Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen bei gefährlicher Körperverletzung; Strafausspruch berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 800/52
Datum
16.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung werden verworfen; lediglich der Strafausspruch gegen den Ehemann wird dahingehend berichtigt, dass er zu einer Geldstrafe von 150 DM verurteilt ist. Verfahrensrügen zu nicht vernommenen, nur „gestellten“ Zeugen und zur Beeidigung greifen nicht durch, weil formelle Beweisanträge fehlen bzw. aus der Niederschrift kein Einfluss auf das Urteil folgt. Ein unterlassener Entscheid über einen Sachverständigenantrag führt nur dann zur Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf beruht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein förmliches Laden von als Zeugen gestellten Personen ist für ihre Vernehmung erforderlich; die Verteidigung muss die Vernehmung durch einen ordnungsgemäßen Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO erstreiten, wenn sie nicht förmlich geladen wurden.

2

Nach Eingang der Revisionsbegründung sind nachträgliche Berichtigungen der Sitzungsniederschrift unbeachtlich; maßgeblich ist die ursprüngliche Niederschrift für die Prüfung verfahrensrechtlicher Rügen.

3

Ein Verfahrensmangel durch unterlassenes Entscheiden über einen (förmlichen) Beweisantrag führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht.

4

Ist für ein Delikt die Geldstrafe als Alternativstrafe ausdrücklich vorgesehen (z.B. § 228 StGB bei Körperverletzungen), schließt dies die Anwendung einer Umwandlungsvorschrift (§ 27b StGB) aus; das Revisionsgericht kann den Strafausspruch insoweit berichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 5. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. die Ehefrau █████████ ████ ███ aus A███, geboren am ██,

2. den █████████████ █████████ ██, geboren am ██,

wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Schalscha,

als beisitzende Richter,

███████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 5. Februar 1952 werden verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz im Strafausspruch gegen Friedrich Krispin dahin geändert, dass der Angeklagte zur Geldstrafe von 150 DM, im Falle der Uneinbringlichkeit zur Gefängnisstrafe von sechs Wochen, verurteilt ist.

Jeder der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten sind wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden, und zwar die Ehefrau KC__ zur Gefängnisstrafe von zwei Monaten, der Ehemann KC__ an Stelle einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen zur Geldstrafe von 150 DM. Sie haben gegen die Entscheidung Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügen.

I. Verfahrensrechtliche Rügen.

1. Zur Hauptverhandlung hatte der Verteidiger der beiden Angeklagten u.a. den Günther KC__ und der Vertreter des Nebenklägers █████ dessen Sohn als Zeugen gestellt. Beide wurden jedoch nicht vernommen. Die Revision sieht in dieser Unterlassung eine Verletzung des § 245 StPO, weil keiner der im § 245 Satz 1 vorgesehenen Ausnahmegriunde vorgelegen habe und weder die Staatsanwaltschaft noch die Beschwerdeführer sich mit der Unterlassung der Vernehmung einverstanden erklärt hätten (§ 245 Satz 3). Da die erst nach Eingang der Revisionsbegründungsschrift vorgenommene Berichtigung der Sitzungsniederschrift nicht berücksichtigt werden darf (BGHSt 2, 125), steht zufolge der Beweiskraft der Niederschrift (§ 274 StPO) zwar fest, dass die beiden Angeklagten, ebenso wie die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, nicht auf die Vernehmung der Zeugen verzichtet haben. Trotzdem geht die Rüge fehl. Denn die beiden Zeugen waren zwar „gestellt“, nicht aber, wie § 245 StPO voraussetzt, förmlich geladen (vgl. u.a. RGSt 68, 403). Die Beschwerdeführer hätten, wenn sie Wert auf die Vernehmung der genannten Zeugen legten, einen ordnungsmäßigen Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO stellen müssen; das haben sie unterlassen.

