Revision gegen Mordurteil: Verwerfung der Rügen zu Schöffenbesetzung und Aufklärungspflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 802/75
- Datum
- 10.02.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Änderung der Tagungsperiode und hierdurch bedingte abweichende Besetzung des Gerichts begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte eine Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) oder einen Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO, wenn die Aktenüberleitung und Terminbestimmung sachgerecht erfolgten.
Die Ersetzung eines entbundenen Schöffen durch den im Zeitpunkt der Entscheidung an nächstbereiter Stelle stehenden Hilfsschöffen ist vertretbar; eine starre Rangfolge nach Eingang der Entbindungsanträge ist nicht zwingend.
Ein Ablehnungsantrag gegen einen sachverständigen Zeugen rechtfertigt dessen Ablehnung nur bei konkreten Anhaltspunkten für Besorgnis der Befangenheit oder sonstiger gewichtiger Gründe; bloße Angriffe genügen nicht.
Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, sofern der Tatrichter keinen Anlass hatte, die von der Verteidigung angeregten zusätzlichen Ermittlungen von Amts wegen zu veranlassen; die Aufklärungspflicht des Gerichts ist nicht grenzenlos.
§ 358 Abs. 2 StPO begrenzt die Möglichkeit, bei erneuter Verhandlung eine höhere Strafe zu verhängen; Gerichte haben diese gesetzliche Beschränkung und die hierzu ergangene Rechtsprechung zu beachten.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Stuttgart, 30. Oktober 1974
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 802/75
in der Strafsache gegen ██ den Industriekaufmann Friedrich Wilhelm aus █, geboren am ███████ 1915 in ███ wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mesi, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus █████, Rechtsanwalt █████████ aus ███████████, Rechtsanwalt ██ ████ ███████ als Verteidiger, Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 30. Oktober 1974 wird verworfen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Dem Angeklagten liegt zur Last, am 29. September 1970 seine ehemalige Braut in der Wohnung ihrer Eltern durch einen gezielten Schuss in den Hinterkopf getötet zu haben. Er wurde hierwegen am 27. Januar 1972 vom Schwurgericht Tübingen wegen Totschlags zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung dieses Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Schwurgericht Stuttgart, das den Angeklagten am 12. Dezember 1972 eines auf heimtückische Weise begangenen Mordes für schuldig erachtete und ihn deshalb unter Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB a.F. sowie im Hinblick auf § 358 Abs. 2 StPO ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilte. Auf die Revision des Angeklagten hob der erkennende Senat auch dieses Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (Beschluss vom 23. April 1974 - 1 StR 57/74). Das Schwurgericht Stuttgart hat nunmehr durch Urteil vom 30. Oktober 1974 wiederum wegen Mordes auf eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren erkannt; dabei hat das Schwurgericht die Auffassung vertreten, dass die erkannte Strafe trotz Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB a.F. dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht werde, es hat sich aber durch § 358 Abs. 2 StPO daran gehindert gesehen, eine höhere Strafe zu verhängen.
I. Verfahrensrügen
1. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, dass das Schwurgericht nicht in der für die vierte Tagung (1. Juli bis 31. August 1974) festgelegten Besetzung entschieden habe, ist unbegründet. Auf die Vorlage der Akten hatte der Vorsitzende der vierten Tagung mitgeteilt, dass in dieser Tagungsperiode keine weitere Sache mehr verhandelt werden könne; daraufhin wurden die Akten dem für die fünfte Tagung (1. September bis 31. Oktober 1974) zuständigen Vorsitzenden Richter zugeleitet, der Termin auf den 15. Oktober 1974 bestimmte. Diese Handhabung ist rechtlich nicht zu beanstanden; auch für einen Verstoß gegen § 79 GVG a.F. fehlt jeder Anhaltspunkt.
2. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie eine Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO und des Art. 101 GG daraus herzuleiten sucht, dass an Stelle des am 22. August 1974 auf Antrag vom 19. April 1974 von der Dienstleistung entbundenen Schöffen ███ der Hilfsschöffe Sch████████ bei der Verhandlung mitgewirkt hat. Sch████████ wäre allerdings nach der Reihenfolge der Schöffenliste noch nicht zur Mitwirkung berufen gewesen, wenn es für seine Zuziehung auf den Zeitpunkt angekommen wäre, in dem der Antrag des Schöffen ███ ihn erforderlichenfalls für den 22. und 23. Oktober 1974 von der Geschworenenätigkeit zu entbinden, bei Gericht eingegangen war (April 1974). Dieser Zeitpunkt konnte jedoch unter den vorliegenden besonderen Umständen nicht entscheidend sein. Es kann daher hier dahingestellt bleiben, ob beim Vorliegen mehrerer Befreiungsgesuche verhinderter Hauptschöffen für den Ersatz durch den nächstbereiten Hilfsschöffen stets die Reihenfolge des Eingangs der vom Vorsitzenden anerkannten Verhinderungserklärungen maßgebend ist (vgl. einerseits BGH, Urteil vom 18. September 1957 - 2 StR 52/57; BGH bei Herlan GA 59, 338; BGH VRS 36 S. 20, andererseits BGH, Urteil vom 8. Januar 1974 - 1 StR 529/73; s. hierzu auch BGH, Urteil vom 10. Juni 1975 - 1 StR 192/75 sowie Willms DRiZ 1975, 407).
