Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Zweifeln am Erfolgstatbestand bei § 346 StGB (Begünstigung im Amt)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 802/52
Datum
03.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Zollsekretär wurde wegen Begünstigung im Amt verurteilt. Der BGH hebt das Urteil des LG Aachen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil Zweifel bestehen, ob der tatbestandliche Erfolg (Entziehung der Strafe) eingetreten ist. Mittäterschaft und innerer Tatbestand wurden als festgestellt angesehen; die Frage des Erfolgs bedarf aber weiterer Aufklärung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zugehörigkeit eines Beamten zu den zur Mitwirkung bei Strafverfahren berufenen Beamten im Sinne des § 346 StGB kann sich aus dienstrechtlichen Vorschriften ergeben und ist für die Anwendbarkeit der Vorschrift maßgeblich.

2

Mittäterschaft (§ 25 StGB) kommt in Betracht, wenn mehrere Beteiligte gemeinschaftlich eine einheitliche, abgestimmte Erklärung abgeben und an deren Abfassung mitwirken.

3

Der Tatbestand der Begünstigung im Amt (§ 346 StGB) setzt voraus, dass der Täter bewusst und mit dem Vorsatz handelt, eine Bestrafung des Begünstigten zu verhindern; es reicht nicht bloße Möglichkeitserkenntnis, sondern es muss als sicher angenommen werden, dass die Anzeige Bestrafung nach sich zieht.

4

Der tatbestandliche Erfolg bei § 346 StGB ist Teil des gesetzlichen Tatbestands; es genügt, dass der Strafanspruch des Staates für eine geräumere Zeit unverwirklicht geblieben ist. Fehlt ein solcher Erfolg, liegt allenfalls ein Versuch vor, so dass die Frage der Vollendung gesondert zu prüfen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 14. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zollsekretär Erich ██ aus █████, geboren am ███ in █████, wegen Begünstigung im Amt

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. September 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, ███████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft bei der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung, ██ im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 14. Februar 1952 samt den Feststellungen aufgehoben; und zwar auch, soweit es gegen die mitverurteilten █████ und ██ gerichtet ist. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 346 StGB ein zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufener Beamter war, ergibt sich aus den §§ 440, 421 RAbgO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 13 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (BGBl. I S. 448) (vgl. RGSt 58, 79; 76, 394).

Es kann keine Rede davon sein, dass die Verantwortung für die unrichtige Anzeige nur den Streifenführer █████ treffe. Denn sie ist nach ihrem Inhalt von diesem, dem Beschwerdeführer und dem Mitverurteilten ██ gemeinsam erstattet worden; alle drei haben sie auch unterschrieben. Die Annahme von Mittäterschaft (§ 25 StGB) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

2. Die Rückkehr vom Streifendienst zur Dienststelle um ██ war von der Streife, der der Angeklagte angehörte, noch nicht gestellt worden. Der Angeklagte hatte also von der strafbaren Handlung des ██████████ dienstlich Kenntnis erlangt. Es braucht nicht erörtert zu werden, inwieweit er sein außerdienstliches Wissen als zur Mitwirkung bei Strafverfahren berufener Beamter verwerten durfte.

3. Es lag nicht im Ermessen des Angeklagten, wie folgt aus: a) Zur Anzeige brachte er die wesentlichen Feststellungen den von ihm unterzeichneten Anzeigen nach ihrem wesentlichen Inhalt. Er sah – als sicher, nicht nur als möglich – an, dass sie eine Bestrafung des ███ zur Folge haben würde. Er wollte diesen also der Strafe entziehen. Im Übrigen wäre schon die Einziehung des von ██ benutzten, ihm gehörigen Kraftrades Strafe gewesen.

Der innere Tatbestand des § 346 StGB (BGHSt 1, 351, 353) ist somit gegeben. Das gegenteilige Vorbringen der Revision ist mit den bindenden Feststellungen des Tatrichters nicht vereinbar.

5. § 346 StGB setzt aber voraus, dass jemand der Strafe entzogen worden ist. Dieser Erfolg gehört nach der geltenden Fassung der Vorschrift – anders als nach der ursprünglichen Fassung – zum gesetzlichen Tatbestand. Er ist zwar nicht allein dann gegeben, wenn das Verhalten des Täters den staatlichen Strafanspruch endgültig vereitelt hat. Es genügt, dass der Strafanspruch für eine geräumere Zeit unverwirklicht geblieben ist (RGSt 70, 251, 254; 74, 271).

Ist aber auch dieser Erfolg nicht eingetreten, so ist das Verbrechen nach § 346 StGB nicht vollendet. Es kommt dann nur Versuch in Betracht. Das Urteil erweckt Zweifel, ob das Landgericht, das nur eine „zeitweilige und behebbare Unmöglichkeit“ der Strafverfolgung gegen █████ feststellt, hier von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Die Revision rügt das mit Recht. Die Zweifel werden verstärkt durch die Kürze der Zeit, die zwischen der Tat und der Erhebung der Anklage vergangen ist. Das Urteil muss daher aufgehoben werden, und zwar nach § 357 StPO auch zugunsten der Mitverurteilten █████ und █████, die selbst kein Rechtsmittel eingelegt haben.

GlanzmannDr. PeetzJagusch
HilleSeibert
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