Antrag auf Wiedereinsetzung nach Verwerfung der Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 799/88
- Datum
- 11.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO fehlen.
Die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO setzt die Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung voraus; bloße unkonkrete oder formelhafte Einwendungen genügen nicht.
Ist kein gewählter Verteidiger vorhanden, genügt eine ordnungsgemäße Belehrung über das Recht, einen Verteidiger zu beantragen; unterlässt der Angeklagte trotz Belehrung den Antrag, begründet dies allein keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung.
Die Verwerfung der Revision führt zur Rechtskraft des Urteils; eine Wiedereinsetzung zur erneuten Überprüfung ist nur innerhalb der engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 799/88
in der Strafsache gegen F ███ Thomas Heinz aus █████████, geboren am ███ ████ in ███ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 1989
Tenor
Der Antrag des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke weiterer Überprüfung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. März 1988 zu gewähren, wird verworfen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das obengenannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth durch Urteil vom 28. März 1989 verworfen; die Sache ist damit rechtskräftig entschieden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie vom Angeklagten beantragt, kommt nicht in Betracht. Für eine Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) fehlen die Voraussetzungen. Soweit der Angeklagte beanstandet, dass in der Revisionshauptverhandlung kein Verteidiger zugegen war, wird auf § 350 Abs. 3 StPO hingewiesen.
Der Angeklagte, der keinen gewählten Verteidiger hatte, war mit der Terminsnachricht auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hingewiesen worden, hatte aber keinen Antrag gestellt.
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