Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 803/94
- Datum
- 07.03.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Aussagegenehmigung ganz oder teilweise versagt, bedarf es für die Annahme einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht konkreter Anhaltspunkte, dass die zuständige Behörde ihre Entscheidung ändern würde; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Pflicht des Gerichts zur Amtsaufklärung verpflichtet nicht generell dazu, bei versagter Aussagegenehmigung eigeninitiative Maßnahmen zur Erweiterung zu ergreifen, soweit nicht konkrete Hinweise auf eine erfolgversprechende Änderung vorliegen.
Mängel in der Begründung der Versagung einer Aussagegenehmigung rechtfertigen Gegen- oder Wiedervorstellungen an die zuständige Behörde; liegen solche Begründungsmängel nicht vor, liegt hierin kein Revisionsfehler.
Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter; sie ist nur dann revisionsrechtlich beanstandungsfähig, wenn sie widersprüchlich, lückenhaft, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder zu hohe Anforderungen an die Schuldfeststellung stellt.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 10. März 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 803/94
in der Strafsache gegen Mustafa ██ ██, geboren am ██ 1956 in ██ ███████, aus ████████████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1995, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwältin ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ aus ██ als Verteidiger,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. März 1994 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.
Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
1. a) Folgendes liegt zugrunde: Nach den Urteilsfeststellungen fuhren der Angeklagte und der durch das angefochtene Urteil zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilte Mitangeklagte ███ am Vormittag des 1. November 1992 mit dem PKW. Diese Fahrt wurde von der Polizei observiert. Zu ihrem Ablauf hat ein an der Observierung beteiligter Kriminalbeamter ausweislich der Urteilsgründe ausgesagt:
„Das Fahrverhalten des █ ██ und ██ hatten er und seine Kollegen als ███████████ interpretiert, wie im Fachjargon der Versuch genannt werde, eine evtl. Verfolgung aufzudecken und/oder loszuwerden.“
Die Urteilsgründe fahren dann fort: „Eine präzisere Beschreibung dieses ‚Schittelns‘ konnte der Zeuge nicht geben, da sich hieraus Rückschlüsse auf polizeitaktisches Verhalten ergeben würden, auf dessen Preisgabe sich seine Aussagegenehmigung nicht erstrecke.“
Unter diesen Umständen sah sich die Strafkammer nicht in der Lage, aus dem Fahrverhalten Schlüsse auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten zu ziehen.
b) Die Staatsanwaltschaft rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht und führt aus: „Sie (gemeint ist damit die Strafkammer) hatte unter Darlegung der Bedeutung der vom Zeugen GCS unter Berufung auf seine beschränkte Aussagegenehmigung zulässigerweise verweigerten Auskünfte eine entsprechend erweiterte Aussagegenehmigung des Dienstvorgesetzten des Zeugen erholen müssen. Eine solche Genehmigung wäre nach Sachlage erteilt worden.“
c) Damit kann die Staatsanwaltschaft keinen Erfolg haben. Ist eine Aussagegenehmigung – ganz oder teilweise – versagt, kann das Gericht – oder jeder andere Verfahrensbeteiligte – bei der Behörde, die die Aussagegenehmigung versagt hat, Gegenvorstellungen erheben. Das wird, weil anderenfalls gegen die Amtsaufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO verstoßen wird, vor allem in Betracht kommen, wenn die Entscheidung nicht oder unzutreffend begründet ist oder sonst eine fehlerhafte Ermessensausübung erkennen lässt (vgl. Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 54 Rdn. 22; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl. S. 457 m. w. Nachw.). Derartige Mängel in der Begründung der Versagung der Aussagegenehmigung sind dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen.
Ob darüber hinaus auch Fallgestaltungen möglich sind, in denen es – etwa wegen wesentlicher Änderungen des Erkenntnisstandes – Ausdruck der gerichtlichen Aufklärungspflicht sein kann, bei der zuständigen Behörde mit dem Ziel der Abänderung auf eine erneute Überprüfung einer zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung der Behörde rechts- und ermessensfehlerfrei begründeten Versagung einer Aussagegenehmigung hinzuwirken, bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, läge hier nämlich in diesem Zusammenhang ein revisibler Rechtsfehler nicht vor.
Es ist nicht ersichtlich, warum sich die Strafkammer zu den von der Staatsanwaltschaft jetzt vermissten Bemühungen hätte gedrängt sehen müssen.
(1) Dabei mag dahinstehen, welche Bedeutung es in diesem Zusammenhang hat, dass die Staatsanwaltschaft – die sich im Übrigen auch selbst jederzeit um eine Erweiterung der Aussagegenehmigung hätte bemühen können – im Laufe der 18-tägigen Hauptverhandlung auf entsprechende Bemühungen des Gerichts nicht hingewirkt hat (vgl. hierzu BGH bei Holtz MDR 1985, 629; Senatsurteil vom 7. Januar 1992 – 1 StR 595/91 – jew. m. w. Nachw.).
(2) Unabhängig davon reicht für die Annahme, dass sich die Strafkammer zu Bemühungen um eine Erweiterung der Aussagegenehmigung hätte gedrängt sehen müssen, jedenfalls nicht aus, dass im Falle einer Erweiterung möglicherweise entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Hinzukommen muss, dass die Strafkammer konkrete Anhaltspunkte für die Annahme hätte haben müssen, dass die Behörde ihre Entscheidung ändern und die zunächst versagte Aussagegenehmigung doch noch erteilen würde. Dass derartige Anhaltspunkte gegeben sein könnten, kann der Senat dem für ihn allein maßgeblichen Revisionsvorbringen nicht entnehmen, da dies sich insoweit ohne nähere Begründung auf die Behauptung beschränkt, dass die zunächst verweigerte Aussagegenehmigung „nach Sachlage erteilt worden“ wäre.
2. Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos. Die Strafkammer hat sich eingehend mit den gegen den Angeklagten sprechenden Verdachtsmomenten auseinandergesetzt, insbesondere auch, soweit sie im Zusammenhang mit den wiederholten Treffen des Angeklagten mit dem Mitangeklagten ██ angefallen sind. Wenn sie trotzdem nicht die Überzeugung von einer Tatbeteiligung des Angeklagten gewinnen konnte, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ein revisibler Rechtsfehler liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder nicht erschöpfend ist, wenn sie gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder, soweit sich – wie hier – die Revision gegen einen Freispruch richtet, wenn an die zu einer Verurteilung erforderliche Gewissheit zu hohe Anforderungen gestellt sind (ständ. Rspr., vgl. d. Nachw. bei Hirxthal in KK 3. Aufl. § 261 Rdn. 51).
Derartige Mängel sind hier auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision nicht ersichtlich. Die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen, ist dem Revisionsgericht verwehrt (BGHSt 10, 208, 210). Auch sonst sind den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler nicht erkennbar.
| Gribbohm | Foth | Wahl | |||
| Ulsamer | Granderath |