung einzelner Familienangehöriger). Den Strafausspruch für Taten vom 20.4. und 28.10.1951 hebt der BGH auf, weil das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht geprüft hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist an die vom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden; eine Überprüfung nach § 337 StPO kommt nur bei gesetzlich geregelten Widersprüchen in Betracht.

2

Gewalt i.S.v. § 240 StGB kann auch durch Gewalt an Sachen verwirklicht werden, wenn diese Mittel darauf gerichtet sind, die freie Willensentschließung oder -betätigung der betroffenen Personen zu beeinträchtigen.

3

Die Beleidigung schützt grundsätzlich natürliche Personen; die Bezeichnung ‚Familie‘ als Personengemeinschaft ist nicht selbstständiger Schutzbereich des § 185 StGB; strafbar ist eine Beleidigung, wenn sie gegen einzelne Angehörige gerichtet ist oder der Strafantrag dies umfasst.

4

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass durch Alkoholgenuss oder körperliche Schädigung Zustände im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB möglich sind, hat das Urteil eine konkrete Prüfung dieser Voraussetzungen zu enthalten; unterbleibt eine solche Prüfung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

5

Ist der Strafausspruch hinsichtlich einzelner Taten aufzuheben, ist der richtige Rechtsfolgenausspruch, insbesondere die Prüfung der Gesamtstrafe, von der zurückverwiesenen Instanz erneut zu treffen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Mainz, 8. Juli 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ Kraftfahrer Karl aus ██, geboren am ██, ████ wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glangmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Heimann-Trosien, ███████████ ████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Mainz vom 8. Juli 1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit der Angeklagte a) wegen der am 20. April 1951 begangenen versuchten Nötigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, b) wegen der am 28. Oktober 1951 begangenen versuchten Nötigung, Beleidigung und gefährlichen Körperverletzung verurteilt ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht Mainz zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Gründe

1. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Betruges, Beleidigung in 3 Fällen, fahrlässiger Körperverletzung in 2 Fällen, versuchter Nötigung in 2 Fällen, Sachbeschädigung in einem Fall, Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen versuchter Nötigung in einem weiteren Fall verurteilt. Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen den Schuldspruch, soweit er auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützt ist.

Der Angeklagte mietete am 3. März 1948 von der staatlichen ██ ein Grundstück auf unbestimmte Zeit. Nach dem Inhalt des Vertrages war er berechtigt, darauf die für die Durchführung seines Betriebes erforderlichen Aufbauten mit Wohngelegenheit zu errichten. Das Mietverhältnis sollte mit dem Zustandekommen eines Kaufvertrages über das Grundstück enden; für den Fall des Scheiterns war eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart. Bei Vertragsbeendigung durch den Vermieter konnte dieser die Bauten verlangen.

Der Angeklagte errichtete auf dem Grundstück ein für Wohnzwecke bestimmtes Gebäude. Im September 1950 waren einzelne Räume im Rohbau fertiggestellt, über die er am 2. Oktober 1950 einen Mietvertrag abschloss. Mit dem Zeugen █ verglich er sich am 1. Oktober 1950, einen Baukostenzuschuss von 2000 DM zu zahlen, der auf die Miete verrechnet werden sollte. Zur Sicherung des Betrages sollte auf dem Grundstück eine █████████████████ schuldhaftende Grundschuld eingetragen werden. Der Angeklagte versicherte, dass er Eigentümer des Grundstücks sei. ███ zahlte die vereinbarte Summe in drei Raten an den Angeklagten.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Betruges bestraft, weil er ██ über die Eigentumsverhältnisse getäuscht und auf diese Weise zur Hingabe des Geldes ohne die Möglichkeit einer alsbaldigen Sicherung veranlasst habe.

Das ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Tatrichter ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte vor, bei und nach Abschluss des Vertrages der ██ versichert hat, er sei Eigentümer des Grundstücks. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe damit nur das Gebäude, nicht jedoch den Grund und Boden gemeint, steht mit der Feststellung in Widerspruch, dass er ████ bewusst über die wahren Rechtsverhältnisse im Unklaren lassen wollte. Hieran ist das Revisionsgericht gemäß § 337 StPO gebunden.

Auf Grund dieser Täuschung schloss ██ den Vertrag ab, wobei er alsbald 1000 DM und später weitere Teilbeträge von je 500 DM zahlte. Er hätte dies, wie das Schwurgericht ausführt, nicht getan, wenn ihm die wahren Eigentumsverhältnisse bekannt gewesen wären. Damit ist die Ursächlichkeit der Täuschung für die Vermögensverfügung ausreichend dargetan. Das gilt auch dann, wenn die beiden letzten Zahlungen zu einem Zeitpunkt erfolgt sein sollten, in dem ██ von den tatsächlichen Rechtsverhältnissen bereits Kenntnis erhalten hatte.

Das Schwurgericht erblickt in der Hingabe des Geldes durch ██, ohne dass die Möglichkeit der zugesagten dinglichen Sicherung vorhanden war, einen ausreichenden Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB. Gegen diese Beurteilung bestehen keine Bedenken.

