Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzulässige Verwertung polizeilicher Aussagen bei Zeugnisverweigerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 800/51
Datum
22.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verwertung einer vorvernehmungsaufnahme seiner Verlobten, die in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte. Der BGH stellt fest, dass § 252 StPO die Feststellung und Verwertung solcher polizeilicher Aussagen generell untersagt. Die Verfahrensverletzung war jedoch unschädlich, da die Verurteilung auf anderen, überzeugenden Beweisen beruhte. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 252 StPO verbietet die Feststellung und Verwertung der vor der Hauptverhandlung gemachten Aussage eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung sein Zeugnisverweigerungsrecht ausübt.

2

Die Reihenfolge der Zeugenvernehmung nach § 238 StPO bleibt ermessensgeleitet; vor der Vernehmung eines Beamten über frühere Äußerungen einer zeugnisverweigerungsberechtigten Person muss das Gericht jedoch feststellen, dass diese zur Aussage bereit ist.

3

Die Vernehmung des Vernehmungsbeamten darf nicht dazu dienen, das Verwertungsverbot des § 252 StPO zu umgehen; der Inhalt früherer Aussagen ist dadurch nicht gerichtlich feststellbar.

4

Eine Verfahrensverletzung führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn das Urteil ersichtlich oder wahrscheinlich auf der fehlerhaft verwerteten Aussage beruht; liegt unabhängige, überzeugende Beweisführung vor, bleibt das Urteil bestehen.

Relevante Normen
§ 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 238 StPO, § 252 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 21. September 1951

Rubrum

Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Pflasterer Peter ███ geboren █████ in ███, C_ in ████ z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als ███████████ Richter, Bundesanwalt █████████ als █████████ ███ ███████████████████ Justizangestellter ███████████████ als ███████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heidelberg vom 21. September 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Verlobte des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO Gebrauch gemacht. Im Vorverfahren hatte sie bei der Kriminalpolizei ausgesagt. Den Inhalt dieser Aussage hat die Strafkammer durch Vernehmung des vernehmenden Kriminalbeamten festgestellt. Dieser wurde in der Hauptverhandlung vernommen, bevor die Verlobte des Angeklagten zur Aussage vorgerufen wurde und ihre Zeugnisverweigerung erklärte.

Die Revision beanstandet an sich mit Recht, dass das Verfahren der Strafkammer mit § 252 StPO nicht zu vereinbaren ist; doch ist die Verfahrensrüge im Ergebnis nicht begründet.

§ 252 StPO verbietet, die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zu verlesen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch macht, das Zeugnis zu verweigern. Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, die Bedeutung der Vorschrift sei streng auf ihren Wortlaut zu beschränken, und sie untersage nicht, den Inhalt einer früheren Aussage des Zeugen durch Vernehmung des Verhörsbeamten festzustellen. Dieser Ansicht hat sich auch die Strafkammer angeschlossen. Der Bundesgerichtshof ist ihr aber nicht gefolgt. Er entnimmt vielmehr dem § 252, dass das Gesetz es dem Gericht überhaupt verbietet, die vor der Polizei gemachte Aussage eines Zeugen festzustellen und zu verwerten, der sich in der Hauptverhandlung seines Zeugnisverweigerungsrechtes bedient.

Die Begründung ergibt sich aus dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 15. Januar 1951 – 1 StR 341/51.

Die Strafkammer hatte deshalb den Kriminalbeamten nicht über die frühere Aussage der Verlobten des Angeklagten vernehmen dürfen.

Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Kriminalbeamte seine Aussage gemacht hat, bevor die Verlobte ihre Zeugnisverweigerung erklärte. Die Aussage durfte, soweit sie die früheren Bekundungen der Verlobten zum Gegenstande hatte, gleichwohl nicht verwertet und deshalb auch nicht zum Gegenstand der Beweiserhebung gemacht werden. Es stand zwar im Ermessen des Vorsitzenden, in welcher Reihenfolge er die Zeugen vernehmen wollte (§ 238 StPO); er durfte deshalb auch den Kriminalbeamten vor der Verlobten des Angeklagten vernehmen, zumal der Beamte offenbar auch über andere Punkte auszusagen hatte. Ob aber der Inhalt der polizeilichen Aussage der Verlobten festgestellt werden durfte, hing davon ab, dass sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch machte. Deshalb hatte der Vorsitzende, bevor er den Beamten über die von ihm entgegengenommenen Aussagen der Verlobten befragte, sich darüber vergewissern müssen, dass sie demnächst zur Aussage bereit sein werde (vgl. OGHSt 1, 299, 303). Entsprechend hat auch das Reichsgericht die Frage entschieden, inwieweit einem Angeklagten bei seiner Vernehmung frühere Aussagen zeugnisverweigerungsberechtigter Personen vorgehalten werden dürfen. Auch ein solcher Vorhalt wurde nur für zulässig gehalten, wenn zuvor festgestellt war, dass der Zeuge zur Aussage bereit war (RGSt 15, 100; 27, 29).

Kann somit der von der Revision gerügte Verfahrensverstoß nicht verneint werden, so ist es doch ausgeschlossen, dass das Urteil darauf beruht. Die Gründe geben zwar die Bekundung des Kriminalbeamten wieder, der Angeklagte sei nach der Aussage seiner Verlobten – entgegen seiner Behauptung – zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen. Die folgenden Ausführungen zeigen aber, dass die Strafkammer ganz unabhängig davon zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt ist. Diese Überzeugung gründet sich auf die eidlichen Aussagen der Verletzten, die der Strafkammer voll glaubhaft erschienen. Das Urteil hebt besonders hervor, die Verletzte habe den Angeklagten noch am Tage der Tat zunächst auf einem von vielen ihr gezeigten Bildern, sodann am folgenden Tag aus einer Reihe ihr gegenübergestellter Männer und schließlich in der Hauptverhandlung selbst mit Sicherheit wiedererkannt. Die Angaben des Angeklagten bezeichnet das Urteil deshalb als offensichtlich unwahr. Die Aussagen der Verletzten hatte die Strafkammer allenfalls dann in Zweifel gezogen, wenn die Behauptung des Angeklagten, er sei nicht am Tatort gewesen, irgend eine Bestätigung gefunden hätte; das war aber nicht der Fall.

Hiernach kann die Verfahrensrüge nicht durchgreifen. Die Sachrüge der Revision ist offensichtlich unbegründet.

RichterMantelGlanzmann
Dr. GeierJagusch