2. Der Zeuge ████ wurde in der Hauptverhandlung unbeeidigt vernommen. In der Sitzungsniederschrift ist hierzu festgestellt: „Der Zeuge bleibt im allseitigen Einverständnis unbeeidigt.“ In der nachträglichen Berichtigung der Niederschrift ist dieser Satz allerdings dahin geändert, dass von der Beeidigung des Zeugen im allseitigen Einverständnis „gem. § 61 Ziff. 3 StPO“ abgesehen worden sei. Diese Berichtigung ist aber unbeachtlich, weil sie ebenso wie die oben erwähnte Berichtigung erst nach dem Eingang der Revisionsbegründungsschrift vorgenommen worden ist. Nach der unberichtigten Sitzungsniederschrift muss davon ausgegangen werden, dass das Landgericht von der Vernehmung der Zeugen schon deshalb abgesehen hat, weil alle Prozessbeteiligten auf sie verzichteten. Mit Recht erblicken die beiden Beschwerdeführer darin einen Verstoß gegen § 59 StPO. Nur unter den Voraussetzungen der §§ 60, 61, 62 und 63 StPO muss oder darf das Gericht von der Vernehmung eines Zeugen absehen. Gleichwohl muss der Rüge der Erfolg versagt bleiben. Wie den Urteilsgründen zweifelsfrei zu entnehmen ist, haben BC__ und ein gewisser Teutenberg in der Hauptverhandlung als Zeugen bekundet, sie seien zusammen mit anderen Männern auf die Hilferufe der Frau StC__ hin in deren Wohnung gegangen, hätten dort den Ehemann ████ ██████████████ auf dem Bett liegen sehen und die Polizei sowie den Arzt verständigt. Gleiche Angaben hatten ███ und Teutenberg schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung gemacht. Aus den Akten ergibt sich nicht der geringste Anhalt dafür, dass etwa Becker Zeuge der den Gegenstand der Verurteilung bildenden gemeinsamen Misshandlung des Ehemanns ██████ durch die beiden Beschwerdeführer gewesen sei oder bei seiner uneidlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung sonstige Tatsachen verschwiegen habe, die zur Entlastung der beiden Angeklagten sei es zum Schuldspruch oder auch nur zum Strafausspruch hätten dienen können. Auch die Beschwerdeführer selbst haben in der Revisionsbegründungsschrift nicht ausgeführt, in welcher Richtung BC__ unter Eid etwa zu ihrer Entlastung geeignete zusätzliche Bekundungen hätte machen können. Nach alledem ist die Möglichkeit einwandfrei auszuschließen, dass das Urteil durch den gerügten Verfahrensmangel zuungunsten der beiden Beschwerdeführer beeinflusst ist.

3. Soweit in dem Urteil Feststellungen über die Folgen der Misshandlung des Nebenklägers █████ getroffen sind, rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des § 261 StPO. Sie führen hierzu aus: Die Feststellungen über den Umfang der Verletzungen des Nebenklägers seien dem in der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Zeugnis vom 7. Oktober 1951 entnommen worden; dieses enthalte jedoch über den Umfang der Verletzungen im einzelnen nichts, es gebe vielmehr lediglich eine Angabe des Nebenklägers wieder; damit habe die Urkunde seitens der Strafkammer eine Auslegung und Bewertung erfahren, die ihr nach ihrem Inhalt nicht zukämen. Die Rüge, die nach der zutreffenden Auffassung der Beschwerdeführer nur die Strafzumessung betreffen könnte, ist offensichtlich unbegründet. Der behandelnde Krankenhausarzt gibt zwar in dem erwähnten Zeugnis zur Vorgeschichte die eigenen Angaben des Nebenklägers über die Art seiner Verletzungen, die tatsächlich wieder, trifft dann aber zum ärztlichen Befund selbständige Feststellungen. Die Urteilsausführungen über die Folgen der Misshandlung stimmen, namentlich hinsichtlich der Gehirnerschütterung, mit diesem ärztlichen Befund sowie mit dem Inhalt des ärztlichen Zeugnisses vom 23. Juni 1951 durchaus überein.

