Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung und Versicherungsbetrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 804/51
Datum
12.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Die Revision rügte Verfahrensmängel (§136a StPO), unzureichende Feststellungen zur Brandursache und fehlerhafte Erfahrungssätze. Der BGH verwirft die Revision: Keine Verwertung der beanstandeten Vernehmung, die Tatsachenfeststellungen sind tragfähig und rechtlich nicht zu beanstanden. §306 Nr.2 StGB greift, weil Wohnhaus und Stall ein einheitliches Bauwerk bildeten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine behauptete Beeinträchtigung der Willensentschließung nach §136a StPO begründet nur dann einen Verfahrensmangel, wenn die auf diese Weise gewonnenen Äußerungen vom Tatrichter verwertet oder entscheidungserheblich herangezogen werden.

2

Tatsachenfeststellungen des Tatrichters sind für das Revisionsgericht bindend, soweit sie nicht rechtsfehlerhaft oder willkürlich sind; das Urteil muss sich nicht mit jeder Zeugenaussage einzeln auseinandersetzen, sondern die entscheidungserheblichen Tatsachen darstellen (§267 Abs.1 StPO).

3

Der Ausschluss der Selbstentzündung als Brandursache kann auf konkreten, bestimmten Tatsachen beruhen (z. B. fehlende entzündliche Stoffe, keine Anhaltspunkte); allgemeine Erfahrungssätze in unbestimmter Allgemeinheit ersetzen nicht ohne Weiteres ein Sachverständigengutachten.

4

Der Tatbestand des §306 Nr.2 StGB ist erfüllt, wenn Wohn- und Stallräume nach äußerer Erscheinung und innerer Bindung ein einheitliches Bauwerk bilden; die Inbrandsetzung eines Teils erfasst dann das gesamte Gebäude.

Relevante Normen
§ 136a StPO, § 267 Abs. 1 StPO, § 306 Nr. 2 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 10. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Landwirt Anton ████ aus ███████, geboren am ████ ██ in █████, z. Zt. in Untersuchungshaft,

wegen schwerer Brandstiftung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Hantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 10. August 1951 wird verworfen. Die seit dem 10. August 1951 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte und seine freigesprochene Ehefrau sind Besitzer eines kleineren landwirtschaftlichen Anwesens. Zu ihm gehört u. a. ein Wohnhaus, an das unmittelbar unter einem gemeinschaftlichen Dach der Stall angebaut war, der auch vom Wohnhaus aus betreten werden konnte. Auf dem Dachboden über dem Stall brach ein Feuer aus, dem der Stall und der an ihn angebaute Schupfen zum Opfer fiel, während ein Übergreifen des Brandes auf das Wohnhaus verhindert werden konnte. Das Landgericht hat trotz des Bestreitens des Angeklagten die Überzeugung gewonnen, er habe das Gebäude vorsätzlich in Brand gesetzt, um nach der erfolgten Erhöhung der Immobilien- und der Mobilienversicherung durch den Brand eine wirtschaftliche Besserstellung zu erreichen. Es hat ihn wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.

Sie bringt vor, die Freiheit der Willensentschließung des Angeklagten sei entgegen § 136a StPO durch Täuschung beeinträchtigt worden. Bei einer polizeilichen Vernehmung sei er seiner Frau gegenübergestellt worden. Nach Beendigung des Verhörs seien beide zugelassen und bei ihnen der Irrtum erweckt worden, sie seien allein im Zimmer. In Wirklichkeit habe sich aber noch ein Polizeibeamter im Zimmer befunden, den sie nicht hätten bemerken können. Bei dieser Gelegenheit soll die Frau geäußert haben: „Nachweisen können sie es uns net“, worauf der Angeklagte erwidert haben soll: „Nat[ürlich]“.

Es kann dahingestellt bleiben, wie sich der Vorgang zugetragen hat. Das Landgericht hat ihn im Urteil nicht verwertet. § 136a StPO ist daher nicht verletzt.

