Revision wegen unklarer Tatqualifikation aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 803/52
- Datum
- 16.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gesetz unterscheidet zwischen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei; eine undifferenzierte Verurteilung als "gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung" ist unzulässig und erfordert klare tatbestandliche Feststellungen.
Gewerbsmäßiges Handeln setzt voraus, dass der Täter durch wiederholtes Handeln eine fortlaufende Einnahmequelle von gewisser Dauer anstrebt; bloßer einmaliger Erwerb von Schmuggelgut begründet dies nicht.
Die Qualifikation als Steuerhehlerei setzt die Feststellung voraus, dass der Täter aus Gewinn- oder Vorteilsabsicht gehandelt hat.
Sind die Urteilsgründe bezüglich Tathergang oder rechtlicher Einordnung widersprüchlich oder lückenhaft und kann das Revisionsgericht den Sachverhalt nicht selbst abschließend würdigen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 18. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ████████, geboren ███ in ████████, ██████ in ███, am ██,
2. ██████████, geboren den █████ in ███, bei ███, in ███, am ██,
wegen Zollhinterziehung
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Johann KC__ und Josef KC__ wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 18. April 1952, soweit es gegen sie ergangen ist, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die beiden Beschwerdeführer sind nach der Formel des angefochtenen Urteils wegen „gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung“ verurteilt. Ihre Beschwerden sind begründet.
1. a) Die Angeklagten können zwar nach dem Gesetz in diesem Rechtszug nicht gehört werden, soweit sie mit ihren Rechtsmitteln einen anderen als den festgestellten Sachverhalt behaupten. Die Urteilsgründe sind aber bei beiden Beschwerdeführern mit der Formel nicht vereinbar. In den Gründen werden nämlich ihre Taten als gewerbsmäßige Steuerhehlerei gewürdigt. Bei Johann KC__ wird das ausdrücklich gesagt. Die Tat des Josef KC__ wird zwar auch in den Gründen als gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung bezeichnet, doch ergibt sich aus der Anführung des § 403 RAbgO und aus der dem Wortlaut dieser Bestimmung entsprechenden Schlußfeststellung, daß auch seine Tat als Steuerhehlerei angesehen wurde.
b) Bei Johann KC__ geben die Feststellungen dem Revisionsgericht auch nicht die Möglichkeit, den Sachverhalt selbst abschließend rechtlich zu würdigen. Es ist ihnen nicht zu entnehmen, ob der Kaffee, den der Angeklagte erwarb, zu dieser Zeit nach der Absicht der Schmuggler schon an seinem Bestimmungsort in Sicherheit gebracht, also zur Ruhe gekommen war oder nicht (vgl. RGSt 67, 345, 348; 67, 356, 358; BGHSt 3, 40, 44). Im ersten Falle würde sich der Angeklagte der Steuerhehlerei (§ 403 RAbgO), im zweiten Falle dagegen der Teilnahme an einer noch nicht beendeten Steuerhinterziehung (§ 396 Abs. 1 RAbgO) schuldig gemacht haben. Das Revisionsgericht ist auch nicht in der Lage, eine an sich zulässige wahlweise Verurteilung des Angeklagten wegen Zollhinterziehung oder wegen Steuerhehlerei auszusprechen (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des BGH vom 16. April 1953 – 4 StR 377/52 und BGHSt 1, 302, 304; RGSt 68, 257); denn es ist nicht ersichtlich, daß sich der Sachverhalt nicht noch eindeutig in der einen oder anderen Richtung aufklären läßt. Auch besteht keine Gewißheit, daß der Tatrichter im Falle einer wahldeutigen Feststellung zur selben Strafe gelangt sein würde.
Unbegründet sind die Angriffe der Revision gegen die Feststellung, daß Johann KC___ gewerbsmäßig (§ 401b Abs. 1 RAbgO) gehandelt hat. Er hat wiederholt geschmuggelten Kaffee gekauft und dem Schmuggler █████ zu verstehen gegeben, er sei „für die Folgezeit Interessent für Kaffee“. Er wollte diesen, wie die Strafkammer festgestellt hat, in seiner Lebensmittelgroßhandlung mit Gewinn veräußern. Daraus ergibt sich die Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte sich durch wiederholten Erwerb geschmuggelten Kaffees eine fortlaufende Einnahmequelle von gewisser Dauer verschaffen wollte. Ein solches Handeln ist gewerbsmäßig.
c) Der Kaffee, den Josef KC___ erwarb, wurde ihm unmittelbar von der Grenze aus zugefahren. Das spricht dafür, daß dieser Angeklagte sich nicht der Steuerhehlerei schuldig gemacht, sondern an einer noch nicht beendeten Zollhinterziehung teilgenommen hat. Gleichwohl kann auch diese Verurteilung nicht aufrechterhalten werden, weil hier gegen die Annahme von Gewerbsmäßigkeit durchgreifende Bedenken bestehen. Josef KC___ ist nur ein Ankauf von Schmuggelgut nachgewiesen. Daß er dieses nach und nach mit Gewinn weiter veräußern wollte, begründet noch keine Gewerbsmäßigkeit. Sie hätte nach der Sachlage nur bejaht werden können, wenn der Angeklagte die Absicht gehabt hätte, auch in Zukunft geschmuggelte Güter zu erwerben und hierdurch einen wiederkehrenden Gewinn zu erzielen (BGHSt 3, 383). Für eine solche Absicht ergibt sich nichts aus den Feststellungen.
d) In der neuen Verhandlung wird noch folgendes zu beachten sein: Das Gesetz kennt keine gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung, sondern nur eine gewerbsmäßige Zollhinterziehung und eine gewerbsmäßige Steuerhehlerei (§§ 401 Abs. 1, 403 Abs. 2 RAbgO). Eine Verurteilung wegen Steuerhehlerei (§ 403 RAbgO) setzt die deutliche Feststellung voraus, daß der Täter seines Vorteils wegen gehandelt hat. Die unerlaubte Verbringung von Kaffee über die Grenze ist als solche nicht nach den Vorschriften über den Bannbruch (§ 401a RAbgO) strafbar, sondern unter den Voraussetzungen des § 6 WiStG – nach Art. VIII i. V. m. Art. I Abs. 2 der VO Nr. 235, Art. 5 Abs. 2 b des AHK-Gesetzes Nr. 33 (BGHSt 4, 36). Soweit ein Angeklagter zu Wertersatz verurteilt wird, ist grundsätzlich in der Urteilsformel klarzustellen, inwieweit er für diese Strafe nur gesamtschuldnerisch mit anderen Verurteilten haftet.
2. Bei diesem Ergebnis bedürfen die Verfahrensrügen des Johann KC___ keiner näheren Erörterung mehr; der Senat hält sie nicht für begründet.
| Groß | Glanzmann | Dr. Schalscha | |||
| Engels | Martin |