Treffer
BGH Beschluss

Revision: Keine hinreichenden Feststellungen zur vollendeten Brandstiftung — Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 799/96
Datum
04.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Passau wegen schwerer Brandstiftung und Versicherungsbetrugs auf, da die Urteilsgründe keine ausreichende Begründung für die Annahme einer vollendeten Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) enthielten. Feststellungen wie ‚Übergreifen‘ oder ‚oberflächliches Ausbrennen‘ genügten nicht, um ein selbständiges Fortbrennen wesentlicher Gebäudeteile zu belegen. Das Verfahren wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; es sind weitere Feststellungen insbesondere zur Tatmodalität, Beweiswürdigung und subjektiven Tatseite nötig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur vollendeten Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) ist erforderlich, dass für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Gebäudeteile so vom Feuer erfasst werden, dass sie ohne weiteres Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennen können.

2

Die bloße Feststellung eines ‚Übergreifens‘ des Feuers oder eines ‚oberflächlichen Ausbrennens‘ reicht für die Annahme des Inbrandsetzens im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB nicht aus; das Gericht muss konkrete Feststellungen zum selbständigen Fortbrennen wesentlicher Bauteile treffen.

3

Hat das angefochtene Urteil in seinen Feststellungen Lücken, die für die rechtliche Würdigung maßgeblich sind, hebt der Revisionssenat auf und verweist zur erneuten Entscheidung an das Tatgericht zurück, sofern eine mögliche Nachholung von Feststellungen eine andere Bewertung ermöglichen kann.

4

Der Beweiswert chemischer Übereinstimmungen von Brandbeschleunigerproben sowie unsichere Zeugenaussagen ist nur zuzuordnen, wenn das Gericht nähere Feststellungen zur Art und zum Grad der Übereinstimmung bzw. zur Verlässlichkeit der Angaben trifft; unbestimmte Hinweise sind als schwache Indizien ohne solche Konkretisierung nicht aussagekräftig.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 3. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 799/96 vom 4. Februar 1997 in der Strafsache gegen ███, geboren am ████ in ████, wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 3. September 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine Revision hat mit der allein erhobenen Sachrüge Erfolg.

1. Zur rechtlichen Würdigung hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Januar 1997 ausgeführt:

*"Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich wegen vollendeter schwerer Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB schuldig gemacht, findet in den Urteilsgründen keine ausreichende Stütze. Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte einen Pappkarton mit zusammengeknülltem Zeitungspapier und sechs Kunststoffflaschen, die überwiegend mit Benzin oder Benzingemisch angefüllt waren, auf die linke vordere Platte des Elektroherdes in der Küche und schaltete dessen Drehschalter zwischen die Stufen 8 und 9. Gleichzeitig legte er mindestens sieben Streichhölzer auf die Herdplatte. Durch die Hitze der Herdplatte entzündeten sich die Schwefelköpfe der Streichhölzer und der Karton samt Inhalt. Es entstand ein Brand, der auch auf die Holzdecke der Küche und den Holzfußboden mit Teppichbelag übergriff. Außerdem wurde das Inventar in Mitleidenschaft gezogen (UA S. 4). An anderer Stelle im Urteil heißt es, es sei ‚nur zu einem Schwelbrand mit oberflächlichem Ausbrennen von Wohnung und Inventar‘ gekommen (UA S. 10).

Damit ist eine vollendete Tat nach § 306 Nr. 2 StGB nicht dargetan. In Brand gesetzt ist ein Gebäude erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfasst werden, dass sie selbstständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennen (BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365; BGHR § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3, 4). Das ist bisher nicht festgestellt. Zwar können die Deckenverkleidung und ein festverklebter Teppichboden (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3, 6, 7) wesentliche Gebäudebestandteile sein. Mit der Feststellung, der Brand habe auf die Holzdecke der Küche und den Holzfußboden mit Teppichbelag ‚übergegriffen‘, es sei zu einem ‚oberflächlichen Ausbrennen‘ der Wohnung gekommen, wird nicht ausreichend belegt, dass diese Gegenstände so vom Feuer erfasst worden sind, dass ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich war (vgl. auch BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 6; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994 – 1 StR 502/94)."*

Dem schließt sich der Senat an.

Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat kam nicht in Betracht, da weitere Feststellungen, die eine Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftung rechtfertigen, nicht ausgeschlossen erscheinen.

Der Senat hat auch die Feststellungen aufgehoben.

2. Schlüsse aus dem neu festzustellenden Umfang des Brandes auf die subjektive Tatseite sind denkbar. Der neue Tatrichter muss Gelegenheit erhalten, das Geschehen umfassend zu beurteilen.

Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin:

Dass der Zeuge █████████ nach der Abreise der Familien Hilker und Frisch/Kurz nach einiger Zeit die Treppe wieder knarren hörte (UA S. 8), kann nicht als – wenn auch nur schwaches – Indiz für die Täterschaft des Angeklagten verwertet werden, weil dieser Umstand nicht feststeht. Der Zeuge hatte ausgesagt, möglicherweise habe er dies auch nur geträumt.

Dem Umstand, dass die sichergestellten Proben der Brandbeschleuniger von „Benzin bzw. Benzingemisch“ eine gute Übereinstimmung zu einer Vergleichsprobe aus einem Benzinkanister, aufbewahrt im Stadel des Wohnanwesens des Angeklagten (UA S. 9), hatten, kommt kein großer Beweiswert zu, solange nicht nähere Feststellungen zur Höhe der Übereinstimmung und zur Art der Vergleichsprobe erfolgen.

Der Indizwert der Feststellung (UA S. 10), dass am Brandort Ausgaben der ████████ Neuen Presse vom 27. und 29.06.1995 vorgefunden wurden, hängt davon ab, welche anderen Ausgaben beim Angeklagten noch vorhanden waren.

Die Darlegungen zum Motiv des Angeklagten lassen eine Auseinandersetzung mit den Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten vermissen.

Der Senat teilt die Bedenken des Generalbundesanwalts zu der Feststellung, der Angeklagte habe den Brand selbst gelegt, nicht. Ersichtlich dient diese Erwägung dem Ausschluss möglicher anderer Täter.

MaulSchaferWahl
UlsamerLandau
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