4. In seinem Schlussvortrag hatte der Verteidiger hilfsweise beantragt, bezüglich des Grades und der Folgen der Verletzungen des Nebenklägers ein Sachverständigengutachten durch einen „unparteiischen Arzt“ beizuziehen. Über diesen Antrag hat das Landgericht weder durch gesonderten Beschluss noch in den Urteilsgründen entschieden. Das würde, falls man den Antrag überhaupt als einen förmlichen Beweisantrag und nicht nur als einen der Bescheidung nicht bedürfenden Beweisermittlungsantrag ansehen will, allerdings, wie die Beschwerdeführer mit Recht geltend machen, einen Verfahrensverstoß bedeuten. Zur Aufhebung des Urteils und zwar lediglich im Strafausspruch könnte der Verstoß jedoch nur führen, wenn die Möglichkeit bestünde, dass das Urteil auf ihm beruht (vgl. RG JW 1927, S. 2043 Nr. 67). Diese Möglichkeit ist unbedenklich zu verneinen. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat das Landgericht bei dem Nebenkläger keine Dauerfolgen der Misshandlungen festgestellt, sich vielmehr nur über die unmittelbaren Misshandlungsfolgen und die Dauer der Behandlung im Krankenhaus geäußert sowie als erwiesen erachtet, dass der Nebenkläger ab 13. September 1951 für leichte Arbeiten gesund geschrieben wurde. Diese Feststellungen konnte das Landgericht aber am zuverlässigsten auf Grund der Wahrnehmungen der behandelnden Krankenhausärzte treffen. Aus diesem Grunde sah es ersichtlich auch keinen Anlass, einen weiteren ärztlichen Sachverständigen beizuziehen.

Die Beschwerdeführerin Christine KC__ fühlt sich schließlich noch dadurch beschwert, dass in den Urteilsgründen keine Entscheidung über den in dem Antrag auf Ausspruch einer Geldstrafe mitenthaltenen Antrag ihres Verteidigers auf Zubilligung mildernder Umstände nach § 228 StGB getroffen sei; sie sieht darin einen Verstoß gegen § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO. Auch diese Rüge vermag nicht durchzugreifen. Das Urteil spricht zwar nicht ausdrücklich davon, dass der Beschwerdeführerin mildernde Umstände versagt worden sind. Das ergibt sich aber zweifelsfrei aus dem Urteilszusammenhang, insbesondere daraus, dass das Landgericht die Umwandlung der zweimonatigen Gefängnisstrafe in eine Geldstrafe abgelehnt und andererseits dem Ehemann KC__ ausdrücklich, wenn auch unter irriger Umwandlung der Gefängnisstrafe von sechs Wochen in eine Geldstrafe (von unten), mildernde Umstände zugebilligt hat.

II. Sachrüge

Zum Schuldspruch enthält die Revisionsbegründung der beiden Beschwerdeführer keine näheren sachlichrechtlichen Ausführungen. Das Urteil lässt insoweit auch keinen Rechtsfehler ersehen.

Der Strafausspruch gibt, soweit es sich um die Ehefrau Krispin handelt, ebenfalls zu keinem Bedenken Anlass. Zu beanstanden ist er dagegen hinsichtlich des Ehemanns KC__, allerdings nur insofern, als das Landgericht nach § 27b StGB an Stelle der Gefängnisstrafe von sechs Wochen eine Geldstrafe ausgesprochen hat. Da § 228 StGB für die Fälle des § 223a neben der Gefängnisstrafe ohnehin Geldstrafe wahlweise androht, war für eine Anwendung des § 27b kein Raum; das Landgericht hätte auf die von ihm als angemessen erachtete Geldstrafe von 150 DM unmittelbar aus § 228 erkennen müssen. Es bedarf insoweit jedoch nicht der Aufhebung des Urteils; der Senat kann vielmehr den Urteilssatz selbst richtigstellen.

Die beiden Revisionen sind hiernach, von der Änderung des Strafausspruchs gegen den Ehemann KC__ abgesehen, mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Dr. HirchnerDr. PeetzGlanzmann
MantelDr. Schalscha
Revision verworfen bei gefährlicher Körperverletzung; Strafausspruch berichtigt — Themis