Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verabredung zum Mord abgewiesen; Heimtücke neben niedrigen Beweggründen bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 803/96
Datum
18.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Verabredung zum Mord ein. Streitpunkt war, ob das Landgericht zu Recht sowohl das Mordmerkmal der Heimtücke als auch das Handeln aus niedrigen Beweggründen festgestellt hat. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat teilt nicht die Bedenken des Generalbundesanwalts gegen die Annahme beider Merkmale.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.

2

Das Mordtatbestandsmerkmal der Heimtücke kann neben dem Merkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen gleichzeitig bejaht werden.

3

Bewertungen und Feststellungen des Tatgerichts zu Tatbestandsmerkmalen überprüft der Revisionsgerichtshof nur auf Rechtsfehler; eine tragfähige Würdigung des Landgerichts rechtfertigt keine erfolgreiche Revision.

4

Der Unterlegene eines Rechtsmittels trägt die Kosten des Rechtsmittels, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 1. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 803/96 Leeper vom 18. Februar 1997 in der Strafsache gegen ████████, geboren am ███ 1955 in ███ wegen Verabredung zum Mord

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 1. Oktober 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat teilt nicht die Bedenken des Generalbundesanwalts gegen die Annahme des Landgerichts, neben dem Handeln aus niedrigen Beweggründen liege das Mordmerkmal der Heimtücke vor (vgl. BGHSt 22, 77 sowie BGH, Urt. vom 7. Mai 1996 – 1 StR 168/96).

WahlUlsamerBoetticher
GranderathLandau
Revision wegen Verabredung zum Mord abgewiesen; Heimtücke neben niedrigen Beweggründen bejaht — Themis