Hier handelte es sich nicht um die Rangfolge mehrerer Entbindungsanträge. Es ging allein um die Frage einer möglichen Verhinderung des Schöffen ███ an zwei Tagen der fünften Tagungsperiode des Schwurgerichts alter Art (beseitigt mit Wirkung vom 1. Januar 1975 durch Art. 2 Nr. 25, Art. 15 1. StVRG). Auszugehen war somit von § 84 GVG a.F. in Verb. mit § 54 Abs. 1 GVG, wonach der Vorsitzende einen Schöffen beim Schwurgericht auf dessen Antrag wegen eingetretener Hinderungsgründe „von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen“ entbinden konnte. Als das Befreiungsgesuch des Schöffen ███ einging, war indessen Termin in der vorliegenden Sache noch nicht bestimmt. Das Verfahren war damals noch nicht einmal beim Schwurgericht anhängig. Die Akten wurden dem Landgericht erst mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 1974 vorgelegt. Terminsbestimmung erfolgte - nach vorheriger Ankündigung - am 16. Juli 1974 auf den 15. Oktober 1974 und die folgenden Tage. Erst danach bestand Anlass, sich mit dem Befreiungsgesuch des Schöffen ███ vom 19. April 1974 zu befassen, zumal hierin lediglich für den Fall Entbindung beantragt worden war, dass „am 22. und 23. Oktober 1974 eine Verhandlung angesetzt wird“. Dass die Entscheidung über den Entbindungsantrag nunmehr nicht sofort erfolgte, sondern erst unmittelbar nach Rückkehr des Schwurgerichtsvorsitzenden vom Urlaub und nach telefonischer Rückfrage bei dem Antragsteller am 22. August 1974, ob die im Antrag vom 19.4.1974 für die bezeichneten beiden Tage angegebenen Hinderungsgründe noch fortbestehen, lag im Rahmen einer vertretbaren Handhabung; willkürliches richterliches Verhalten ist insoweit auch weder behauptet noch ersichtlich. Vielmehr entsprach wegen des weit zurückliegenden Antragsdatums gerade die sorgfältige Prüfung eines möglicherweise erfolgten Wegfalls der Hinderungsgründe den strengen Anforderungen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Anwendung des § 54 GVG aufgestellt worden sind (BGH NJW 1967, 165; BGH, Urteil vom 3. Februar 1976 - 1 StR 768/75). Danach war es auch zumindest vertretbar, wenn nicht geboten, den entbundenen Schöffen gemäß § 49 GVG durch den im Zeitpunkt der Entscheidung an nächstbereiter Stelle stehenden Hilfsschöffen zu ersetzen; ein anderer genau bestimmbarer - zeitlicher Bezugspunkt kam nicht in Betracht. Die vertretbare Beantwortung einer vom Gesetz nicht geregelten, die Heranziehung von Schöffen betreffenden Zweifelsfrage verstößt aber nicht gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 16 Satz 2 GVG) und führt auch nicht zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO (vgl. BVerfGE 29, 45, 48; 30, 165, 167; BGHSt 11, 106, 110; 12, 227, 234; 12, 402, 405/406; 25, 66, 71/72; BGH bei Herlan GA 1971, 34; BGH, Urteile vom 5. April 1973 - 2 StR 427/70 und vom 8. Januar 1974 - 1 StR 529/73; Schäfer in Löwe/ Rosenberg, StPO 22. Aufl. GVG § 21 e Erl. III 12 a, 13).
Da der Hilfsschöffe ████████ wie die Revision nicht in Abrede stellt, am 22. August 1974 an nächstbereiter Stelle auf der Hilfsschöffenliste stand, ist er nach alledem mit Recht zugezogen worden.
3. Die Rüge, dass das Gericht dem Antrag der Verteidigung auf Ablehnung des Sachverständigen Dipl. Phys. H.G. König zu Unrecht nicht stattgegeben habe, ist offensichtlich unbegründet.
4. Die Aufklärungsrüge greift ebenfalls nicht durch. Nach Sachlage bestand für den Tatrichter keinerlei Anlass, der Beweisanregung der Verteidigung, weitere Erkenntnisse über die „Wesensart“ des Angeklagten aus der Vernehmung von Zeugen zu gewinnen, von Amts wegen nachzugehen.
Mit der Rüge, dass das Schwurgericht bei der rechtlichen Würdigung des Tatverhaltens gegen § 358 Abs. 2 StPO verstoßen habe, wendet sich die Revision erfolglos gegen eine insoweit bereits vor ihrer Neufassung - klare Gesetzesbestimmung und eine hierzu ergangene eindeutige Rechtsprechung.
II. Sachbeschwerde
Die auf Grund umfassender und sorgfältiger Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen halten allen Angriffen der Revision stand. Auch die rechtliche Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.
| Pfeiffer | Mesi | Kuhn | |||
| Pikart | Woesner |