Sofortige Beschwerde gegen Entschädigungszuerkennung der Staatsanwaltschaft verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 803/94
- Datum
- 07.03.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Freispruch kann dem Beschuldigten Entschädigung für zu Unrecht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zuerkannt werden; ein Absehen hiervon erfordert darlegungsfähige Gründe.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine Entschädigungsentscheidung ist nur begründet, wenn die Beschwerdeführerin substantiiert Gründe vorträgt, die ein Absehen von Entschädigung rechtfertigen.
Über die sofortige Beschwerde gegen Entschädigungsentscheidungen ist nach § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO zu entscheiden; fehlt eine hinreichende Begründung, wird die Beschwerde verworfen.
Bei Verwerfung der sofortigen Beschwerde trägt in der Regel die Staatskasse die Kosten der Beschwerde und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 803/94
vom 7. März 1995
in der Strafsache gegen Mustafa ██ aus █████████████, geboren am ██ ██ 1956 in ██ ██████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **7. März 1995
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung im Urteil des Landgerichts München I vom 10. März 1994, durch die dem Angeklagten ███ ██ Entschädigung für zu Unrecht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zuerkannt wurde, wird verworfen.
Die Kosten der Beschwerde sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen und ihm zugleich Entschädigung für eine Reihe im Urteilstenor im Einzelnen aufgezählter Strafverfolgungsmaßnahmen zuerkannt.
Gegen den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision, gegen die Entschädigungsentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Revision hat der Senat durch Urteil von heute als unbegründet verworfen.
Über die sofortige Beschwerde hat der Senat gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i. V. m. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO zu entscheiden:
Gründe, die trotz des Freispruchs ein Absehen von Entschädigung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch die Beschwerdeführerin hat nach ihrer Auffassung gegebene Gründe hierfür nicht aufgezeigt, sondern von einer Begründung für ihr Rechtsmittel gänzlich abgesehen (vgl. auch Nr. 156 Abs. 1 RiStBV).
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