Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen lückenhafter Rückfallfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 801/80
- Datum
- 12.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme des Rückfalls nach § 48 StGB erfordert im Urteil hinreichende Feststellungen darüber, welche Vorverurteilungen zugrunde gelegt werden und welche konkreten Taten diese umfassen.
Bei Vorverurteilungen sind Angaben zu Tatzeitpunkten und Tatumfang erforderlich, damit geprüft werden kann, ob Rückfallverjährung nach § 48 Abs. 4 StGB eingetreten ist.
Das Gericht hat darzulegen, aus welchen konkreten früheren Taten es die materiellen Voraussetzungen des Rückfalls herleitet; es muss erkennbar sein, ob zwischen Vor- und Haupttaten ein kriminologisch fassbarer Zusammenhang besteht.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zum Rückfall, berührt dies die Rechtsmäßigkeit des Strafausspruchs und kann dessen Aufhebung mit Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über die Gesamtstrafe rechtfertigen, ohne die Schuldentscheidung zu beeinträchtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 4. September 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 801/80
in der Strafsache gegen
█████, geboren am ██ █ Anton aus ███, ██ 1924 in ███ (CSR), zur Zeit in Haft,
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 4. September 1980 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 17. Dezember 1980 ausgeführt:
»Ob die Strafkammer in allen der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen Rückfall nach § 48 StGB annehmen durfte, lässt sich auf Grund der insoweit lückenhaften Feststellungen des Urteils nicht nachprüfen. So fehlen nähere Angaben zu den nach Ansicht der Strafkammer rückfallbegründenden Vorverurteilungen vom 5.8.1975 durch das Amtsgericht Straubing – 1 Js 20091/75 – (UA S. 13 – Ziffer 5) und vom 17.4.1978 durch das Amtsgericht Straubing – 5 Js 23317/77 – (UA S. 14 Ziffer 8).
Zu der Vorverurteilung vom 5.8.1975 ist nicht angegeben, wann die einzelnen Straftaten, die Gegenstand der Verurteilung waren, begangen wurden. Nicht ausreichend ist die Mitteilung des Datums der letzten Tat. Dass Rückfallverjährung nach § 48 Abs. 4 StGB eingetreten sein könnte, lässt sich damit auf Grund der mangelhaften Feststellungen der Strafkammer nicht ausschließen. Ferner ist den Ausführungen der Strafkammer nicht zu entnehmen, aus welchen der den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Straftaten sie die materiellen Voraussetzungen des Rückfalls hergeleitet hat. Nicht klar ist, ob die Strafkammer hinsichtlich der Vorverurteilung vom 5.8.1975 (UA S. 13 Ziffer 5) auf sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen, fortgesetzte Bedrohung oder fortgesetzte gefährliche Körperverletzung bzw. auf alle diese Straftaten abgestellt hat.
Ob zwischen den von der Strafkammer herangezogenen Vortaten und den im vorliegenden Verfahren abzuurteilenden Straftaten der für die Anwendung des § 48 StGB erforderliche kriminologisch fassbare Zusammenhang besteht, lässt sich auf Grund der unzureichenden Darlegung der Strafkammer nicht überprüfen. Das gilt insbesondere für die Vorverurteilungen vom 17.4.1978 (UA S. 14 Ziffer 8 wegen zweier Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung). Dass diese Delikte einen sexuellen Hintergrund hatten, ist im Urteil nicht festgestellt. Unklar ist auch, worauf die Strafkammer die Annahme der materiellen Rückfallvoraussetzungen für die Straftaten der Nötigung und der Beleidigung gestützt hat.
Dieser Mangel des Urteils erstreckt sich auf sämtliche Einzelstrafaussprüche, da die Strafkammer in allen Fällen § 48 StGB angewandt hat, sowie auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe.«
Dem tritt der Senat bei.
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