Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 802/88
- Datum
- 31.01.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bildung einer Gesamtstrafe bedarf es einer hinreichend sicheren Feststellung des zeitlichen Zusammenhanges der zugrundeliegenden Einzelstrafen; ist der Zeitpunkt der Tatausführung unklar, kann die Gesamtstrafenbildung nicht aufrechterhalten werden.
Eine Gesamtstrafenbildung ist unzulässig, wenn sie für den Verurteilten zu einem ungünstigeren Ergebnis führt als der Verbleib bei der zuletzt verhängten Einzelstrafe.
Stellt das Revisionsgericht fest, dass die zur Begründung einer Gesamtstrafe erforderlichen Feststellungen nicht mit der notwendigen Sicherheit getroffen werden können, kann es den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufheben, ohne die Sache zur neuen Hauptverhandlung zurückzuverweisen.
Eine Zurückverweisung ist entbehrlich, wenn nicht zu erwarten ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen geklärt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 27. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 802/88 in der Strafsache gegen ██ █████, geboren am ███ 1932 in ███, wegen Geldfälschung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 27. September 1988 dahin abgeändert, dass der Ausspruch über die Gesamtstrafe entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Viertel ermäßigt und ein Viertel der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. Dezember 1988 ausgeführt:
"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die Strafe und die Maßregel keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
Die Revision macht mit Recht geltend, dass nicht feststeht, wann die Tat des Angeklagten beendet war. Es ist möglich, dass er die letzten Geldscheine erst nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Nördlingen am 26. März 1987 in Verkehr gebracht hat. Deshalb hätte aus den beiden Einzelstrafen, die der zweiten vom Landgericht Augsburg gebildeten Gesamtstrafe von einem Jahr zugrunde liegen, sowie der jetzigen Strafe von drei Jahren und drei Monaten keine neue Gesamtstrafe gebildet werden dürfen. Wie die Revision zutreffend ausführt, ist diese Gesamtstrafenbildung wegen des Wegfalls der vom Amtsgericht Nördlingen bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung für den Angeklagten ungünstiger als wenn die jetzt verhängte Strafe als solche bestehen geblieben wäre."
Dem tritt der Senat bei.
Da nicht zu erwarten ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung geklärt werden kann, ob und wann die im ersten Halbjahr 1987 aufgetauchten Falsifikate (UA S. 13) vom Angeklagten oder seinem Bruder in Verkehr gebracht worden sind, erübrigt sich eine Zurückverweisung der Sache zur nochmaligen Prüfung dieser Frage.
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