Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Wiedereinsetzung nach Verwerfung der Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 799/88
Datum
11.07.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um die Überprüfung des Landgerichtsurteils weiter zu verfolgen. Der BGH weist den Antrag zurück, da die Revision bereits verworfen und damit rechtskräftig ist. Voraussetzungen für eine Nachholung des rechtlichen Gehörs (§33a StPO) liegen nicht vor. Der Angeklagte hatte trotz Belehrung keinen Beiordnungsantrag gestellt (§350 Abs.3 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO fehlen.

2

Die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO setzt die Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung voraus; bloße unkonkrete oder formelhafte Einwendungen genügen nicht.

3

Ist kein gewählter Verteidiger vorhanden, genügt eine ordnungsgemäße Belehrung über das Recht, einen Verteidiger zu beantragen; unterlässt der Angeklagte trotz Belehrung den Antrag, begründet dies allein keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung.

4

Die Verwerfung der Revision führt zur Rechtskraft des Urteils; eine Wiedereinsetzung zur erneuten Überprüfung ist nur innerhalb der engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 799/88

in der Strafsache gegen F ███ Thomas Heinz aus █████████, geboren am ███ ████ in ███ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 1989

Tenor

Der Antrag des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke weiterer Überprüfung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. März 1988 zu gewähren, wird verworfen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das obengenannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth durch Urteil vom 28. März 1989 verworfen; die Sache ist damit rechtskräftig entschieden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie vom Angeklagten beantragt, kommt nicht in Betracht. Für eine Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) fehlen die Voraussetzungen. Soweit der Angeklagte beanstandet, dass in der Revisionshauptverhandlung kein Verteidiger zugegen war, wird auf § 350 Abs. 3 StPO hingewiesen.

Der Angeklagte, der keinen gewählten Verteidiger hatte, war mit der Terminsnachricht auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hingewiesen worden, hatte aber keinen Antrag gestellt.

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