Revision verworfen: Beweiswürdigung bei widersprüchlichen Zeugenaussagen in Sexualstrafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 799/88
- Datum
- 28.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen und die Erklärung widersprüchlicher Angaben obliegt dem Tatgericht; das Revisionsgericht greift nur bei offenkundigen oder rechtlich erheblichen Mängeln in der Beweiswürdigung ein.
Trunkenheitsbedingte Erinnerungslücken, die später durch gespeicherte Erinnerungsfragmente ergänzt werden, können eine nachvollziehbare Ursache für wechselnde Aussagen bilden und die Verwertung der Aussage nicht ohne weiteres ausschließen.
Die bloße Möglichkeit, eine Anzeige sei aus Rachegründen oder infolge äußerer Veranlassung erstattet worden, genügt zur Erschütterung einer Verurteilung nicht, sofern keine konkreten Anhaltspunkte hierfür festgestellt sind.
Einzelne widersprüchliche Angaben führen nicht zur Unverwertbarkeit der gesamten Zeugenaussage, wenn das Tatgericht nachvollziehbar darlegt, welche Teile der Aussage glaubhaft und durch weitere Befunde gestützt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 1. März 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Thomas Heinz ████████ aus █████████████████, geboren am ████ 1946 in ████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. März 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ bei der Verhandlung, Richter am Landgericht ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. März 1988 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Die erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Auch die Sachbeschwerde bedarf nur zum Teil der Erörterung. Die Geschädigte hatte als Zeugin von ihrem Versuch berichtet, aus dem Zimmer des Angeklagten zu fliehen. Daß das nicht gelang, hatte sie bei der Polizei zunächst damit erklärt, die Tür sei nicht zu öffnen gewesen, weil innen ein Türknopf angebracht sei. Auf Vorhalt, es sei eine Türklinke da, hatte sie gemeint, dann sei die Tür verschlossen gewesen. Beim Ermittlungsrichter gab sie an, gar nicht bis zur Tür gekommen zu sein, weil der Angeklagte sie hinten an der Hose festgehalten habe. Diese letztere Aussage hat das Landgericht dem Urteil zugrundegelegt. Sachverständig beraten, führte es den Wechsel der Angaben auf trunkenheitsbedingte Erinnerungslücken zurück, die später aus im Gedächtnis gespeicherten Informationen aufgefüllt worden seien (UA S. 25, 41 f.).
An sich zutreffend weisen Revision und Generalbundesanwalt darauf hin, daß die anfänglichen Angaben über Türknopf und verschlossene Tür Falschangaben seien, deren Zustandekommen durch eine Rückkehr der Erinnerung nicht ohne weiteres zu erklären sei. Indes gefährdet das den Bestand des Urteils nicht. Dem Landgericht kann dieser Umstand nicht verborgen geblieben sein. Wenn es nicht besonders darauf einging, so offenbar nur deshalb, weil das Aussageverhalten der Geschädigten leicht zu erklären war: In Erinnerung war ihr offenbar noch, daß sie fliehen wollte, aber nicht konnte. Solange sie sich an das Festhalten nicht entsinnen konnte, füllte sie diese Lücke mit der in solchen Fällen naheliegenden Begründung, die Tür sei nicht zu öffnen gewesen. Wenn sie dabei zunächst den Türknopf ins Spiel brachte, erklärt sich das daraus, daß dort an anderer Stelle tatsächlich ein Türknopf vorhanden ist (UA S. 20).
Unter diesen Umständen kann von einem rechtlichen Mangel in der Beweiswürdigung nicht gesprochen werden.
Daß die Geschädigte, wie der Generalbundesanwalt zu bedenken gibt, den Angeklagten aus Rache dafür angezeigt haben könnte, daß er ihr – wie er angibt – beim Streit um den Ring „ein paar Watschen“ gegeben haben könnte, ist deshalb keine naheliegende Möglichkeit, weil die Strafkammer den Aussagen des Zeugen [REDACTED] die Bestätigung dafür entnimmt, daß zuerst geschlagen und anschließend geschlechtlich verkehrt wurde (UA S. 39, 43). Hätte es sich hierbei um freiwilligen Verkehr gehandelt, läge es näher, darin eine Verzeihung für die Schläge als in der späteren Anzeige einen Racheakt wegen eben dieser Schläge zu sehen.
Die Vermutung schließlich, die Geschädigte könne sich, vom Taxifahrer einmal zur Polizei gebracht, veranlaßt gesehen haben, nun auch Anzeige zu erstatten und an ihren Beschuldigungen – sei es auch gegen die Wahrheit festzuhalten, findet in den Feststellungen (UA S. 36) keine Stütze. Danach bestand für die Geschädigte in dieser Hinsicht keine irgendwie geartete oder von ihr als solche gewertete Zwangslage.
| Schauenburg | Foth | Brünning | |||
| Ulsamer | Granderath |