██ hatte zwar ein bis zur Erschöpfung des Baukostenzuschusses kostenfreies Mietrecht. Dies war aber nur von bedingtem Wert. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Schwurgerichts zutrifft, dass die ██ den Vertrag jederzeit kündigen konnte. Jedenfalls war die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht ausgeschlossen.

Die wirtschaftlichen Vorteile, die ██ durch die Hingabe des Geldes erlangt hat, gleichen die entstandenen Nachteile nicht aus. Das Urteil begründet auch in den übrigen Teilen im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken.

Die Angriffe der Revision richten sich im Wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Sie geben gemäß § 337 StPO zu einer Nachprüfung keinen Anlass.

Nur folgende Gesichtspunkte bedürfen der Berücksichtigung:

Das Schwurgericht erblickt in den Vorgängen vom 30. September und 28. Oktober 1951 den Tatbestand der versuchten Nötigung darin, dass der Angeklagte durch Zertreten der Türen und Fenster, also mit Gewalt, versucht habe, die Familie ██ zum Ausziehen und Verlassen der Wohnung zu veranlassen.

Diese rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden.

Allerdings ist es ungenau, wenn das Schwurgericht von der „Familie ██“ spricht, ohne anzugeben, gegen welche Mitglieder dieser Familie die Gewalt gerichtet gewesen sein soll. Es genügt jedoch, dass die Gewaltmittel die freie Willensentschließung und Willensbetätigung der einzelnen Familienmitglieder beeinträchtigen sollten. Das Urteil lässt erkennen, dass die Eheleute ██ ██ █████ gemeint sind. Der Angeklagte wollte auf ihren Willen einwirken und sie zum endgültigen Verlassen der Wohnung bewegen. Als Mittel hierzu bediente er sich der Zerstörung der Türen und Fenster, um die Benutzbarkeit der Räume zu beeinträchtigen. Diese sich mittelbar gegen die Personen der Eheleute richtende Gewalt genügte zur Verwirklichung des Tatbestandes der §§ 240, 22, 23 StGB.

2. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat sich der Angeklagte bei dem Vorfall am 28. Oktober 1951 eines Vergehens gegen § 185 StGB schuldig gemacht. Es hat ihn insoweit, wie die Urteilsgründe ergeben, wegen Beleidigung der Familie ████ verurteilt.

Nach der Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (JZ 1951, 520) genießt die Familie als Personengemeinschaft nicht den Schutz des § 185 StGB. Es bedarf keiner Erörterung, ob an dieser Auffassung festzuhalten ist. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass das Schwurgericht hier in Wirklichkeit eine Beleidigung der einzelnen Familienangehörigen angenommen und den Angeklagten deswegen bestraft hat.

Der Tatrichter bedient sich zwar mehrfach der Bezeichnung „Familie“, obwohl er damit nicht die Personengesamtheit, sondern die einzelnen Mitglieder meint. Das hat auch für die vom Angeklagten am 28. Oktober 1951 verübten Beleidigungen zu gelten. Er hat dabei zwar die Familie als solche gemeint. Die Beschimpfungen richteten sich aber ihrem Inhalt nach gegen einzelne Angehörige, so die Worte „Gehirnkrüppel“ und die sich auf die Kinder beziehenden Ausdrücke. Diese sind auch von dem Strafantrag der Eltern gedeckt.

Hinzu kommt, dass der Ehemann ████ in seinem Strafantrag vom 29. Oktober 1951 (Bl. 13 GA) nicht nur für sich, sondern auch für seine Ehefrau und beide Kinder die Bestrafung verlangt hat. Der Angeklagte ist also bei sinngemäßer Auslegung des Urteils der in Tateinheit begangenen Beleidigung von vier Personen schuldig.

Die allgemeine Sachrüge zwingt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit der Angeklagte wegen der Vorgänge am 20. April und 28. Oktober 1951 verurteilt ist.

Das Schwurgericht stellt fest, dass er in diesen beiden Fällen „nicht unbeträchtlich angetrunken“ war. Für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB war danach zwar kein Raum. § 51 Abs. 2 StGB bedurfte aber der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorlagen. Der Angeklagte ist körperlich schwer geschädigt und ihm auch bei Alkoholgenuss nicht ausgeschlossen, dass er einen Zustand herbeigeführt hat, der die Merkmale des § 51 Abs. 2 StGB enthielt. Das Urteil des Schwurgerichts enthält eine dahingehende Prüfung nicht.

Deswegen muss der Strafausspruch hinsichtlich dieser beiden Vorgänge aufgehoben werden.

Die Sache hat gemäß §§ 24 Nr. 2, 25, 28 der Strafprozessordnung das Schöffengericht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen. Es wird auch über die Frage der Gesamtstrafe zu befinden haben.

HorchnerHeimann-Trosien
GlangmannJagusch
Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unterbliebener Prüfung des § 51 Abs. 2 StGB — Themis