Revision verworfen: Tateinheit bei versuchter Notzucht und Berichtigung zu Jugendgefängnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 801/51
- Datum
- 22.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind gewaltsame unzüchtige Berührungen lediglich vorbereitender Anfang einer versuchten Notzucht, besteht zwischen den Tatbeständen des §176 Abs.1 Nr.1 und §177 StGB das Verhältnis der Gesetzeseinheit; das im Versuch enthaltene Verbrechen darf nicht gesondert im Schuldspruch erscheinen.
Tateinheit liegt nur vor, wenn verschiedene Einzelhandlungen so zu trennen sind, dass ein Teil ausschließlich den Tatbestand des §177 und ein anderer ausschließlich den des §176 Abs.1 Nr.1 StGB verwirklicht.
Das Revisionsgericht kann offenkundige Ausdrucks- oder Formulierungsirrtümer im Urteilssatz berichtigen, wenn aus den Urteilsgründen das vom Tatgericht Gewollte und Beschlossene zweifelsfrei erkennbar ist.
Bei jugendlichen Tätern ist die Strafart nach dem JGG zu beachten; weicht der Urteilssatz irrtümlich in der Bezeichnung der Strafart (z. B. Gefängnis statt Jugendgefängnis) ab, kann dies vom Revisionsgericht berichtigt werden, sofern die Urteilsgründe die richtige Strafart und -höhe ausweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Landau in der Pfalz, 12. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landarbeiter Horst █████ aus ███, geboren am ███ in ███, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landau in der Pfalz vom 12. Oktober 1951 wird verworfen, jedoch wird der erste Absatz des Urteilssatzes wie folgt berichtigt:
Der Angeklagte wird wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu neun Monaten Jugendgefängnis verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils bedarf insoweit der Berichtigung, als das Landgericht im Falle der Elke ████ angenommen hat, dass sich der Angeklagte der versuchten Notzucht in Tateinheit mit einem Verbrechen der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht habe. Nach dem Willen und der Vorstellung des Angeklagten sollten, wie das Landgericht festgestellt hat, die von ihm gewaltsam vorgenommenen unzüchtigen Berührungen nur das von ihm geplante Notzuchtsverbrechen vorbereiten und den Anfang seiner Ausführung bilden. In einem solchen Falle steht die Verletzung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 zu derjenigen des § 177 im Verhältnis der Gesetzeseinheit (Spezialität). Nur wenn die Handlung aus mehreren Einzelbetätigungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand des § 177, ein anderer nur den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 verwirklicht, liegt Tateinheit vor (BGHSt Bd. 1 S. 452). Das in der versuchten Notzucht enthaltene Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB darf deshalb im Schuldspruch nicht zum Ausdruck kommen. Die Berichtigung des Urteilssatzes kann vom Revisionsgericht selbst ausgesprochen werden.
Im Übrigen zeigt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler.
Unbegründet ist insbesondere der Angriff der Revision gegen die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug gewesen sei, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 JGG). In den Ausführungen, mit denen das Landgericht diese Auffassung näher begründet, zeigt sich kein Rechtsirrtum. Die Angriffe der Revision bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet und sind darum unbeachtlich.
2.) Der Strafausspruch des Urteils geht dahin, dass der Angeklagte zu neun Monaten Gefängnis verurteilt werde. Das war unzulässig, weil der Angeklagte zur Zeit der Tat jugendlich war und die Strafe gegen Jugendliche Jugendgefängnis ist (§ 4 JGG). Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, dass das Landgericht den Angeklagten auch zu neun Monaten Jugendgefängnis verurteilen wollte. Sie führen nicht nur die §§ 4, 14 JGG als Grundlage der Strafzumessung an, sondern sprechen ausdrücklich aus, dass die Bestrafung mit Jugendgefängnis erforderlich und eine Strafe von neun Monaten angemessen sei. Soweit der Urteilssatz davon abweichend eine Strafe von neun Monaten Gefängnis ausspricht, handelt es sich also ersichtlich um ein Versehen im Ausdruck, das vom Revisionsgericht berichtigt werden kann, da das vom Landgericht Gewollte und Beschlossene aus den Gründen zweifelsfrei erkennbar ist.
Im Übrigen weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler auf.
Die Revision des Angeklagten muss deshalb unter Berichtigung des Urteilssatzes, wie sie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, verworfen werden.
| Mantel | Dr. Glanzmann | ||
| Geier | Dr. Jagusch |