Die Revision bringt vor, das Landgericht habe alle Ursachen außer einer vorsätzlichen Brandstiftung ausgeschlossen, seine Feststellungen aber nicht ausreichend begründet. Eine Selbstentzündung durch das auf dem Stallboden lagernde Heu habe es deshalb ausgeschieden, weil die Tochter keine Wahrnehmung dieser Art gemacht habe, als sie am Tage vorher auf dem Boden gewesen sei. Es sei eine Erfahrungstatsache, dass Veränderungen, die einer Selbstentzündung vorauszugehen pflegen, nicht wahrgenommen werden könnten. Auf Grund dieses Erfahrungssatzes hätte das Landgericht weitere Feststellungen, z. B. durch Sachverständige, treffen müssen.

Das Urteil stellt fest, auf dem Stallboden habe außer einigen Weidenbündeln nur eine geringe Menge Streu gelegen, die alt und völlig ausgetrocknet gewesen sei. Für eine Selbstentzündung hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Wenn eine bis zur Selbstentzündung länger andauernde Veränderung der Streu etwa durch Stalldunst eingetreten wäre, worauf der Angeklagte hingewiesen habe, wäre dies der Tochter aufgefallen, als sie am Tage vor dem Brandausbruch Streu geholt habe. Die Schlussfolgerung, die das Landgericht aus diesen bestimmten Tatsachen gezogen hat, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Der behauptete Erfahrungssatz besteht in dieser Allgemeinheit nicht. Es kann ferner sein, dass der Angeklagte selbst gerne elektrische Leitungen geflickt hat, ohne Fachmann zu sein. Das Landgericht hat aber einen Kurzschluss auf Grund des Befundes der elektrischen Anlagen in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten als Brandursache ausdrücklich verneint.

Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend. Das Urteil muss sich nicht mit allen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen auseinandersetzen.

Die Urteilsgründe genügen den Erfordernissen des § 267 Abs. 1 StPO. Welchen Aussagen des Angeklagten und seiner Frau Glauben geschenkt werden kann und welchen nicht, hatte der Tatrichter zu entscheiden.

Die Revision bringt vor, das Landgericht habe bei der Prüfung der Frage, wann der Angeklagte am Tatort gewesen sei, ausgeführt, es sei eine Erfahrungstatsache, dass Brandstifter ihre Anwesenheit am Tatort immer etwas vorverlegen. Eine solche Erfahrungstatsache gebe es nicht. Das ist zutreffend. Das Landgericht wollte aber, wie den Urteilsgründen entnommen werden kann, keinen allgemeinen Erfahrungssatz aufstellen, sondern nur sagen, es sei ihm bekannt, dass Brandstifter häufig ihre Anwesenheit am Tatort auf einen früheren Zeitpunkt verlegen, was sich auch hier wieder bestätigt habe. Es hat die Zeitangaben des Angeklagten geprüft und dabei berücksichtigt, dass er nicht auf die Uhr gesehen, sondern die Zeit von „4 bis 5 Uhr morgens“ nur geschätzt hat. Mit seinem Vorbringen, es sei schon grau geworden, habe er gleichzeitig den Zeitpunkt später als von ihm behauptet festgelegt.

Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB ist entgegen der Auffassung der Revision gegeben. Nach den Feststellungen waren die Wohnräume und der abgebrannte Stall nach der äußeren Erscheinung und der inneren Bindung ein einheitliches Bauwerk. Mit der Inbrandsetzung des Stalles war das einheitliche Gebäude in Brand gesetzt (RGSt 35, 120; RG JW 1936, 262). Das Landgericht hat auch die innere Tatseite und ebenso auch den Versicherungsbetrug rechtlich bedenkenfrei begründet.

Das Urteil lässt auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen.

[Unterschriften]

MantelRichterGlanzmann
Dr. GeierJagusch
Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung und Versicherungsbetrug — Themis